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   EuGH, 21.03.2019 - C-702/17   

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EuGH, 21.03.2019 - C-702/17 (https://dejure.org/2019,6022)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2019 - C-702/17 (https://dejure.org/2019,6022)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2019 - C-702/17 (https://dejure.org/2019,6022)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unareti

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - Konzessionen für eine öffentliche Dienstleistung der Verteilung - Vorzeitige Beendigung von Konzessionen am Ende einer Übergangsfrist - Vom eintretenden Konzessionär dem ausscheidenden Konzessionär geschuldete ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - Konzessionen für eine öffentliche Dienstleistung der Verteilung - Vorzeitige Beendigung von Konzessionen am Ende einer Übergangsfrist - Vom eintretenden Konzessionär dem ausscheidenden Konzessionär geschuldete ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konzession vorzeitig beendet: Was muss der Neu- dem Altkonzessionär erstatten?

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-702/17
    Hierzu sei es notwendig, dass der Gerichtshof die "einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts" und den Grundsatz der Rechtssicherheit, insbesondere vor dem Hintergrund der Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia (C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 71), und vom 12. Dezember 2013, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation (C-362/12, EU:C:2013:834, Rn. 44), auslege, um zu wissen, ob sie den mit den angefochtenen Dekreten eingeführten Änderungen entgegenstehen.

    Soweit an einer solchen Konzession ein bestimmtes grenzüberschreitendes Interesse besteht, liegt in ihrer ohne jede Transparenz erfolgenden Vergabe an ein Unternehmen, das in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, die an dieser Konzession interessiert sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Art. 49 und 56 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 60).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der gemäß dem Unionsrecht gebotene Grundsatz der Rechtssicherheit zwar von jeder innerstaatlichen Stelle zu beachten ist; dies gilt indes nur dann, wenn diese mit der Anwendung des Unionsrechts betraut ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Merkmal der Ausgangsrechtssache unterscheidet sie insoweit von den vom vorlegenden Gericht genannten Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia (C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 71), und vom 12. Dezember 2013, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation (C-362/12, EU:C:2013:834), ergangen sind und in denen der Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf das Bestehen von sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten zur Anwendung kam, nach denen es den zuständigen nationalen Stellen oblag, eine von den in den Rn. 27 bis 29 des vorliegenden Urteils genannten Regeln abweichende Ungleichbehandlung zu rechtfertigen bzw. unionsrechtswidrig erhobene Steuern zu erstatten.

  • EuGH, 12.12.2013 - C-362/12

    Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-702/17
    Hierzu sei es notwendig, dass der Gerichtshof die "einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts" und den Grundsatz der Rechtssicherheit, insbesondere vor dem Hintergrund der Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia (C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 71), und vom 12. Dezember 2013, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation (C-362/12, EU:C:2013:834, Rn. 44), auslege, um zu wissen, ob sie den mit den angefochtenen Dekreten eingeführten Änderungen entgegenstehen.

    Dieses Merkmal der Ausgangsrechtssache unterscheidet sie insoweit von den vom vorlegenden Gericht genannten Rechtssachen, in denen die Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia (C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 71), und vom 12. Dezember 2013, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation (C-362/12, EU:C:2013:834), ergangen sind und in denen der Grundsatz der Rechtssicherheit im Hinblick auf das Bestehen von sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten zur Anwendung kam, nach denen es den zuständigen nationalen Stellen oblag, eine von den in den Rn. 27 bis 29 des vorliegenden Urteils genannten Regeln abweichende Ungleichbehandlung zu rechtfertigen bzw. unionsrechtswidrig erhobene Steuern zu erstatten.

  • EuGH, 07.12.2000 - C-324/98

    Telaustria und Telefonadress

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-702/17
    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass sich, auch wenn eine Konzession für eine öffentliche Dienstleistung von keiner der Richtlinien über die verschiedenen Kategorien von öffentlichen Aufträgen erfasst wird (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, EU:C:2005:487, Rn. 16), aus dem Primärrecht der Union ergibt, dass die öffentlichen Stellen, wenn sie eine solche Konzession vergeben wollen, die Grundregeln des AEU-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, EU:C:2000:669, Rn. 60).
  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-702/17
    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass sich, auch wenn eine Konzession für eine öffentliche Dienstleistung von keiner der Richtlinien über die verschiedenen Kategorien von öffentlichen Aufträgen erfasst wird (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, EU:C:2005:487, Rn. 16), aus dem Primärrecht der Union ergibt, dass die öffentlichen Stellen, wenn sie eine solche Konzession vergeben wollen, die Grundregeln des AEU-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress, C-324/98, EU:C:2000:669, Rn. 60).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

    Auszug aus EuGH, 21.03.2019 - C-702/17
    Nach diesem Artikel muss ein Vorabentscheidungsersuchen außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen erstens eine kurze Darstellung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt wurde, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände enthalten, auf denen die Fragen beruhen, zweitens den Wortlaut der möglicherweise im Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung sowie drittens die Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter unionsrechtlicher Vorschriften hat, und den Zusammenhang angeben, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 26. Mai 2016, NN (L) International, C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 22).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

    Diese Erwägungsgründe bestätigen somit, dass ein Mitgliedstaat, wenn er bei der Umsetzung eines Unionsrechtsakts wie der Richtlinie 2004/38 Maßnahmen erlässt, die die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken, insbesondere erstens den Grundsatz der Rechtssicherheit beachten muss, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind, damit sie es den Betroffenen ermöglichen, den Umfang der ihnen durch die betreffende Vorschrift auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und diese ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2019, Unareti, C-702/17, EU:C:2019:233, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. November 2022, Avicarvil Farms, C-443/21, EU:C:2022:899, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach dem Unionsrecht zwar von jeder innerstaatlichen Stelle zu beachten ist; dies gilt indes nur dann, wenn diese mit der Anwendung des Unionsrechts betraut ist (Urteile vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, EU:C:2008:416, Rn. 65, und vom 21. März 2019, Unareti, C-702/17, EU:C:2019:233, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

    46 Zum Beispiel Urteil vom 21. März 2019, Unareti (C-702/17, EU:C:2019:233, Rn. 34).
  • EuGH, 12.12.2023 - C-407/23

    Hera Luce

    Par ailleurs, s'il est vrai que, selon la jurisprudence de la Cour, les autorités publiques sont tenues, lorsqu'elles envisagent d'attribuer des concession de services, de respecter les règles fondamentales du traité FUE en général, notamment ses articles 49 et 56, ainsi que, en particulier, les principes d'égalité de traitement et de non-discrimination en raison de la nationalité ainsi que l'obligation de transparence qui en découle (voir, en ce sens, arrêts du 4 février 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, point 86 et jurisprudence citée, ainsi que du 21 mars 2019, Unareti, C-702/17, EU:C:2019:233, point 27 et jurisprudence citée), les informations fournies par la juridiction de renvoi ne permettent pas de déterminer si, à défaut de relever de la directive 2014/23 ou de la directive 2006/123, la concession envisagée dans l'affaire au principal est susceptible d'être régie par lesdites règles.
  • EuGH, 04.11.2019 - C-711/18

    Ascopiave u.a.

    Par lettre du 1 er avril 2019, 1e greffe de la Cour a transmis à la juridiction de renvoi l'arrêt rendu le 21 mars 2019, Unareti (C-702/17, EU:C:2019:233), en l'invitant à bien vouloir lui indiquer si, à la lumière de cet arrêt, elle souhaitait maintenir sa demande de décision préjudicielle.
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