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   EuGH, 21.05.2015 - C-560/13   

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https://dejure.org/2015,11155
EuGH, 21.05.2015 - C-560/13 (https://dejure.org/2015,11155)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - C-560/13 (https://dejure.org/2015,11155)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-560/13 (https://dejure.org/2015,11155)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wagner-Raith

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme - Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen aus Beteiligungen an ausländischen ...

  • IWW

    Art. 64 AEUV, Art. ... 64 Abs. 1 AEUV, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/361/EWG, Anhang I der Richtlinie 88/361, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Anhangs I der Richtlinie 88/361, Art. 56 AEUV, 63 AEUV, Art. 56 ff. AEUV, Art. 63 AEUV, 64 Abs. 1 AEUV

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur pauschalen Besteuerung der Erträge von Anteilsinhabern ausländischer Investmentfonds ("Wagner-Raith")

  • Betriebs-Berater

    Pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen aus Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Pauschalbesteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 64 Abs. 1; AEUV Art. 267
    Pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen aus Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen aus Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds vorsieht - Schwarze Fonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AuslInvestmG a. F. §§ 17, 18; AEUV Art. 64
    Zur pauschalen Besteuerung der Erträge von Anteilsinhabern ausländischer Investmentfonds ("Wagner-Raith")

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pauschalbesteuerung der Erträge aus sog. schwarzen Fonds

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Wagner-Raith

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGVtr Art 73b, EGVtr Art 73c, EGVtr Art 73d, AuslInvestmG § 17, AuslInvestmG § 18, EG Art 56, EG Art 57, EG Art 58, AEUV Art 63, AEUV Art 64
    Kapitalverkehrsfreiheit, Investmentfonds, Rücknahmepreis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung der Art. 73b und 73c Abs. 1 EG-Vertrag (Art. 63 und 64 Abs. 1 AEUV) - Freier Kapitalverkehr - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Pauschalbesteuerung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1776
  • EuZW 2016, 40
  • BB 2015, 1828
  • DB 2015, 1382
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts bestehen aufgrund der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10. April 2014 C-190/12 (EU:C:2014:249, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 333), van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269, IStR 2014, 808) und Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, IStR 2015, 516) keine Zweifel.
  • BFH, 13.07.2016 - VIII K 1/16

    Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof

    Das dagegen beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 2/09 geführte Revisionsverfahren der Kläger ist mit Einverständnis der Beteiligten durch Beschluss des erkennenden Senats vom 27. August 2014 im Hinblick auf das in einem Parallelverfahren des erkennenden Senats (Beschluss vom 6. August 2013 VIII R 39/12, BFHE 242, 324) erfolgte Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- (Verfahren Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13) ausgesetzt worden.

    6 Die Revision der Kläger ist nach Wiederaufnahme des Verfahrens --wegen Verzichts der Beteiligten-- ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 28. Juli 2015 unter dem Aktenzeichen VIII R 2/09 (BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447) vom Senat als unbegründet zurückgewiesen worden; die streitentscheidende Norm des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG sei nach dem EuGH-Urteil Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347) wegen der Stand-still-Klausel des Art. 64 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Verhältnis zu Drittländern nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen und sei auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar.

    aa) Eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht sowie ein bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des EuGH liegen bereits deswegen nicht vor, weil sich das Urteil mit der Judikatur des EuGH und den einschlägigen unionsrechtlichen Fragen, soweit der Senat sie für entscheidungserheblich gehalten hat, auseinandergesetzt und der Rechtsprechung des EuGH --insbesondere den Urteilen Wagner-Raith (EU:C:2015:347) und van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269)-- gefolgt ist.

    So wurde das Revisionsverfahren mit Einverständnis der Beteiligten aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats in BFHE 242, 324 an den EuGH im Verfahren VIII R 39/12 ausgesetzt und nach Ergehen der Entscheidung des EuGH unter Berücksichtigung des dort ergangenen Urteils Wagner-Raith (EU:C:2015:347) fortgesetzt.

    Der Senat durfte vielmehr davon ausgehen, dass mit dem Urteil Wagner-Raith (EU:C:2015:347) die Rechtslage in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé").

