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   EuGH, 21.03.2019 - C-465/17   

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https://dejure.org/2019,5973
EuGH, 21.03.2019 - C-465/17 (https://dejure.org/2019,5973)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2019 - C-465/17 (https://dejure.org/2019,5973)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2019 - C-465/17 (https://dejure.org/2019,5973)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Falck Rettungsdienste und Falck

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 10 Buchst. h - Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr - Gemeinnützige Organisationen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Öffentliche Auftragsvergabe; Richtlinie 2014/24/EU; Art. 10 Buchst. h; Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge; Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr; Gemeinnützige Organisationen oder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 10 Buchst. h - Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr - Gemeinnützige Organisationen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bereichsausnahme gilt auch für den qualifizierten Krankentransport!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentlicher Rettungsdienst - und die Ausschreibung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 21.03.2019)

    Begrenzte Ausschreibung für Rettungsdienst ist rechtens

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 21.03.2019)

    Keine Ausschreibung für Rettungsdienst

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    Vergaberecht gilt nicht für Notfall-Rettungsdienstleistungen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Notfallrettung ohne Vergabeverfahren

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine europaweite Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen erforderlich

  • dombert.de (Kurzinformation)

    EuGH stärkt gemeinnützige Rettungsdienste

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Wann sind Organisationen gemeinnützig?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Ausschreibung von gemeinnützigen Rettungsdiensten

Besprechungen u.ä. (6)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergaberecht: Auf der Suche nach dem richtigen Retter

  • staufer.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bereichsausnahme im Rettungsdienst

  • staufer.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bereichsausnahme Krankentransport

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Zukunft der Vergabe von Rettungsdienstleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Qualifizierter Krankentransport unterfällt nicht dem Vergaberecht! (VPR 2019, 108)

  • vergabeblog.de (Interview mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfahren Bereichsausnahme Rettungsdienst - Ein Interview mit den Prozessvertretern beider Seiten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Falck Rettungsdienste und Falck

    Urteilsberichtigung

  • vergabeblog.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Bereichsausnahme für Rettungsdienstleistungen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 427
  • NZBau 2019, 314
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-465/17
    Die Bedingungen, von denen das Unionsrecht die Einordnung als "gemeinnützige Organisation" abhängig mache, seien nämlich mit Blick auf die Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440), sowie vom 28. Januar 2016, CASTA u. a. (C-50/14, EU:C:2016:56), oder zumindest mit Blick auf Art. 77 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 strenger.

    Insoweit zweifelt das vorlegende Gericht die Argumentation von Falck an, wonach eine gemeinnützige Organisation weitere Voraussetzungen erfüllen müsse, die sich aus Art. 77 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 oder gar aus den Urteilen vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440), und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a. (C-50/14, EU:C:2016:56), ergäben.

  • EuGH, 28.01.2016 - C-50/14

    CASTA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-465/17
    Die Bedingungen, von denen das Unionsrecht die Einordnung als "gemeinnützige Organisation" abhängig mache, seien nämlich mit Blick auf die Urteile vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440), sowie vom 28. Januar 2016, CASTA u. a. (C-50/14, EU:C:2016:56), oder zumindest mit Blick auf Art. 77 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 strenger.

    Insoweit zweifelt das vorlegende Gericht die Argumentation von Falck an, wonach eine gemeinnützige Organisation weitere Voraussetzungen erfüllen müsse, die sich aus Art. 77 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 oder gar aus den Urteilen vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a. (C-113/13, EU:C:2014:2440), und vom 28. Januar 2016, CASTA u. a. (C-50/14, EU:C:2016:56), ergäben.

  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-465/17
    Jedoch ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Unionsvorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (Urteil vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C-434/97, EU:C:2000:98, Rn. 21).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-465/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der "Gefahrenabwehr" in der Richtlinie 2014/24 nicht definiert ist und nach ständiger Rechtsprechung die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-465/17
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der "Gefahrenabwehr" in der Richtlinie 2014/24 nicht definiert ist und nach ständiger Rechtsprechung die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-429/19

    Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, sowie vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 28).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21

    Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags im Rahmen einer europaweit

    Sie machten ferner geltend, die nach Erlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) gegebene gesetzgeberische Begründung zur Einfügung der Sätze 2 bis 4 in § 10 Abs. 1 des BbgRettG (Drucksache 6/11542, Landtag Brandenburg, 2. Neudruck) sehe auch nicht wie nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB geboten eine zwingende Beschränkung auf gemeinnützige Organisationen vor.

