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   EuGH, 21.05.2015 - C-322/14   

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https://dejure.org/2015,11147
EuGH, 21.05.2015 - C-322/14 (https://dejure.org/2015,11147)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - C-322/14 (https://dejure.org/2015,11147)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-322/14 (https://dejure.org/2015,11147)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • webshoprecht.de

    Gerichtsstandsvereinbarung durch Click-Wrapping in AGB

  • Europäischer Gerichtshof

    El Majdoub

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung - Formerfordernisse - Elektronische Übermittlung, die eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    El Majdoub

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung - Formerfordernisse - Elektronische Übermittlung, die eine ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einbeziehung einer Gerichtsstandsvereinbarung in AGB per click wrapping ("El Majdoub")

  • Betriebs-Berater

    Einbeziehung von AGB, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formgültige Gerichtsstandsvereinbarung in elektronisch abgeschlossenen Kaufvertrag bei Abrufbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Öffnung eines Internet-Fensters zum gesonderten Ausdruck und Speichern; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einbeziehung von AGB in über das Internet geschlossenen Kaufvertrag durch "click wrapping"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einbeziehung von AGB in über das Internet geschlossenen Kaufvertrag durch "click wrapping"

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Gerichtsstandsvereinbarung durch sog. "click wrapping" zulässig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wirksame Gerichtsstandsvereinbarung per Clickwrapping

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    El Majdoub

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung - Formerfordernisse - Elektronische Übermittlung, die eine ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2171
  • ZIP 2015, 1540
  • GRUR Int. 2015, 769
  • EuZW 2015, 565
  • MMR 2015, 515
  • BB 2015, 2830
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-322/14
    Wie aus dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, rechtfertigt gerade diese Willenseinigung zwischen den Parteien den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach dieser Verordnung zuständig hätte sein können, eingeräumt wird (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 26).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Brüssel-I-Verordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (vgl. insbesondere Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18).

    Dies ist bei Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19).

    Mit Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung soll folglich - entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Ziel - sichergestellt werden, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (vgl. Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-322/14
    Die in Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen sind eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 bis 7 dieser Verordnung ausschließt (vgl. entsprechend Urteil MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zu Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des genannten Artikels sollten gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. Urteil MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-49/11

    Content Services - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 97/7/EG -

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-322/14
    Der Gerichtshof hat zwar in Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19), wonach der Verbraucher bestimmte Informationen "schriftlich oder auf einem anderen ... dauerhaften Datenträger erhalten" muss, in Rn. 51 des Urteils Content Services (C-49/11, EU:C:2012:419) entschieden, dass eine Geschäftspraxis, nach der Informationen nur über einen Hyperlink auf einer Website zugänglich gemacht werden, nicht den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht, da diese Informationen weder im Sinne der genannten Bestimmung von dem betreffenden Unternehmen "erteilt" noch im Sinne dieser Bestimmung vom Verbraucher "erhalten" werden, und dass eine solche Website nicht als "dauerhafter Datenträger" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7 anzusehen ist.
  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form

    Damit soll gewährleistet werden, dass die Willenseinigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht und Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, nicht unbemerkt bleiben (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 39; ZIP 2015, 1540 Rn. 29 f.; NJW 1997, 1431 Rn. 15, 17).

    Das von der Revision in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 2015 (EuGH, ZIP 2015, 1540) führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

  • EuGH, 24.11.2022 - C-358/21

    Tilman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Einerseits weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Cour d"appel de Liège (Appellationshof Lüttich) im Urteil vom 12. Februar 2020 entschieden habe, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani (24/76, EU:C:1976:177), und vom 21. Mai 2015, El Majdoub (C-322/14, EU:C:2015:334), aufgestellten Voraussetzungen offenbar erfüllt seien.

    Da Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens mit Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel-I-Verordnung identisch ist und Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung selbst nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19, sowie vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 27 und 28).

    Zu den in Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen hat der Gerichtshof entschieden, dass sie eng auszulegen sind, da diese Bestimmungen sowohl die nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 dieser Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 bis 7 dieser Verordnung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    Gerade diese Willenseinigung zwischen den Parteien rechtfertigt den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach dieser Verordnung eventuell hätte zuständig sein können, eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 24).

    Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Brüssel-I-Verordnung, der gegenüber Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens eine neue Bestimmung darstellt, die eingefügt wurde, um die Entwicklung neuer Kommunikationstechniken zu berücksichtigen, kann die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden u. a. davon abhängen, ob eine dauerhafte Aufzeichnung möglich ist (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 32).

    Eine Auslegung des Wortlauts dieser Vorschrift ergibt somit, dass es "ermöglicht" werden muss, die Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, und dass es nicht darauf ankommt, ob der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer nach oder vor Anklicken des Feldes mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiert, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 33).

    Damit die elektronische Übermittlung dieselben Garantien, insbesondere im Beweisbereich, bieten kann, genügt es, dass es "möglich" ist, die Informationen vor Vertragsschluss zu speichern und auszudrucken (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 36).

