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   EuGH, 21.03.2019 - C-498/17   

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https://dejure.org/2019,5975
EuGH, 21.03.2019 - C-498/17 (https://dejure.org/2019,5975)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2019 - C-498/17 (https://dejure.org/2019,5975)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2019 - C-498/17 (https://dejure.org/2019,5975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 14 Buchst. b und c - Abfalldeponien - Vorhandene Deponien - Verstoß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 14 Buchst. b und c - Abfalldeponien - Vorhandene Deponien - Verstoß

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Richtlinie über Abfalldeponien

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.10.2018 - C-301/17

    Kommission / Rumänien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-498/17
    Um eine Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie festzustellen, ist deren Vorliegen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, so dass spätere Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien, C-301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist zum Vorbringen der Italienischen Republik, weshalb sie ihre Verpflichtungen nach der Richtlinie 1999/31 nicht eingehalten hat, festzustellen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien, C-301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-498/17
    Unter Berücksichtigung einiger Ungenauigkeiten in den Antworten der italienischen Behörden und im Anschluss an das Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik insbesondere im Hinblick auf einige vorhandene Deponien im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 1999/31 gegen Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, übersandte die Kommission am 19. Juni 2015 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie den Unterschied zwischen dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Vertragsverletzungsverfahren und demjenigen erläuterte, zu dem jenes Urteil ergangen ist.
  • EuGH, 25.02.2016 - C-454/14

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-498/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass dieser Art. 14 eine abweichende Übergangsregelung einführt, um diese Deponien mit den neuen Umweltanforderungen in Einklang zu bringen (Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.07.2019 - C-543/17

    Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass spätere Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland, C-103/00, EU:C:2002:60, Rn. 23, und vom 21. März 2019, Kommission/Italien, C-498/17, EU:C:2019:243, Rn. 29).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-443/18

    Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die

    Ob eine Vertragsverletzung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, so dass spätere Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2019, Kommission/Italien, C-498/17, EU:C:2019:243, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den verschiedenen von der Italienischen Republik als Rechtfertigung für die verspätete Entfernung der befallenen Pflanzen aus dem 20-km-Streifen des Eindämmungsgebiets vorgebrachten materiellen, administrativen und rechtlichen Hindernissen - die hohe Zahl sehr großer Olivenbäume, die nach nationalem Recht bestehende Pflicht, die Eigentümer der betroffenen Parzellen zu ermitteln und ihnen die Entfernungsmaßnahmen mitzuteilen, und die die Entfernung verhindernden Rechtsbehelfe - ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Pflichten und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 2019, Kommission/Italien, C-498/17, EU:C:2019:243, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-543/17

    Kommission/ Belgien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Réseaux à haut débit) -

    11 Vgl. etwa Urteile vom 21. März 2019, Kommission/Italien (C-498/17, EU:C:2019:243, Rn. 29 und 30), vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien (C-301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846, Rn. 42 und 43), und vom 23. November 2016, Kommission/Frankreich (C-314/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:887, Rn. 28 und 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle -

    7 Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Bulgarien (C-145/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:502, Rn. 30), vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien (C-454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 59), vom 28. November 2018, Kommission/Slowenien (C-506/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:959, Rn. 45), und vom 21. März 2019, Kommission/Italien (C-498/17, EU:C:2019:243, Rn. 27).
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