    Hiervon hat der EuGH keinen Gebrauch gemacht, obwohl auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 18. Dezember 2014 C-560/13 (EU:C:2014:2476, Rz 19 ff.) auf diese grundsätzlich bestehende Möglichkeit hingewiesen, sie jedoch im Streitfall nicht befürwortet hat, weil er die Einschätzung des vorlegenden Gerichts, dass die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit --insbesondere nach Ergehen des Urteils in der Sache van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269)-- einen "acte claire" darstellt, geteilt (Rz 33 ff.) und sich daher für eine Beschränkung auf die vorgelegte Frage ausgesprochen hat.

    Auch die von den Klägern zitierten Literaturmeinungen (Roth, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht 2015, 349; Patzner/Nagler, Internationales Steuerrecht 2015, 511) enthalten keinen Hinweis darauf, dass nach Ergehen des EuGH-Urteils Wagner-Raith (EU:C:2015:347) nunmehr § 18 Abs. 3 AuslInvestmG wegen eines Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht anzuwenden sei.

    cc) Soweit sich die Willkür nach Auffassung der Kläger daraus ergibt, dass der BFH --auch der erkennende Senat-- in früherer "acte claire" Rechtsprechung § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ohne Vorlage an den EuGH selbst als unverhältnismäßig angesehen und daher wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht angewandt habe (BFH-Urteile vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464; in BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438, und der Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 242, 324), beruhte dies lediglich auf der früheren Annahme des BFH, die Vorschrift verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit; diese Rechtsprechung ist indessen, wie bereits ausgeführt, durch das EuGH-Urteil Wagner-Raith (EU:C:2015:347) überholt, weil der Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten wegen der Stand-still-Klausel unbeachtlich ist.

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG -

    e) Wie der EuGH mit Urteil Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) entschieden hat, ist § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten wegen der Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.

    aa) §§ 17 und 18 AuslInvestmG, die eine unterschiedliche Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen regeln, stellen eine Maßnahme dar, die den Kapitalverkehr betrifft (EuGH-Urteil Wagner-Raith, EU:C:2015:347, Rz 23 ff., BFH/NV 2015, 1069).

    bbb) Die Pauschalbesteuerung von Erträgen eines ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG stellt eine Maßnahme dar, die den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung i.S. von Art 64 AEUV betrifft (EuGH-Urteil Wagner-Raith, EU:C:2015:347, Rz 48, BFH/NV 2015, 1069).

    dd) Die Auffassung des I. Senats des BFH, der im Urteil in BFH/NV 2009, 2047 einen Verstoß von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, festgestellt hat, da Art. 64 AEUV nicht anwendbar sei, ist zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) überholt, der darin über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat.

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Drittens wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob zwischen den Dividenden aus einer Beteiligung eines gebietsfremden Pensionsfonds an einer deutschen Kapitalgesellschaft und der Finanzdienstleistung dieses Pensionsfonds an seine Versicherten ein Kausalzusammenhang im Sinne des Urteils vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith (C-560/13, EU:C:2015:347), besteht.

    Bezüglich des materiellen Kriteriums ist darauf hinzuweisen, dass Art. 64 Abs. 1 AEUV eine erschöpfende Liste von Kapitalbewegungen aufführt, die der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 AEUV entzogen sein können, und als Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs eng auszulegen ist (Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith, C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 21).

    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wird nämlich durch Bezugnahme auf Kategorien von Kapitalbewegungen definiert, die Gegenstand von Beschränkungen sein können (Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith, C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 39).

    Um unter diese Ausnahme zu fallen, muss die nationale Maßnahme daher Kapitalbewegungen betreffen, die einen hinreichend engen Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, d. h. einen Kausalzusammenhang zwischen den Kapitalbewegungen und der Erbringung der Finanzdienstleistungen, aufweisen (Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith, C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 43 und 44).

    Somit fällt eine nationale Regelung, die auf den Kapitalverkehr mit dritten Ländern anwendbar ist und die Erbringung von Finanzdienstleistungen beschränkt, in den Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith, C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Erwerb von Anteilen an Investmentfonds mit Sitz in einem britischen Überseegebiet sowie den Bezug der sich aus diesen ergebenden Ausschüttungen betrifft, hat der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith (C-560/13, EU:C:2015:347), entschieden, dass dieser Erwerb und dieser Bezug mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen durch diese Investmentfonds zugunsten des betreffenden Anlegers im Zusammenhang stehen.

