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   EuGH, 21.04.2016 - C-377/14   

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https://dejure.org/2016,7512
EuGH, 21.04.2016 - C-377/14 (https://dejure.org/2016,7512)
EuGH, Entscheidung vom 21.04.2016 - C-377/14 (https://dejure.org/2016,7512)
EuGH, Entscheidung vom 21. April 2016 - C-377/14 (https://dejure.org/2016,7512)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Radlinger und Radlingerová

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens - Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag - Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf - Nr. 1 Buchst. e des Anhangs - Unverhältnismäßigkeit des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Radlinger und Radlingerová

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens - Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag - Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf - Nr. 1 Buchst. e des Anhangs - Unverhältnismäßigkeit des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von Amts wegen die Einhaltung der Vorschriften des Unionsrechts auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes zu prüfen, auf Insolvenzverfahren Anwendung findet

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherschutz: Verpflichtung nationaler Gerichte zur Prüfung der Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften besteht auch im Insolvenzrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbraucherschutz bei Insolvenzverfahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Radlinger und Radlingerová

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens - Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag - Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf - Nr. 1 Buchst. e des Anhangs - Unverhältnismäßigkeit des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2400
 
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Wird zitiert von ... (55)

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Hierzu ist festzustellen, dass das durch die Richtlinie 2008/48 geschaffene Schutzsystem, ebenso wie bei anderen Richtlinien der Union im Bereich des Verbraucherschutzes, auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Unternehmer vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgestellte Informationspflicht zur Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels beiträgt, das, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 7 und 9 ergibt, darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite in einigen Schlüsselbereichen eine vollständige und obligatorische Harmonisierung vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um für alle Verbraucher in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    32 Diese Bedingung dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14 , EU:C:2016:283, Rn. 61).

    41 Weder die Richtlinie 2008/48, die in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorsieht, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12 , EU:C:2014:190, Rn. 42, vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C-449/13 , EU:C:2014:2464, Rn. 21, und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14 , EU:C:2016:283, Rn. 61), noch das Unionsrecht im Allgemeinen stehen dieser Voraussetzung entgegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48

    Im Urteil Radlinger und Radlingerová(41) hob der Gerichtshof die grundlegende Bedeutung der Informationspflicht für den Verbraucher hervor, da dieser "auf der Grundlage dieser Information entscheidet ..., ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte".

    22 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 74).

    24 Hinsichtlich der Verbraucherkreditrichtlinie siehe Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63), unter Verweis auf das Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung) zur Klauselrichtlinie.

    25 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 65).

    26 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 67).

    37 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 66).

    38 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64 und 65).

    41 Urteil vom 21. April 2016 (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18

    Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 -

    Im Urteil Radlinger und Radlingerová(41) hob der Gerichtshof die grundlegende Bedeutung der Informationspflicht für den Verbraucher hervor, da dieser "auf der Grundlage dieser Information entscheidet ..., ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte".

    22 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 74).

    24 Hinsichtlich der Verbraucherkreditrichtlinie siehe Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63), unter Verweis auf das Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung) zur Klauselrichtlinie.

    25 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 65).

    26 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 67).

    37 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 66).

    38 Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64 und 65).

    41 Urteil vom 21. April 2016 (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 64).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-383/18

    Lexitor

    Dieses Schutzsystem beruht auf der Vorstellung, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Dazu ist festzustellen, dass der Gerichtshof mehrfach auf die dem nationalen Gericht obliegende Verpflichtung hingewiesen hat, von Amts wegen den Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des Verbraucherschutzrechts der Union zu prüfen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Anforderung ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Schutzsystem auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass sich der Verbraucher vor allem aus Unkenntnis nicht auf eine seinem Schutz dienende Rechtsnorm beruft (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein wirksamer Schutz des Verbrauchers - wie der Gerichtshof in Bezug auf die Einhaltung der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Informationspflicht entschieden hat, die ebenfalls zur Verwirklichung des in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels der Richtlinie beiträgt - nicht erreicht werden könnte, wenn das nationale Gericht nicht verpflichtet wäre, von Amts wegen die Einhaltung der in Art. 8 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung des Kreditgebers zu prüfen, sobald es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 66 und 70).

