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   EuGH, 21.06.2007 - C-163/06 P   

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EuGH, 21.06.2007 - C-163/06 P (https://dejure.org/2007,15682)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2007 - C-163/06 P (https://dejure.org/2007,15682)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - C-163/06 P (https://dejure.org/2007,15682)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finnland / Kommission

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen - Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Vertragsverletzungsverfahren - Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Verzugszinsen - Verhandlung über eine ...

  • EU-Kommission PDF

    Finnland / Kommission

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen - Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Vertragsverletzungsverfahren - Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Verzugszinsen - Verhandlung über eine ...

  • EU-Kommission

    Finnland / Kommission

    Finanzvorschriften , Eigene Mittel

  • Wolters Kluwer

    Auswirkung fehlender Zurverfügungstellung von Eigenmitteln für die Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgegenständen durch Finnland gegenüber der Kommission; Umfang der Befugnisse der Kommission zu Verhandlungen über die Zahlungsmodalitäten im Rahmen des Systems der ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 11
    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen - Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Vertragsverletzungsverfahren - Art. 11 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1150/2000 - Verzugszinsen - Verhandlung über eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Finnland / Kommission

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit - Handlung ohne verbindliche Rechtswirkungen - Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Vertragsverletzungsverfahren - Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 - Verzugszinsen - Verhandlung über eine ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 27. März 2006 von der Republik Finnland gegen den Beschluss vom 9. Januar 2006 in der Rechtssache T-177/05, Republik Finnland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Januar 2006 in der Rechtssache T-177/05, Republik Finnland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung einer in zwei Schreiben der Kommission ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-163/06
    In die gleiche Richtung weist die Feststellung des Gerichtshofs, dass Verzugszinsen nach Art. 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), eine Bestimmung, die in der Verordnung Nr. 1150/2000 übernommen wurde (vgl. Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 23), unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38, Kommission/Italien, Randnr. 44, und vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C-460/01, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 91).

    Nach der Rechtsprechung kann zwar die Kommission einem Mitgliedstaat nicht das Recht auf eine Zahlung unter Vorbehalt absprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, Randnr. 17, und vom 12. September 2000, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-359/97, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 31).

    Durch die Ablehnung von Verhandlungen habe die Kommission in Verkennung von Art. 10 EG der Republik Finnland die Möglichkeit genommen, eine Zahlung unter Vorbehalt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorzunehmen (Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, Randnr. 17, und Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 31).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-163/06
    Nach der Rechtsprechung kann zwar die Kommission einem Mitgliedstaat nicht das Recht auf eine Zahlung unter Vorbehalt absprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, Randnr. 17, und vom 12. September 2000, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-359/97, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 31).

    Durch die Ablehnung von Verhandlungen habe die Kommission in Verkennung von Art. 10 EG der Republik Finnland die Möglichkeit genommen, eine Zahlung unter Vorbehalt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorzunehmen (Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, Randnr. 17, und Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 31).

  • EuGH, 22.06.2000 - C-147/96

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-163/06
    Daher beeinträchtige die Ablehnung solcher Verhandlungen in den streitigen Schreiben die Interessen der Republik Finnland im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, Slg. 2000, I-4723, Randnr. 25 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie vom 9. Dezember 2004, Kommission/Greencore, C-123/03 P, Slg. 2004, I-11647, Randnr. 44).

    Zunächst ist entsprechend dem Hinweis des Gerichts in Randnr. 30 des angefochtenen Beschlusses daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, indem sie seine rechtliche Lage eindeutig verändern, Handlungen oder Entscheidungen darstellen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist (vgl. Urteile Niederlande/Kommission, Randnr. 25, und Kommission/Greencore, Randnr. 44).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-363/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-163/06
    In die gleiche Richtung weist die Feststellung des Gerichtshofs, dass Verzugszinsen nach Art. 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), eine Bestimmung, die in der Verordnung Nr. 1150/2000 übernommen wurde (vgl. Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 23), unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38, Kommission/Italien, Randnr. 44, und vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C-460/01, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 91).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-460/01

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-163/06
    In die gleiche Richtung weist die Feststellung des Gerichtshofs, dass Verzugszinsen nach Art. 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), eine Bestimmung, die in der Verordnung Nr. 1150/2000 übernommen wurde (vgl. Urteil vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 23), unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C-96/89, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38, Kommission/Italien, Randnr. 44, und vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C-460/01, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 91).
  • EuG, 09.01.2006 - T-177/05

