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   EuGH, 21.05.2021 - C-121/21 R   

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https://dejure.org/2021,13898
EuGH, 21.05.2021 - C-121/21 R (https://dejure.org/2021,13898)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.2021 - C-121/21 R (https://dejure.org/2021,13898)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2021 - C-121/21 R (https://dejure.org/2021,13898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tschechische Republik/ Polen

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Braunkohleabbau im Tagebau - Braunkohlebergwerk Turów (Polen)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Rechtsschutz â€" Art. 279 AEUV â€" Antrag auf einstweilige Anordnungen â€" Umwelt â€" Richtlinie 2011/92/EU â€" Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten â€" Braunkohleabbau im Tagebau â€" Braunkohlebergwerk Turów (Polen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Braunkohleabbau im Tagebau - Braunkohlebergwerk Turów (Polen)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    La Pologne doit cesser immédiatement les activités d"extraction de lignite dans la mine de Turów

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 21.05.2021 - C-121/21
    Die Republik Polen weist darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 173 bis 175) ergangen sei, entschieden habe, dass das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen nationalen Vorschriften nicht entgegenstehe, die die Legalisierung von Vorgängen oder Handlungen zuließen, die im Hinblick auf das Unionsrecht über die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig seien.

    Als Zweites genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof zwar in Rn. 173 des Urteils vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622), entschieden hat, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge und Handlungen zulassen, doch bleibt eine solche Möglichkeit auf jeden Fall eine Ausnahme, und der Mitgliedstaat muss grundsätzlich Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erteilten Genehmigung ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 172 und 174, sowie vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 75 und 76).

    Projekte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der UVP-Richtlinie müssen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vor ihrer Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wenn bei ihnen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 73).

    Somit verlangt diese letztgenannte Vorschrift nicht, dass jedes Projekt, bei dem mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, dem in der UVP-Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren unterzogen wird, sondern nur, dass dies bei Projekten geschehen muss, die in Art. 4 dieser Richtlinie genannt sind, der je nach Anwendbarkeit von Abs. 1 oder Abs. 2 auf die in ihren Anhängen I und II aufgezählten Projekte verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 74).

    Was erstens die unter Anhang I der UVP-Richtlinie fallenden Projekte betrifft, auf die in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verwiesen wird, so sind diese naturgemäß mit der Gefahr erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt behaftet und müssen zwingend Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 75).

  • EuGH, 08.04.2020 - C-791/19

    Kommission/ Polen

    Auszug aus EuGH, 21.05.2021 - C-121/21
    Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern es an einer von ihnen fehlt (Beschluss vom 8. April 2020, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschlüsse vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 30, und vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 52).

    Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss vom du 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn der schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden, dessen wahrscheinlicher Eintritt glaubhaft gemacht werden muss, ist der Schaden, der sich gegebenenfalls aus der Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnungen in dem Fall ergäbe, dass anschließend der Klage in der Hauptsache stattgegeben würde (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2017 - C-441/17

    Außer in Ausnahmefällen, in denen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit es

    Auszug aus EuGH, 21.05.2021 - C-121/21
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt nicht über die Mittel, die notwendig sind, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und wäre in einer Vielzahl von Fällen nur unter Schwierigkeiten in der Lage, dies in angemessener Zeit zu tun (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 54).

    Außerdem ist der Vorsorgegrundsatz zu berücksichtigen, der eine der Grundlagen der Politik eines hohen Schutzniveaus ist, die die Europäische Union im Bereich der Umwelt gemäß Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV verfolgt, und in dessen Licht die den Umweltschutz betreffenden Rechtsvorschriften der Union auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2017, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2008 - C-479/07

    Frankreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.05.2021 - C-121/21
    Drittens und letztens ist festzustellen, dass der von der Republik Polen behauptete sozioökonomische Schaden, der mit dem Verlust des Arbeitsplatzes der Arbeitnehmer des Bergwerks und des Kraftwerks Turów sowie der Arbeitnehmer der Zulieferbetriebe verbunden ist, im Wesentlichen ein finanzieller Schaden ist, der - abgesehen von außergewöhnlichen Situationen - nicht als irreparabel anzusehen ist, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Februar 2008, Frankreich/Rat, C-479/07 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:137, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-320/03

