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   EuGH, 21.05.2019 - C-770/18 P   

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EuGH, 21.05.2019 - C-770/18 P (https://dejure.org/2019,14312)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.2019 - C-770/18 P (https://dejure.org/2019,14312)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - C-770/18 P (https://dejure.org/2019,14312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pint / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten - Dokumente eines EU-Pilotverfahrens - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des ...

  • Wolters Kluwer

    Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. Mai 2019. Anikó Pint gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung de...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pint / Kommission

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Pint / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten - Dokumente eines EU-Pilotverfahrens - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.05.2017 - C-562/14

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu

    Auszug aus EuGH, 21.05.2019 - C-770/18
    In den Rn. 31 ff. des angefochtenen Urteils hat das Gericht zutreffend den Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Anträgen auf Zugang zu Dokumenten im Rahmen von EU-Pilotverfahren wiedergegeben, auf die wegen ihrer Verflechtungen mit den Vertragsverletzungsverfahren, denen sie vorausgehen oder die sie vorbereiten oder abwenden, die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit Anwendung findet, die für Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren während des Vorverfahrens gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es, solange während der vorgerichtlichen Phase einer im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens durchgeführten Untersuchung die Gefahr besteht, dass der Charakter des Vertragsverletzungsverfahrens verändert wird und dessen Ablauf und Zweck beeinträchtigt werden, gerechtfertigt ist, auf die zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat ausgetauschten Dokumente die allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit anzuwenden (Urteil vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356, Rn. 45).

    Zur behaupteten Pflicht der Kommission, die Dokumente eines EU-Pilotverfahrens, zu denen Zugang begehrt wird, konkret und individuell zu prüfen, hat das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf die Rn. 47 und 51 des Urteils vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2017:356), ebenfalls zutreffend festgestellt, dass eine derartige Pflicht der allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit ihre praktische Wirksamkeit nehmen würde.

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass solche Erwägungen nicht ausreichen, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738" Rn. 93 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356" Rn. 56).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 21.05.2019 - C-770/18
    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass solche Erwägungen nicht ausreichen, um darzutun, dass ein öffentliches Interesse schwerer wiegt als die Gründe für die Verweigerung der Freigabe der fraglichen Dokumente (Urteile vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738" Rn. 93 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Mai 2017, Schweden/Kommission, C-562/14 P, EU:C:2017:356" Rn. 56).

    Wie das Gericht ausgeführt hat, ist es allein Sache der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten zweckmäßig ist, wenn der Verdacht besteht, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstößt (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738" Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen hat, verfügt ein Beschwerdeführer im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht über das Recht, von der Kommission eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen oder die Weigerung der Kommission, ein solches Verfahren einzuleiten, anzufechten (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738" Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschlüsse vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, EU:C:1992:264" Rn. 21, vom 5. September 2013, H-Holding/Parlament, C-64/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:557" Rn. 13, und vom 12. Februar 2015, Meister/Kommission, C-327/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:99" Rn. 26).

  • EuGH, 05.07.1995 - C-21/94

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.05.2019 - C-770/18
    Nach ständiger Rechtsprechung, die im angefochtenen Urteil in geeigneter Weise angeführt wurde, ist das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage von Art. 263 AEUV nicht befugt, den Organen Anordnungen zu erteilen (Urteile vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, C-21/94, EU:C:1995:220, Rn. 33, und vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 146, sowie Beschlüsse vom 26. Oktober 2011, Victoria Sánchez/Parlament und Kommission, C-52/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:693, Rn. 38, vom 22. September 2016, Gaki/Kommission, C-130/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:731, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2017, Pint/Kommission, C-625/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:166, Rn. 5 [Stellungnahme des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona, Nr. 6]).
  • EuGH, 12.06.1992 - C-29/92

    Asia Motor France / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.05.2019 - C-770/18
    Denn nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen hat, verfügt ein Beschwerdeführer im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht über das Recht, von der Kommission eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen oder die Weigerung der Kommission, ein solches Verfahren einzuleiten, anzufechten (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738" Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschlüsse vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, EU:C:1992:264" Rn. 21, vom 5. September 2013, H-Holding/Parlament, C-64/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:557" Rn. 13, und vom 12. Februar 2015, Meister/Kommission, C-327/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:99" Rn. 26).
  • EuGH, 26.10.2011 - C-52/11