    Finnland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-163/06
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Finnland, den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Januar 2006, Finnland/Kommission (T-177/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der nach ihrer Meinung im Schreiben vom 28. Februar 2005 enthaltenen und im Schreiben vom 25. April 2005 bestätigten Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Generaldirektion Haushalt) als unzulässig abgewiesen wurde.
  • EuGH, 05.10.2006 - C-378/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-163/06
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof insbesondere auf die Bedeutung einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft verwiesen (Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-378/03, Slg. 2006, I-9805, Randnr. 48 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-163/06
    Zweitens besteht nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Beschlusses verweist, ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen (vgl. u. a. Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 67).
  • EuGH, 01.07.2004 - C-361/02

    Tsapalos

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-163/06
    Im Hinblick auf die Vertragsverletzungsklage im Anschluss an das in Randnr. 8 des vorliegenden Beschlusses erwähnte Vertragsverletzungsverfahren, in dessen Rahmen sich die Frage der Aufnahme von Verhandlungen über eine Zahlung unter Vorbehalt gestellt hat, ist klarzustellen, dass die Kommission die Rechtsvorschriften anwenden musste, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der beiden streitigen Schreiben in Kraft waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2004, Tsapalos und Diamantakis, C-361/02 und C-362/02, Slg. 2004, I-6405, Randnr. 19, und vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, Slg. 2006, I-2263, Randnr. 19).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-293/04

    Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-163/06
    Im Hinblick auf die Vertragsverletzungsklage im Anschluss an das in Randnr. 8 des vorliegenden Beschlusses erwähnte Vertragsverletzungsverfahren, in dessen Rahmen sich die Frage der Aufnahme von Verhandlungen über eine Zahlung unter Vorbehalt gestellt hat, ist klarzustellen, dass die Kommission die Rechtsvorschriften anwenden musste, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der beiden streitigen Schreiben in Kraft waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2004, Tsapalos und Diamantakis, C-361/02 und C-362/02, Slg. 2004, I-6405, Randnr. 19, und vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, Slg. 2006, I-2263, Randnr. 19).
  • EuGH, 09.12.2004 - C-123/03

    Kommission / Greencore - Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission

    15 Beschluss vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C-163/06 P, EU:C:2007:371, Rn. 32 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Beschluss vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C-163/06 P, EU:C:2007:371, Rn. 35).

    42 Beschluss vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C-163/06 P, EU:C:2007:371, Rn. 36).

    43 Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Begriff "paiement conditionnel" (bedingte Zahlung), der u. a. in den Beschlüssen vom 9. Januar 2006, Finnland/Kommission (T-177/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:1), und vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C-163/06 P, EU:C:2007:371), verwendet wird, unpassend ist, denn nach den Rechtsvorschriften über die traditionellen Eigenmittel sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Zurverfügungstellung dieser Mittel mit irgendwelchen Bedingungen zu versehen.

  • EuGH, 09.07.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission

    Daher kann ein Mitgliedstaat die Zurverfügungstellung von Eigenmitteln der Union unter Vorbehalt nicht davon abhängig machen, dass die Kommission sich verpflichtet, den Gerichtshof mit einer Vertragsverletzungsklage zu befassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission, C-163/06 P, EU:C:2007:371, Rn. 44).
  • EuG, 27.01.2021 - T-9/19

    Projekt Curtis in Spanien: die EIB muss sich zum Antrag von ClientEarth auf

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob Handlungen oder Entscheidungen "Rechtswirkung gegenüber Dritten" im Sinne von Art. 263 AEUV entfalten, auf das Wesen dieser Handlungen oder Entscheidungen und nicht auf ihre Form abzustellen und zu prüfen, ob sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen eines Dritten zu beeinträchtigen, indem sie seine rechtliche Lage eindeutig verändern (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission, C-163/06 P, EU:C:2007:371, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. September 2009, E.ON Ruhrgas und E.ON Földgáz Trade/Kommission, T-57/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:297, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von den

    Vgl. zu einer Anwendung in jüngerer Zeit Beschluss vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C-163/06 P, Slg. 2007, I-5127, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Beschwerde gegen eine Beihilfe,

    Vgl. zu einer Anwendung in jüngerer Zeit, Beschluss vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C-163/06 P, Slg. 2007, I-5127, Randnr. 40).
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