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   EuGH, 21.06.1983 - 90/82   

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EuGH, 21.06.1983 - 90/82 (https://dejure.org/1983,915)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.1983 - 90/82 (https://dejure.org/1983,915)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 1983 - 90/82 (https://dejure.org/1983,915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER STEUERGESETZGEBUNG - ANDERE VERBRAUCHSTEUERN AUF TABAKWAREN ALS DIE UMSATZSTEUER - RICHTLINIE 72/464 - FESTSETZUNG DES KLEINVERKAUFSPREISES FÜR TABAKWAREN DURCH DIE STAATLICHEN BEHÖRDEN IM RAHMEN DES STAATLICHEN ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Judicialis

    Richtlinie 72/464 EWG; ; EWG-Vertrag Art. 37

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 72/464 EWG; EWG-Vertrag Art. 37
    STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER STEUERGESETZGEBUNG - ANDERE VERBRAUCHSTEUERN AUF TABAKWAREN ALS DIE UMSATZSTEUER - RICHTLINIE 72/464 - FESTSETZUNG DES KLEINVERKAUFSPREISES FÜR TABAKWAREN DURCH DIE STAATLICHEN BEHÖRDEN IM RAHMEN DES STAATLICHEN ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 553
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.01.1975 - 31/74

    Galli

    Auszug aus EuGH, 21.06.1983 - 90/82
    So habe er in seinem Urteil vom 23. Januar 1975 (Galli, Rechtssache 31/74, Slg. 1975, 47) erklärt, daß das durch zwei Verordnungen zur Schaffung gemeinsamer Agrarmarktorganisationen eingerichtete Preissystem "ausschließlich für die Produktions- und Großhandelsstufe [gilt], so daß die genannten Vorschriften - unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrages - die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung auf der Einzelhandels- und Verbraucherebene zu treffen, vorausgesetzt, daß diese nicht die Ziele und das Funktionieren der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation gefährden".

    Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Preisüberwachung, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 1975 (Galli, Rechtssache 31/74, Slg. 1975, 47), 26. Februar 1976 (Tasca, Rechtssache 65/75, Slg. 1976, 291, und Sadam, verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75, Slg. 1976, 323) und vom 24. Januar 1978 (Van Tiggele, Rechtssache 82/77, Slg. 1978, 25) zum Ausdruck gekommen sei, in denen der Gerichtshof jede Maßnahme für mit dem EWG-Vertrag unvereinbar erklärt habe, mit der die Preise so festgesetzt würden, daß der Absatz der eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich oder schwieriger als der Absatz inländischer Erzeugnisse gemacht werde.

  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus EuGH, 21.06.1983 - 90/82
    Mit Schreiben vom 7. Juni 1979 bedeutete die Kommission der französischen Regierung erneut, daß sie auf diesem Gebiet "eine Methode der Preisfestsetzung [anwende], die mit dem Grundsatz der freien Preisfestsetzung nicht vereinbar" sei; dieser Grundsatz werde durch Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 72/464 aufgestellt, deren Bedeutung vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. November 1977 (GB-INNO-BM, Rechtssache 13/77, Slg. 1977, 2115) nochmals bekräftigt worden sei.

    Was die Wendung "Einhaltung der vorgeschriebenen Preise" angeht, hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 16. November 1977 (INNO/ ATAB, Rechtssache 13/77, Slg. 1977, 2115) festgestellt, daß dieser Ausdruck im Rahmen des Systems der Besteuerung der Tabakwaren einen Preis bezeichnet, der nach Festsetzung durch den Hersteller oder den Importeur und Billigung durch die staatlichen Stellen als Höchstpreis verbindlich und als solcher auf allen Stufen der Absatzkette bis zum Verkauf an den Verbraucher einzuhalten ist.

  • EuGH, 13.03.1979 - 91/78

    Hansen

    Auszug aus EuGH, 21.06.1983 - 90/82
    - Artikel 37 bleibe nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 (Hansen, Rechtssache 91/78, Slg. 1979, 935) anwendbar, "wenn immer die Wahrnehmung ausschließlicher Rechte durch ein staatliches Monopol auch dann nach der durch den Vertrag vorgeschriebenen Umformung zu einer durch diese Bestimmung untersagten Diskriminierung oder Beschränkung führt"; nach diesem Urteil sei "Artikel 37 darauf gerichtet, die Verkaufspolitik eines staatlichen Monopols den Bedürfnissen des freien Warenverkehrs und dem Erfordernis der Chancengleichheit, die den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen gewährleistet werden muß, zu unterwerfen".

    1 Die Kommission verweist ferner auf das Urteil vom 13. März 1979 {Hansen, Rechtssache 91/78, Slg. 1979, 935), in dem der Gerichtshof betont habe, daß Artikel 37 anwendbar bleibe, wenn immer die Wahrnehmung ausschließlicher Rechte durch ein staatliches Monopol auch nach der durch den Vertrag vorgeschriebenen Umformung zu einer durch diese Bestimmung untersagten Diskriminierung oder Beschränkung führe.

