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   EuGH, 21.05.2019 - C-525/18 P   

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https://dejure.org/2019,13729
EuGH, 21.05.2019 - C-525/18 P (https://dejure.org/2019,13729)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.2019 - C-525/18 P (https://dejure.org/2019,13729)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - C-525/18 P (https://dejure.org/2019,13729)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Le Pen/ Parlament

    Rechtsmittel - Europäisches Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge

  • lto.de (Kurzinformation)

    Le Pen muss 300.000 Euro zurückzahlen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Hinzu kommt, dass, auch wenn sich die Kommission nicht darauf berufen hat, die Anlagen zur ergänzenden Antwort vom 19. Dezember 2019 nicht als Gegenbeweise qualifiziert werden können, die nicht von der Präklusionsvorschrift von Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung erfasst werden (Beschlüsse vom 21. März 2019, Troszczynski/Parlament, C-462/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:239, Rn. 39, und vom 21. Mai 2019, Le Pen/Parlament, C-525/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:435, Rn. 48).
  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

    Der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Beweis der Gegenpartei in der Klagebeantwortung sind jedoch von der Präklusionsvorschrift von Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht erfasst (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 72, und Beschluss vom 21. Mai 2019, Le Pen/Parlament, C-525/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:435, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

    Der Gerichtshof war bisher soweit ersichtlich ebenfalls nur mit Rechtssachen befasst, in denen das Parlament entschieden hatte, dass Beträge zu Unrecht ausgezahlt worden waren, und entsprechende Belastungsanzeigen an die betroffenen Abgeordneten verschickt, nicht aber Titulierungsbeschlüsse erlassen hatte; vgl. etwa Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. November 2011, Nencini/Parlament (C-530/10 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2011:729, Rn. 3 und 4), Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C-566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 16, 17, 22 und 23), sowie Beschluss vom 21. Mai 2019, Le Pen/Parlament (C-525/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:435, Rn. 13 und 14); siehe ebenfalls den heutigen Beschluss in der Rechtssache Le Pen/Parlament (C-38/19 P).
  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    Il peut encore être ajouté, même si la Commission ne s'en est pas prévalue, que les pièces annexées à la réponse complémentaire du 19 décembre 2019 ne sauraient être qualifiées de preuves contraires non visées par la règle de forclusion de l'article 85, paragraphe 3, du règlement de procédure (ordonnances du 21 mars 2019, Troszczynski/Parlement, C-462/18 P, non publiée, EU:C:2019:239, point 39, et du 21 mai 2019, Le Pen/Parlement, C-525/18 P, non publiée, EU:C:2019:435, point 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-63/23

    Sagrario - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    54 Vgl. Beschluss vom 21. Mai 2019, Le Pen/Parlament (C-525/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:435, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.06.2023 - T-309/21

    TC/ Parlament

    So muss ein solcher Abgeordneter auf eine entsprechende Aufforderung der zuständigen Stelle des Parlaments alle ihm zur Verfügung stehenden Beweise vorlegen, die geeignet sind, zu belegen, welche Arbeit sein Assistent tatsächlich geleistet hat und inwieweit diese Arbeit mit der Ausübung seines Mandats zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. März 2019, Gollnisch/Parlament, C-330/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:240, Rn. 63, 64 und 88, sowie vom 21. Mai 2019, Le Pen/Parlament, C-525/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:435, Rn. 37 und 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.10.2019 - T-335/17

    Help - Hilfe zur Selbsthilfe/ Kommission

    Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie möglicherweise erst nach der Klagebeantwortung für den vorliegenden Rechtsstreit relevant geworden sind, da bereits der Rechnungshof und das OLAF dem Kläger gerade vorwarfen, nicht hinreichend begründet zu haben, warum er sich für das Angebot von V & M Grains C.C. zulasten der wirtschaftlich günstigeren Angebote anderer Unternehmen entschieden habe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2017, Alkarim for Trade and Industry/Rat, T-35/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:262, Rn. 29, und vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament, T-86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 37 bis 41, bestätigt durch Beschluss vom 21. Mai 2019, Le Pen/Parlament, C-525/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:435).
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