    In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) sei die bundesrechtliche Vorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht in Frage gestellt, sondern seien nur die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Gemeinnützigkeit präzisiert worden.

    Die Anwendung der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) lediglich in Bezug auf den Halbsatz 2 beanstandet, da hier für die Gemeinnützigkeit im Sinne des Art. 10 Buchst. h) RL 2014/24/EU nur auf Hilfsorganisationen abgestellt werde, die nach Bundes- oder Landesrecht "anerkannt" seien und nicht auch darauf, ob der Organisation eine Gewinnerzielungsabsicht fehle.

    Die bundesrechtliche Umsetzung der Bereichsausnahme sei außerdem aktuell geltendes Recht, das der Gerichtshof in der genannten Entscheidung vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17) in Bezug auf die Umsetzung des Art. 10 Buchst. h) RL 2014/24/EU auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe.

    Hinsichtlich der Regelung in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB habe der Europäische Gerichtshof zudem in seiner Entscheidung vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) klargestellt, dass entgegen deren Halbsatz 2 der öffentliche Auftraggeber in jedem Einzelfall selbst prüfen müsse, ob die sich bewerbenden Organisationen gemeinnützig im Sinne der Definition des Gerichtshof seien.

    Auch Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof und das Landesverfassungsgericht seien mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) vorgenommene europarechtskonforme Auslegung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht veranlasst.

    Dies ist durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris) bestätigt, mit dem der Gerichtshof die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit materiell präzisiert hat (aaO Rn. 52).

    Entsprechend erfasst die der nationalen Norm des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Art. 10 Buchst. h) RL 2014/24/EU zugrunde liegende Ausnahmeregelung zum Geltungsbereich der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe auch nach der insofern nur klarstellenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen als auch den qualifizierten Krankentransport durch Rettungsassistenten/Rettungssanitäter (Urteil vom 21. März 2019 - C-465/17, juris Rn. 51).

    aa) Insoweit ist zwar zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. März 2019 (Rs. C-465/17, juris Rn. 56 ff.) die Unvereinbarkeit des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB mit der diesem zugrunde liegenden Richtlinie 2014/24/EU insofern festgestellt hat, als es den in § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 GWB gesetzlich vorgesehenen Schluss von der bundes- oder landesrechtlich erfolgten Anerkennung als Zivil- oder Katastrophenschutzorganisation auf die Gemeinnützigkeit im Sinne des Art. 10 Buchst. h) der Richtlinie betrifft.

    Die Vorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB kann nach Beurteilung des Senats richtlinienkonform unter Beachtung der bindenden Auslegungsergebnisse des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 21. März 2019 - Rs. C-465/17, juris und vom 6. Februar 2020 - Rs. C-11/19, juris) ausgelegt werden.

    Unabhängig davon, dass der Europäischen Gerichtshof die in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB schlicht vorausgesetzte Anerkennung als Hilfsorganisation von materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht hat (Urteil vom 21. März 2019 - C-465/17, juris Rn. 61), bleibt mit der in § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgRettG eingeführten weiteren Voraussetzung der "Mitwirkung" im Katastrophenschutz, die bundesrechtskonform zu § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB allenfalls kumulativ verstanden werden kann, jedenfalls weiterhin sichergestellt, dass lediglich gemeinnützige Unternehmen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB respektive des Art. 10 Buchst. h) RL 2014/24/EU an dem Auswahlverfahren teilnehmen dürfen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2021 - 14 K 3698/20, juris Rn. 75 Iwers, aaO mwN).

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Der Europäische Gerichtshof hat es jedoch in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris Rn. 58) ausdrücklich der Beurteilung der nationalen Gerichte überlassen, ob § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie ausgelegt werden kann.

    Die prinzipielle Vereinbarkeit der Bereichsausnahme mit diesen Vorgaben kann bereits aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris) keinerlei Bedenken hiergegen geäußert hat (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 65).

    (aa) Die im streitgegenständlichen Auswahlverfahren ausgeschriebenen Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst sind solche der Gefahrenabwehr, die unter die Referenznummer 75252000-7 des Common Procurement Vocabulary fallen (EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris Rn. 27, 31).