    In einem solchen Fall vermag dieses Ergebnis nicht durch den Umstand in Frage gestellt zu werden, dass es auf der fraglichen Website kein Feld gibt, das angeklickt werden könnte, um zu erklären, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, oder dass sich die Seite mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Aufrufen dieser Website nicht automatisch öffnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 39), da das Aufrufen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Unterzeichnung des Vertrags möglich ist und das Akzeptieren dieser Bedingungen mittels Unterzeichnung durch die betreffende Vertragspartei erfolgt.

  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 257/15

    Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer

    Er hat jedoch in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, dass die in Art. 23 Abs. 1 LugÜ/Art. 25 Abs. 1 EuGVVO aufgestellten Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ziel haben, das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über die Begründung der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für auftauchende Streitigkeiten dahin sicherzustellen, dass diese Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein muss (EuGH, Urteile vom 21. Mai 2015 - C-322/14, RIW 2015, 432 Rn. 29 f. - El Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland; vom 20. April 2016 - C-366/13, RIW 2016, 357 Rn. 27 - Profit Investment SIM/Ossi; jeweils mwN).

    Die dazu aufgestellten Formerfordernisse sollen deshalb gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Vertragsparteien und deren Umfang tatsächlich feststehen (EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-322/14, aaO Rn. 29 mwN - El Majdoub/Cars OnTheWeb.Deutschland), so dass die Vertragsparteien durch die textliche Fixierung der Einigung nicht zuletzt auch davor geschützt werden, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen (EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 - Gasser/Misat; vom 20. April 2016 - C-366/13, aaO Rn. 39 - Profit Investment SIM/Ossi).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

    a) Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung begründet allerdings nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 1215/2012 eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-322/14, NJW 2015, 2171 Rn. 24 - Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH).

    Damit soll verhindert werden, dass einseitig in den Vertrag eingefügte Gerichtsstandsklauseln unbemerkt bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2016 - C-366/13, RIW 2016, 357 Rn. 39 - Profit Investment SIM SpA/Ossi; BGH, ZIP 2017, 2324 Rn. 25), und sichergestellt werden, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (vgl. EuGH, EuZW 2016, 635 Rn. 36 f. - Höszig/Alstom Power Thermal Services; NJW 2015, 2171 Rn. 30 - Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH).

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    bb) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht nach der gegenüber Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aF und Art. 5 Abs. 1 EuGVVO aF vorrangigen (EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 25 ["El Majdoub"]; NZG 2018, 226 Rn. 39 ["Leventis und Vafeias"]) Regelung des Art. 23 EuGVVO aF eröffnet.

    (aa) Die gemäß dem Vorbringen der Klägerin formularmäßig vereinbarte Gerichtsstandsklausel ist als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands (EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 24 ["El Majdoub"]; ZIP 2016, 1700 Rn. 28 ["Höszig"]) unwirksam (EuGH, NJW 2017, 2813 Rn. 38 ["Assens Havn"]).

    Die Vereinbarung rechtfertigt den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird (EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 26 ["El Majdoub"]; ZIP 2016, 1747 Rn. 24 ["Profit Investment SIM"]).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Insbesondere führt der Umstand, dass der betreffende Vertrag online abgeschlossen wurde, für sich genommen nicht zur Ungültigkeit einer solchen Klausel, sofern die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs genannten Bedingungen u. a. hinsichtlich der Aufzeichnung des Textes, in dem diese Klausel enthalten ist, eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 40).
  • EuGH, 28.06.2017 - C-436/16

    Leventis und Vafias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, rechtfertigt diese Willenseinigung zwischen den Parteien den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach der Verordnung eventuell zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird (Urteile vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu Art. 6 der Brüssel-I-Verordnung, der die gerichtliche Zuständigkeit bei mehreren Beklagten betrifft, ist hervorzuheben, dass die in Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen sind, da diese Bestimmung sowohl die durch den allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 2 der Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach ihren Art. 5 bis 7 ausschließt (Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • AG Bremen, 10.08.2018 - 7 C 308/17

    Rechtswahlklausel im Fluggastrecht - Unwirksamkeit

    Tatsächlich wird im Verhältnis zum Verbraucher die erforderliche Schriftform im Sinne eines dauerhaften Vorhaltens nicht gewahrt (vgl. hierzu: EuGH, Urt.v. 21.05.2015 - C-322/14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-222/15

    Hőszig - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    18 - Vgl. Urteile MSG (C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung) und El Majdoub (C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-375/15

    BAWAG - Rechtsangleichung - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im

    Zur Auslegung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) (Brüssel-I-Verordnung), in dem von "[e]lektronische[n] Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ... ermöglichen", die Rede ist, hatte sich der Gerichtshof im Urteil vom 21. Mai 2015, El Majdoub (C-322/14, EU:C:2015:334), geäußert.
  • EuG, 15.01.1997 - T-77/95

    Syndicat français de l'express international, DHL international, Service CRIE und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2017 - C-467/16

    Schlömp - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

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