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    27 Dementsprechend hat der EuGH mit Urteil Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) für die Vorgängervorschrift des § 6 InvStG, § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, entschieden, die Regelung sei für ausländische Investmentfonds aus Drittstaaten nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.

    38 Dies folgt zudem aus den auf den Streitfall übertragbaren Ausführungen in Rz 21 bis 26 des EuGH-Urteils Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069), in denen der EuGH für Drittstaatenfonds festgestellt hat, die Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG beeinträchtige die Kapitalverkehrsfreiheit.

    An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts besteht aufgrund der Entscheidungen des EuGH Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (EU:C:2014:249, IStR 2014, 333), van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) und Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) für den Senat kein Zweifel, sodass das Verfahren nicht auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Fragen vorzulegen ist, ob § 6 InvStG unter die Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV fällt und die Kapitalverkehrsfreiheit bei der Beteiligung an Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika beschränkt (vgl. EuGH-Urteil Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 33, BFH/NV 2006, Beilage 1, 43).

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 39/12

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG

    § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG ist im Verhältnis zu Drittstaaten wegen Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen (Anschluss an EuGH-Urteil Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13, EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069).

    Der EuGH hat mit Urteil Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) die Frage wie folgt beantwortet:.

    Wie der EuGH mit Urteil Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) entschieden hat, ist § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten wegen der Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.

    a) §§ 17 und 18 AuslInvestmG, die eine unterschiedliche Besteuerung der Erträge aus Investmentanteilen regeln, stellen eine Maßnahme dar, die den Kapitalverkehr betrifft (EuGH-Urteil Wagner-Raith, EU:C:2015:347, Rz 23 ff., BFH/NV 2015, 1069).

    bb) Die Pauschalbesteuerung von Erträgen eines ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG stellt eine Maßnahme dar, die den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung i.S. von Art. 64 AEUV betrifft (EuGH-Urteil Wagner-Raith, EU:C:2015:347, Rz 48, BFH/NV 2015, 1069).

    d) Die Auffassung des I. Senats des BFH, der im Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07 (BFH/NV 2009, 2047) einen Verstoß von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, festgestellt hat, da Art. 64 AEUV nicht anwendbar sei, ist zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) überholt, der darin über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat.

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2017 - 2 K 2413/15

    EuGH-Vorlage zur sofortigen Besteuerung eines Wertzuwachses im Zeitpunkt des

    Da sich in Art. 63 Abs. 1 AEUV letztlich im Wesentlichen der Inhalt des Art. 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrags (ABl. Nr. L 178 vom 8. Juli 1988, Seite 5) wiederfindet, behält die Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang zu dieser Richtlinie den Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs, wobei die in ihr enthaltene Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 C-560/13, EU:C:2015:347, "Wagner-Raith", IStR 2015, 516, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 27/12

    Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

    Dementsprechend hat der EuGH mit Urteil Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) für die Vorgängervorschrift des § 6 InvStG, § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, entschieden, die Regelung sei für ausländische Investmentfonds aus Drittstaaten nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.

    Dies folgt zudem aus den auf den Streitfall übertragbaren Ausführungen in Rz 21 bis 26 des EuGH-Urteils Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069), in denen der EuGH für Drittstaatenfonds festgestellt hat, die Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG beeinträchtige die Kapitalverkehrsfreiheit.

    An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts besteht aufgrund der Entscheidungen des EuGH Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (EU:C:2014:249, IStR 2014, 333), van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, BFH/NV 2014, 2029) und Wagner-Raith (EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069) für den Senat kein Zweifel, sodass das Verfahren nicht auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Fragen vorzulegen ist, ob § 6 InvStG unter die Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV fällt und die Kapitalverkehrsfreiheit bei der Beteiligung an Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika beschränkt (vgl. EuGH-Urteil Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 33, BFH/NV 2006, Beilage 1, 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    231 - Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith (C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 39).

    233 - Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith (C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 179 und 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    17 Vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 29), und vom 21. Mai 2015, Wagner-Raith (C-560/13, EU:C:2015:347, Rn. 21 und 42).
  • FG Münster, 31.10.2019 - 1 K 3448/17

    Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht

  • EuGH, 15.02.2017 - C-317/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-48/15

    NN (L)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15

    EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1657

    Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Gewerbesteuer; Hinzurechnung des Gewinnanteils eines in den USA ansässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-480/16

    Fidelity Funds

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1660

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1658

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 1264/16

    Keine Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Investmentfonds bei Vorlage

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