    Wie aus dem 28. Erwägungsgrund der Vergaberichtlinie hervorgeht, besteht das Ziel dieser Ausnahme darin, den speziellen Charakter gemeinnütziger Organisationen oder Vereinigungen zu wahren, indem sie nicht den in der Richtlinie festgelegten Verfahren unterworfen werden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 [Falck) EuZW 2019, 427, juris Rn. 39).

    Wie bereits ausgeführt (siehe unter II. 1. b) bb) (2) (b) (bb)), geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Bereichsausnahme für primärrechtskonform hält, zumal er bereits wiederholt zu Inhalt und Reichweite der Bereichsausnahme Stellung genommen hat, ohne rechtliche Bedenken gegen deren prinzipielle Vereinbarkeit mit dem Primärrecht zu äußern (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris; Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris).

    Dass diese auf die italienischen Verhältnisse bezogenen Ausführungen zu den dort tätigen Freiwilligenorganisationen, die zudem noch vor dem Inkrafttreten der Vergaberichtlinie ergangen waren, nicht im selben Maße auf die in Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie genannten "gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen" zu übertragen sind, kann der Falck-Entscheidung des Gerichtshofs entnommen werden, in der dieser weniger weitreichende Anforderungen an das Vorliegen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen definiert hat (EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 (Falck), EuZW 2019, 427, Rn. 61).

  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    Dass die auf die italienischen Freiwilligenorganisationen bezogenen Ausführungen des Gerichtshofs nicht im selben Maße auf die in Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU genannten "gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen" zu übertragen seien, könne der Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. März 2019 (C-465/17, Falck) entnommen werden.

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation oder Vereinigung zu erreichen, unter den Begriff der gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen im Sinne des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU fallen (EuGH, Urteile vom 21. März 2019 - C-465/17 - juris Rn. 59 und vom 7. Juli 2022 - C -213/21 - a. a. O. Rn. 34).

    dd) Auch mit ihrem Vortrag, der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 21. März 2019 - C-465/17, Falck - dargelegt, dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GWB unionsrechtswidrig sei, zeigt sie keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

    Der Gerichtshof hat nicht angenommen, die Vorschrift verstoße gegen Unionsrecht, sondern entschieden, es sei Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GWB im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU ausgelegt werden könne (EuGH, Urteil vom 21. März 2019 - C-465/17 - juris Rn. 58).

    Der Europäische Gerichtshof hat keine Zweifel daran erkennen lassen, dass die Bereichsausnahme des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU mit primärem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2019 - C-465/17 -, vom 20. Juni 2019 - C-424/18 -, Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-11/19 - und Urteil vom 7. Juli 2022 - C-213/21 -).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2023 - Verg 28/22

    Gebrauchmachen von Bereichsausnahme: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

    Lediglich der zweite - hier nicht streitentscheidende - Halbsatz der Vorschrift, wonach gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer insbesondere Hilfsorganisationen sind, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind, stellt nach der Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.03.2019 (C-465/17 - Falck Rettungsdienste und Falck") eine unzureichende Umsetzung des Unionsrechts dar, weil eine solche Anerkennung nach nationalem Recht nicht notwendigerweise die Gemeinnützigkeit der Hilfsorganisationen voraussetzt.

    Die prinzipielle Vereinbarkeit der Bereichsausnahme mit diesen Vorgaben kann bereits aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.03.2019 (EuGH, Urt. v. 21.03.2019 - C-465/17 Falck Rettungsdienste GmbH, Falck AS/Stadt Solingen, NZBau 2019, 314) keine Bedenken hiergegen geäußert hat (OVG NRW, Beschl. v. 16.12.2022 - 13 B 839/22, Rn 50, zitiert nach NRWE; OVG Hamburg, Urt. v. 20.09.2022 - 3 Bf 198/21; juris Rn 100; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 66).

    Die von der Antragsgegnerin vergebenen Rettungsdienstleistungen (Bereitstellung von einem Rettungswagen und Personal zur Durchführung der Notfallrettung) sind Dienstleistungen der "Gefahrenabwehr" im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, die unter die Referenznummer 75 252 000-7 des Common Procurment Vocabulary (CPV-Code) fallen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.03.2019 - C-465/17 Falck Rettungsdienste GmbH, Falck AS/Stadt Solingen, NZBau 2019, 314 Rn 30 ff., 51).

