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   EuGH, 21.04.2005 - C-186/04   

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https://dejure.org/2005,5828
EuGH, 21.04.2005 - C-186/04 (https://dejure.org/2005,5828)
EuGH, Entscheidung vom 21.04.2005 - C-186/04 (https://dejure.org/2005,5828)
EuGH, Entscheidung vom 21. April 2005 - C-186/04 (https://dejure.org/2005,5828)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt - Antrag auf Zugang zu Informationen - Begründungspflicht bei Ablehnung - Zwingende Frist - Schweigen einer Behörde während der Antwortfrist - Stillschweigende Ablehnung - Grundrecht auf effektiven ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Housieaux

    Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt - Antrag auf Zugang zu Informationen - Begründungspflicht bei Ablehnung - Zwingende Frist - Schweigen einer Behörde während der Antwortfrist - Stillschweigende Ablehnung - Grundrecht auf effektiven ...

  • EU-Kommission PDF

    Housieaux

    Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt - Antrag auf Zugang zu Informationen - Begründungspflicht bei Ablehnung - Zwingende Frist - Schweigen einer Behörde während der Antwortfrist - Stillschweigende Ablehnung - Grundrecht auf effektiven ...

  • EU-Kommission

    Housieaux

    Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Zweimonatsfrist des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt als zwingende Frist; Geltung eines Schweigens der Verwaltung als stillschweigende Ablehnungsentscheidung; Schweigen der Behörde im Rahmen des Artikels 3 ...

  • Judicialis

    Richtlinie 90/313/EWG Art. 3 Abs. 4; ; Richtlinie 90/313/EWG Art. 4

  • lda.brandenburg.de PDF

    Bearbeitungsfrist, Durchführung des Antragsverfahrens

  • fragdenstaat.de

    Durchführung des Antragsverfahrens - Bearbeitungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt - Antrag auf Zugang zu Informationen - Begründungspflicht bei Ablehnung - Zwingende Frist - Schweigen einer Behörde während der Antwortfrist - Stillschweigende Ablehnung - Grundrecht auf effektiven ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Housieaux

    Richtlinie 90/313/EWG - Freier Zugang zu Informationen über die Umwelt - Antrag auf Zugang zu Informationen - Begründungspflicht bei Ablehnung - Zwingende Frist - Schweigen einer Behörde während der Antwortfrist - Stillschweigende Ablehnung - Grundrecht auf effektiven ...

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsfrist, Durchführung des Antragsverfahrens

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Conseil d'État (Belgien), Verwaltungsabteilung, vom 1. April 2004 in der Rechtssache P. Housieaux gegen Délégués du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale, unterstützt durch Société de développement régional ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d"État (Belgien), Verwaltungsabteilung - Auslegung der Artikel 3 Absatz 4 und 4 der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. L 158, S. 56) - Natur der Frist, die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 792
  • EuZW 2005, 411
  • DVBl 2005, 859 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.06.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-186/04
    31 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Fiktion, wonach das Schweigen der Verwaltung als stillschweigende Ablehnungsentscheidung gilt, als solche nicht schon deshalb für unvereinbar mit den Anforderungen der Richtlinie 90/313 gehalten werden kann, weil eine stillschweigende Ablehnungsentscheidung per definitionem keine Begründung enthält (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 111).

    32 Der Gerichtshof hat aber auch die Ansicht vertreten, dass bei einer stillschweigenden Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen über die Umwelt die Gründe für diese Ablehnung innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des ursprünglichen Antrags mitzuteilen sind, auch wenn dies nach dem Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung geschieht, da diese Mitteilung in diesem Fall als "Antwort" im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie anzusehen ist (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 118).

    35 Aus dem Urteil Kommission/Frankreich ergibt sich folglich, dass die Richtlinie 90/313 zwar im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß ihrem Artikel 4 der Fiktion einer stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Informationen nach einem zweimonatigen Schweigen nicht entgegensteht, dass aber Artikel 3 Absatz 4 dieser Richtlinie es verbietet, dass eine solche Entscheidung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zweimonatsfrist nicht mit einer Begründung versehen ist.