    ÖSTERREICH MUSS DAS SEKTORALE FAHRVERBOT GEMÄSS DER VERORDNUNG DES

    Auszug aus EuGH, 21.05.2021 - C-121/21
    Als Zweites kann ein Schaden an der Umwelt und der menschlichen Gesundheit grundsätzlich nicht wiedergutgemacht werden, da Beeinträchtigungen solcher Interessen ihrer Natur nach häufig nicht rückwirkend beseitigt werden können (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Kommission/Österreich, C-320/03 R, EU:C:2003:543, Rn. 92).
  • EuGH, 18.04.2012 - C-656/11

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.05.2021 - C-121/21
    Ein solcher kann aber, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, nicht als irreparabel angesehen werden, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. April 2012, Vereinigtes Königreich/Rat, C-656/11 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:211, Rn. 42).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

    Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat

    Auszug aus EuGH, 21.05.2021 - C-121/21
    Jedoch ist die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einem Urteil in einem Vertragsverletzungsverfahren nachzukommen, nicht Gegenstand eines Urteils nach Art. 259 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2014, Kommission/Ungarn, C-288/12, EU:C:2014:237, Rn. 33).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-141/14

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.05.2021 - C-121/21
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf Genehmigung eines unter Anhang II der UVP-Richtlinie fallenden Projekts befasst sind, eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2018 - C-619/18

    Polen hat die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Auszug aus EuGH, 21.05.2021 - C-121/21
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer dieser Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt und die daher einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht offensichtlich aufdrängt (Beschlüsse vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C-619/18 R, EU:C:2018:1021, Rn. 30, und vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C-791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 52).
  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Auszug aus EuGH, 21.05.2021 - C-121/21
    Als Zweites genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof zwar in Rn. 173 des Urteils vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622), entschieden hat, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge und Handlungen zulassen, doch bleibt eine solche Möglichkeit auf jeden Fall eine Ausnahme, und der Mitgliedstaat muss grundsätzlich Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erteilten Genehmigung ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 172 und 174, sowie vom 12. November 2019, Kommission/Irland [Windfarm Derrybrien], C-261/18, EU:C:2019:955, Rn. 75 und 76).
  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Es genügt nämlich die Feststellung, dass das Vorbringen der Republik Polen, wenn ihm gefolgt würde, darauf hinausliefe, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV gegenstandslos würde, da der Gerichtshof in dem Urteil, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird, dem betroffenen Mitgliedstaat nicht aufgeben kann, bestimmte Maßnahmen zu erlassen, um dieses Urteil durchzuführen (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen, C-121/21 R, EU:C:2021:420, Rn. 30).
  • EuGH, 27.10.2021 - C-204/21

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Zweitens ist das Vorbringen der Republik Polen, dass der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds im Wege einer einstweiligen Anordnung neuartiger Natur sei und die Vorschriften über die Prüfung eines solchen Antrags unbestimmt seien, jedenfalls zurückzuweisen, da die Große Kammer des Gerichtshofs mit Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen (C-441/17 R, EU:C:2017:877), bereits über einen Antrag der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds entschieden hat und die Vizepräsidentin mit Beschluss vom 20. September 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:752), ein Zwangsgeld wegen der Nichtdurchführung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:420), verhängt hat.
  • EuGH, 20.09.2021 - C-121/21

    Umwelt und Verbraucher

    Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnungen beantragt die Tschechische Republik, der Republik Polen aufzugeben, wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 21. Mai 2021, EU:C:2021:420), ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 5 Millionen Euro an den Haushalt der Europäischen Union zu zahlen.

    Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C - 121/21 R, EU:C:2021:420), wird zurückgewiesen.

    Die Republik Polen wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld von 500 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Republik Polen und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C - 121/21 R, EU:C:2021:420), befolgt.

  • EuGH, 19.05.2022 - C-121/21

    Tschechische Republik/ Polen (Mine de Turów)

    Par ses demandes, la République de Pologne demande à la Cour de rapporter les ordonnances de la vice-présidente de la Cour du 21 mai 2021, République tchèque/Pologne (C-121/21 R, ci-après l'« ordonnance du 21 mai 2021 ", EU:C:2021:420), et du 20 septembre 2021, République tchèque/Pologne (C-121/21 R, ci-après l'« ordonnance du 20 septembre 2021 ", EU:C:2021:752).

    1) Il n'y a plus lieu de statuer sur la demande tendant à ce que l'ordonnance de la vice-présidente de la Cour du 21 mai 2021, République tchèque/Pologne (C - 121/21 R, EU:C:2021:420), soit rapportée, en tant que celle-ci vise les effets de cette ordonnance postérieurs au 4 février 2022.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

    6 Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C-121/21 R, EU:C:2021:420).
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