  • EuGH, 26.02.1976 - 88/75

    Sadam / Comitato interministeriale dei prezzi

    Auszug aus EuGH, 21.06.1983 - 90/82
    Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Preisüberwachung, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 1975 (Galli, Rechtssache 31/74, Slg. 1975, 47), 26. Februar 1976 (Tasca, Rechtssache 65/75, Slg. 1976, 291, und Sadam, verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75, Slg. 1976, 323) und vom 24. Januar 1978 (Van Tiggele, Rechtssache 82/77, Slg. 1978, 25) zum Ausdruck gekommen sei, in denen der Gerichtshof jede Maßnahme für mit dem EWG-Vertrag unvereinbar erklärt habe, mit der die Preise so festgesetzt würden, daß der Absatz der eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich oder schwieriger als der Absatz inländischer Erzeugnisse gemacht werde.
  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    Auszug aus EuGH, 21.06.1983 - 90/82
    Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Preisüberwachung, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 1975 (Galli, Rechtssache 31/74, Slg. 1975, 47), 26. Februar 1976 (Tasca, Rechtssache 65/75, Slg. 1976, 291, und Sadam, verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75, Slg. 1976, 323) und vom 24. Januar 1978 (Van Tiggele, Rechtssache 82/77, Slg. 1978, 25) zum Ausdruck gekommen sei, in denen der Gerichtshof jede Maßnahme für mit dem EWG-Vertrag unvereinbar erklärt habe, mit der die Preise so festgesetzt würden, daß der Absatz der eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich oder schwieriger als der Absatz inländischer Erzeugnisse gemacht werde.
  • EuGH, 26.02.1976 - 65/75

    Tasca

    Auszug aus EuGH, 21.06.1983 - 90/82
    Die Kommission verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Preisüberwachung, wie sie insbesondere in den Urteilen vom 23. Januar 1975 (Galli, Rechtssache 31/74, Slg. 1975, 47), 26. Februar 1976 (Tasca, Rechtssache 65/75, Slg. 1976, 291, und Sadam, verbundene Rechtssachen 88 bis 90/75, Slg. 1976, 323) und vom 24. Januar 1978 (Van Tiggele, Rechtssache 82/77, Slg. 1978, 25) zum Ausdruck gekommen sei, in denen der Gerichtshof jede Maßnahme für mit dem EWG-Vertrag unvereinbar erklärt habe, mit der die Preise so festgesetzt würden, daß der Absatz der eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich oder schwieriger als der Absatz inländischer Erzeugnisse gemacht werde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.1988 - 169/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

    3. In diesem Urteil in der Rechtssache 90/82 2hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie für Tabakwaren Kleinverkaufspreise festgesetzt hat, die von den von den Herstellern oder den Importeuren bestimmten Preisen abweichen.

    L 303 vom 31.12.1972, S. 1.2 - Kommission/Französische Republik, Slg. 1983, 2011, 2032.3 - JORF vom 25.5.1976, S. 3083.4 - JORF vom 7.1.1977, S. 189.5 - JORF vom 24.1.1985, S. 1026.

    Um die Vereinbarkeit der französischen Regelung mit dieser Vorschrift zu prüfen, müssen wir uns die notwendige Unterscheidung zwischen den beiden Teilen vor Augen halten, aus denen sie sich zusammensetzt, und insbesondere, wie bereits im Urteil in der Rechtssache 90/82 entschieden, die Bedeutung, die dem doppelten Vorbehalt im zweiten Teil in bezug auf die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise beizumessen ist.

    Es besteht also "im System der Richtlinie kein Widerspruch zwischen dem Grundsatz der freien Preisbestimmung durch den Hersteller oder den Importeur und der den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Befugnis, die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise sicherzustellen": Diese sind somit nichts anderes als "die von den Herstellern oder den Importeuren bestimmten Einfuhrpreise, die vom Staat gebilligt werden und als solche für alle Marktteilnehmer verbindlich sind" (Urteil in der Rechtssache 90/82, Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 25).

    37. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, daß der Ausdruck "Preisüberwachung" in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie "nicht so ausgelegt werden [kann], als behalte er den Mitgliedstaaten die Befugnis vor, den Preis für Tabakwaren nach ihrem Ermessen festzusetzen, da die Ausübung einer derart weitgehenden Befugnis dem im ersten Satz von Artikel 5 Absatz 1 niedergelegten Grundsatz der freien Preisbestimmung letztlich jede praktische Wirksamkeit nehmen würde" (Urteil in der Rechtssache 90/82, Randnr. 21).

    Was die Wahrnehmung der fiskalischen Interessen des Staates und die Erfordernisse des Kampfes gegen den Tabakmißbrauch angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß diese Argumente das Verhalten der französischen Behörden nicht rechtfertigen können (Urteil vom 21. Juni 1983 in der Rechtssache 90/82, Randnr. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-302/00

    Kommission / Frankreich

    6: - Die Kommission beruft sich auf die Urteile vom 21. Juni 1983 in der Rechtssache 90/82 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 2011, insbesondere Randnrn. 20 f.), vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-287/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2233) und vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2133).

    19: - Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-265/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2305, Randnr. 40); siehe auch das Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98 (Dounias, Slg. 2000, I-577, Randnr. 41, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23: - Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-216/98

    Kommission / Griechenland

    10: - Urteile vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (INNO/ATAB, Slg. 1977, 2115), vom 21. Juni 1983 in der Rechtssache 90/82 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 2011), vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-287/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2233) und vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2133).

    13: - Rechtssache 90/82 (zitiert in Fußnote 9).

    20: - Randnr. 20 des Urteils in der Rechtssache 90/82 (zitiert in Fußnote 9).

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