  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 7.14

    Zurückverweisung; Rechtsänderung im Revisionsverfahren; missbräuchliche

    Danach sind Umweltinformationen dem Antragsteller spätestens innerhalb eines Monats und bei besonders umfangreichen und komplexen Informationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen (so auch Art. 4 Abs. 2 der Aarhus-Konvention); diese Fristen sind zwingend und haben nicht lediglich Hinweischarakter (vgl. EuGH, Urteil vom 21. April 2005 - C-186/04 [ECLI:EU:C:2005:248], Housieaux - Rn. 29 zu Art. 3 Abs. 4 der Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG).
  • EuG, 10.12.2010 - T-494/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    60 und 70) und außer unter den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Umständen nicht verlängert werden kann, ohne diesem Artikel seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, denn der Antragsteller wüsste dann nicht mehr genau, wann er die Klage erheben oder die Beschwerde einlegen kann, auf die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung verwiesen wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Housieaux, C-186/04, Slg. 2005, I-3299, Randnr. 26).
  • EuG, 10.12.2010 - T-497/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    60 und 70) und außer unter den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Umständen nicht verlängert werden kann, ohne diesem Artikel seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, denn der Antragsteller wüsste dann nicht mehr genau, wann er die Klage erheben oder die Beschwerde einlegen kann, auf die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung verwiesen wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Housieaux, C-186/04, Slg. 2005, I-3299, Randnr. 26).
  • EuG, 10.12.2010 - T-499/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    60 und 70) und außer unter den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Umständen nicht verlängert werden kann, ohne diesem Artikel seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, denn der Antragsteller wüsste dann nicht mehr genau, wann er die Klage erheben oder die Beschwerde einlegen kann, auf die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung verwiesen wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Housieaux, C-186/04, Slg. 2005, I-3299, Randnr. 26).
  • EuG, 10.12.2010 - T-496/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    60 und 70) und außer unter den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Umständen nicht verlängert werden kann, ohne diesem Artikel seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, denn der Antragsteller wüsste dann nicht mehr genau, wann er die Klage erheben oder die Beschwerde einlegen kann, auf die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung verwiesen wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Housieaux, C-186/04, Slg. 2005, I-3299, Randnr. 26).
  • EuG, 10.12.2010 - T-509/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    60 und 70) und außer unter den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Umständen nicht verlängert werden kann, ohne diesem Artikel seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, denn der Antragsteller wüsste dann nicht mehr genau, wann er die Klage erheben oder die Beschwerde einlegen kann, auf die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung verwiesen wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Housieaux, C-186/04, Slg. 2005, I-3299, Randnr. 26).
  • EuG, 10.12.2010 - T-500/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    60 und 70) und außer unter den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Umständen nicht verlängert werden kann, ohne diesem Artikel seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, denn der Antragsteller wüsste dann nicht mehr genau, wann er die Klage erheben oder die Beschwerde einlegen kann, auf die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung verwiesen wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Housieaux, C-186/04, Slg. 2005, I-3299, Randnr. 26).
  • EuG, 29.09.2021 - T-569/19

    AlzChem Group/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    Die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Frist ist zwingend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T-355/04 und T-446/04, EU:T:2010:15, Rn. 60 und 70) und kann abgesehen von den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegten Fällen nicht verlängert werden, ohne dass dieser Vorschrift jede praktische Wirksamkeit genommen wird, da der Antragsteller nicht mehr genau wüsste, von welchem Zeitpunkt an er die Klage oder Beschwerde gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung einlegen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2005, Housieaux, C-186/04, EU:C:2005:248, Rn. 26).
  • EuG, 10.12.2010 - T-498/08

    Ryanair / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    60 und 70) und außer unter den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Umständen nicht verlängert werden kann, ohne diesem Artikel seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, denn der Antragsteller wüsste dann nicht mehr genau, wann er die Klage erheben oder die Beschwerde einlegen kann, auf die in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung verwiesen wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Housieaux, C-186/04, Slg. 2005, I-3299, Randnr. 26).
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