    Das Ziel der Bereichsausnahme besteht darin, den speziellen Charakter der gemeinnützigen, Notfalldienste erbringenden Organisationen zu wahren, indem sie nicht den in der Vergaberichtlinie festgelegten wettbewerblichen Verfahren unterworfen werden (EuGH, Urt. v. 21.03.2019 - C-465/17 Falck Rettungsdienste GmbH, Falck AS/Stadt Solingen, NZBau 2019, 314 Rn 39).

    Sowohl im Vergabevermerk zur Auftragsvergabe (vgl. Bl. 1 Vergabeakte) als auch im internen Schriftwechsel (vgl. Bl. 29 Vergabeakte) und in den Aufforderungsschreiben an die im Auswahlverfahren beteiligten Hilfsorganisationen (Bl. 47-50 Vergabeakte) hat sie sich ausdrücklich auf die Bereichsausnahme beziehungsweise die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2019 (Az. C 465/17) berufen.

  • EuGH, 07.07.2022 - C-213/21

    Italy Emergenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Aufträge -

    In diesem Rahmen weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck (C-465/17, EU:C:2019:234), entschieden habe, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben bestehe, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig seien und die etwaige Gewinne reinvestierten, um ihr Ziel zu erreichen, "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" im Sinne von Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 seien.

    Nach dem Gebot einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und dem Gleichheitssatz müssen die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation oder Vereinigung zu erreichen, unter diesen Begriff fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 59).

    Daraus folgt, dass die in Art. 10 Buchst. h der Richtlinie genannten Organisationen und Vereinigungen nicht mit Organisationen, die nach dem Prinzip der Mitarbeiterbeteiligung oder der aktiven Mitbestimmung der Belegschaft an der Führung der Organisation arbeiten, wie den im 118. Erwägungsgrund und in Art. 77 der Richtlinie genannten Genossenschaften, gleichgestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 60).

  • OLG Celle, 03.01.2024 - 13 Verg 6/23

    Rettungsdienstleistungen; Direktvergabe; Bereichsausnahme; richtlinienkonforme

    Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB lässt sich im 2. Halbsatz richtlinienkonform auslegen, sodass die Anforderungen gewahrt sind, die im Urteil des EuGH vom 21. März 2019 - C-465/17 (Falck) im Hinblick auf Art. 10 lit. h der Richtlinie 2014/24/EU (Vergaberichtlinie) gestellt werden.

    Lediglich der zweite Halbsatz von § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB stelle nach dem Urteil des EuGH vom 21. März 2019 (C-465/17) eine unzureichende Umsetzung des Unionsrechts dar; dieser Halbsatz sei jedoch im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. März 2019 - C-465/17 (Falck), das Art. 10 Buchst. h der Vergaberichtlinie betraf, entschieden, dass diese Regelung dahin auszulegen ist, dass "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" im Sinne dieser Bestimmung solche Organisationen oder Vereinigungen sind, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen ( EuGH, Urteil vom 21. März 2019 - C-465/17 (Falck), NZBau 2019, 314 [KG Berlin 13.12.2018 - 2 AR 60/18] , beck-online).

    aa) Wie der EuGH zu der zugrundeliegenden Vergaberichtlinie entschieden hat, gilt die Bereichsausnahme sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code 75252000-7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den qualifizierten Krankentransport, der unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert ( Urteil vom 21. März 2019 - C-465/17 , Rn. 51).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 13 B 839/22

    1. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. d. der Bereichsausnahme

    Der Antragsgegner gehe dabei mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. März 2019 (C-465/17) davon aus, dass die Voraussetzungen der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB gegeben seien.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-465/17 - "Falck Rettungsdienste und Falck") keine Bedenken geäußert, die die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB als solche betreffen.

    Die Landesregierung hat sich auch nach dem oben bereits genannten Urteil des EuGH vom 21. März 2019 - C-465/17 "Falck Rettungsdienste und Falck" - dahingehend geäußert, dass sie keine Gründe sehe, die einer Anwendbarkeit der Bereichsausnahme entgegenstünden.

  • EuGH, 20.06.2019 - C-424/18

    Italy Emergenza und Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza "Croce Verde"

    Diese Ausnahme von der Geltung der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthält jedoch insofern ihrerseits eine Ausnahme, als sie keine Anwendung findet auf den Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung, für die die in den Art. 74 bis 77 der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Sonderregelung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 38).