    Darüber hinaus muss das nationale Gericht, wenn es von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Verpflichtung festgestellt hat, vorbehaltlich der Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle nach nationalem Recht daraus resultierenden Konsequenzen ziehen, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten, sofern die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen den Anforderungen von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 71, 73 und 74).

    Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da sie es den nationalen Gerichten ermöglicht, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    18 Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 76 bis 79).
  • LG Köln, 27.02.2020 - 15 O 379/19

    Nichtabnahmeentschädigung, Vorfälligkeitsentschädigung

    "Zur Verfügung stellen" ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahingehend zu verstehen, dass der Betrag dem Verbraucher tatsächlich ausgezahlt wird und somit dem Verbraucher zu seiner Verwendung zur Verfügung gestellt wird (EuGH, Urt. v. 21.04.2016 - C-377/14, Rn. 91).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Kreditvertrag im Sinne dieser Richtlinie beruhen, anhängig ist, dazu verpflichtet, von Amts wegen die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflicht zu prüfen und die Konsequenzen zu ziehen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus einem Verstoß gegen diese Pflicht ergeben, vorausgesetzt, dass die Sanktionen den Anforderungen des Art. 23 der Richtlinie genügen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 74).

    Was Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 betrifft, so muss das nationale Gericht, wenn es von Amts wegen einen Verstoß gegen diese Vorschrift festgestellt hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens alle Konsequenzen, die sich nach nationalem Recht aus dieser Feststellung ergeben, ziehen, ohne einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall stellt nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob bestimmte Klauseln missbräuchlich sind und in einem Kreditvertrag die obligatorischen Informationen angegeben sind, eine Verfahrensregel dar, die nicht einen Einzelnen, sondern die Gerichte trifft (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Gerichte müssen somit bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Ravensburg, 30.12.2020 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    In Bezug auf die RL 2008/48/EG hat der EuGH diese Frage bisher offen gelassen (EuGH, Urteil vom 21.04.2016 - C-377/14 - ECLI:EU:C:2016:283, Radlinger und Radlingerová gegen Finway a.s., Rn. 76 - 79).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

  • EuGH, 10.09.2020 - C-738/19

    A (Sous-location d'un logement social) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LG Ravensburg, 07.07.2020 - 2 O 84/20

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie:

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

  • EuGH, 13.09.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

  • EuGH, 08.12.2016 - C-127/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner

  • EuGH, 21.03.2024 - C-714/22

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

  • EuGH, 28.11.2018 - C-632/17

    PKO Bank Polski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

  • OLG Stuttgart, 21.09.2020 - 6 U 126/18

    Anwendung der deutschen Musterinformation für Verbraucherdarlehensverträge

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/19

    Soho Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 06.06.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 14.12.2023 - C-28/22

    Getin Noble Bank (Délai de prescription des actions en restitution) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

  • FG Hamburg, 25.09.2020 - 4 K 47/20

    Zollrecht: Prozesszinsen auf zurückgezahlte Einfuhrumsatzsteuer

  • EuGH, 05.09.2019 - C-331/18

    Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG -

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 19.12.2019 - C-453/18

    Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 15.06.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy

  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

  • LAG Hessen, 09.09.2016 - 10 Sa 474/16

    § 13b AÜG ist als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Gewährt der

  • EuGH, 19.12.2019 - C-290/19

    Home Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-81/19

    Banca Transilvania - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-555/21

    UniCredit Bank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-243/16

    Miravitlles Ciurana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2012/30/EU

  • OLG Frankfurt, 21.08.2020 - 24 U 292/19

    Anforderungen an die Widerrufsinformationen bei einem Leasingvertrag mit

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