    Victoria Sánchez / Parlament und Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.05.2019 - C-770/18
    Nach ständiger Rechtsprechung, die im angefochtenen Urteil in geeigneter Weise angeführt wurde, ist das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage von Art. 263 AEUV nicht befugt, den Organen Anordnungen zu erteilen (Urteile vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, C-21/94, EU:C:1995:220, Rn. 33, und vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 146, sowie Beschlüsse vom 26. Oktober 2011, Victoria Sánchez/Parlament und Kommission, C-52/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:693, Rn. 38, vom 22. September 2016, Gaki/Kommission, C-130/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:731, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2017, Pint/Kommission, C-625/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:166, Rn. 5 [Stellungnahme des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona, Nr. 6]).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-477/10

    Kommission / Agrofert Holding - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 21.05.2019 - C-770/18
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, der mit dem Ziel gestellt wird, dass der Antragsteller eine Klage vorbereiten oder ihm im Rahmen von Klagen vor den nationalen Gerichten bei der Beweisführung geholfen werden kann, kein Nachweis für das Bestehen eines überwiegenden Interesses im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 ist und dass solche Interessen als "Privatinteressen" anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 86, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 97).
  • EuGH, 05.09.2013 - C-64/13

    H-Holding / Parlament - Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - Art. 265 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 21.05.2019 - C-770/18
    Denn nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen hat, verfügt ein Beschwerdeführer im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht über das Recht, von der Kommission eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen oder die Weigerung der Kommission, ein solches Verfahren einzuleiten, anzufechten (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738" Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschlüsse vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, EU:C:1992:264" Rn. 21, vom 5. September 2013, H-Holding/Parlament, C-64/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:557" Rn. 13, und vom 12. Februar 2015, Meister/Kommission, C-327/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:99" Rn. 26).
  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 21.05.2019 - C-770/18
    Nach ständiger Rechtsprechung, die im angefochtenen Urteil in geeigneter Weise angeführt wurde, ist das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage von Art. 263 AEUV nicht befugt, den Organen Anordnungen zu erteilen (Urteile vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, C-21/94, EU:C:1995:220, Rn. 33, und vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 146, sowie Beschlüsse vom 26. Oktober 2011, Victoria Sánchez/Parlament und Kommission, C-52/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:693, Rn. 38, vom 22. September 2016, Gaki/Kommission, C-130/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:731, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2017, Pint/Kommission, C-625/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:166, Rn. 5 [Stellungnahme des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona, Nr. 6]).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-327/14

    Meister / Kommission - 'Rechtsmittel - Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts der

    Auszug aus EuGH, 21.05.2019 - C-770/18
    Denn nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen hat, verfügt ein Beschwerdeführer im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nicht über das Recht, von der Kommission eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen oder die Weigerung der Kommission, ein solches Verfahren einzuleiten, anzufechten (Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C-514/11 P und C-605/11 P, EU:C:2013:738" Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschlüsse vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C-29/92, EU:C:1992:264" Rn. 21, vom 5. September 2013, H-Holding/Parlament, C-64/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:557" Rn. 13, und vom 12. Februar 2015, Meister/Kommission, C-327/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:99" Rn. 26).
  • EuGH, 14.07.2016 - C-271/15

    Sea Handling / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.05.2019 - C-770/18
    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, der mit dem Ziel gestellt wird, dass der Antragsteller eine Klage vorbereiten oder ihm im Rahmen von Klagen vor den nationalen Gerichten bei der Beweisführung geholfen werden kann, kein Nachweis für das Bestehen eines überwiegenden Interesses im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 ist und dass solche Interessen als "Privatinteressen" anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C-477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 86, und vom 14. Juli 2016, Sea Handling/Kommission, C-271/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:557, Rn. 97).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-130/16

    Gaki / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 02.03.2017 - C-625/16

    Pint / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 09.10.2018 - T-634/17

    Pint / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

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