    Aus Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 im Licht ihres 28. Erwägungsgrundes ergibt sich, dass die darin zugunsten von Dienstleistungen der Gefahrenabwehr bestimmte Ausnahme von den Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe nur für bestimmte Notfalldienste gilt, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, und dass sie nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden darf (Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 43).

    Somit reicht es nicht allein aus, dass ein Krankenwagen mit qualifiziertem Personal besetzt ist, damit ein Einsatz von Krankenwagen nach dem CPV-Code 85143000-3 vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 44 und 45).

    Nur unter diesen Bedingungen könnte der qualifizierte Krankentransport unter die Ausnahme von der Geltung der Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 46 und 49).

  • VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2022 - 1 VK LSA 19/21-20/21

    Vergaberechtsweg: Auswahlverfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur

    Gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen in diesem Sinne sind solche, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige umständehalber erzielte Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. März 2019 - C-465/17, berichtigt mit Beschluss vom 27. Juni 2019, Rdnr. 61 AU).

    Durch den EuGH (Urteil vom 21.03.2019 - Rechtssache C-465/17) sei inzwischen geklärt, dass die hier streitbefangenen Leistungen zu den Dienstleistungen im Sinne der Regelung in Art. 10 lit. h der Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (RL 2014/24/EU) gehören.

    Insoweit sei die Entscheidung des EuGHs vom 21.02.2019, C-465/17 zutreffend, dass es keinen Automatismus gäbe, wonach Hilfsorganisationen gemeinnützig seien.

    Dies wäre in Teilbereichen dann anders zu beurteilen, entzöge sich die hier in Rede stehende bundesgesetzliche Regelung dort einer unionsrechtskonformen Auslegung (so auch die antragstellerseitig bemühte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unter dem Aktenzeichen C-465/17).

  • OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20

    Notfallrettung Hamburg - Rechtsweg bei Nachprüfungsantrag zu Ausschreibung -

  • EuGH, 27.06.2019 - C-465/17

    Falck Rettungsdienste und Falck - Urteilsberichtigung

  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

  • EuGH, 06.02.2020 - C-11/19

    Azienda ULSS n. 6 Euganea

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 13 ME 164/19

    Ausschreibung; Beauftragter; Bereichsausnahme; gemeinnützig; Rechtsweg;

  • OLG Schleswig, 28.03.2022 - 54 Verg 1/22

    Gemeinnützige Organisationen - Kostenentscheidung nach Erledigung von

  • VK Niedersachsen, 12.06.2019 - VgK-20/19

    Abschluss eines Vertrags über eine Brandwache und Brandbekämpfungsleistungen

  • OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22

    Rechtswegzuständigkeit für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des

  • OLG München, 21.10.2019 - Verg 13/19

    Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Stationierung und zum Betrieb von

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2019 - Verg 34/16

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren nach Rücknahme des Antrags im

  • BVerfG, 30.03.2020 - 1 BvR 843/18

    Wegen Subsidiarität unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 13 des

  • VGH Bayern, 26.04.2019 - 12 C 19.621

    Rechtsweg für die Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Rettungsdienstwesen

  • VK Niedersachsen, 07.08.2019 - VgK-19/19

    Ausschreibung von Leistungen des Rettungsdienstes (Notfallrettung, qualifizierter

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • VK Rheinland, 28.05.2019 - VK K 55/17

    Wie werden die Gebühren für das Gestattungsverfahrens berechnet?

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2021 - Verg 16/21

    Rüge eines Bieters im Vergabeverfahren Vergabeverfahren bezüglich des Betriebs

  • VK Rheinland, 28.05.2019 - VK 55/17

    Wie sind die Gebühren für das Gestattungsverfahren zu berechnen?

  • EuGH, 01.08.2022 - C-422/21

    Ministero dell'Interno (Retrait des conditions matérielles d'accueil) - Vorlage

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2022 - 15 L 743/22

    Vergabe, Rettungsdienstleistungen, Verwaltungsrechtsweg, Sonderzuweisung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-884/19

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui) - Rechtsmittel - Zurückverweisung -

  • EuGH, 24.11.2022 - C-296/21

    A (Circulation d'armes à feu neutralisées)

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