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   EuGH, 21.06.2007 - C-366/05   

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https://dejure.org/2007,16896
EuGH, 21.06.2007 - C-366/05 (https://dejure.org/2007,16896)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2007 - C-366/05 (https://dejure.org/2007,16896)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - C-366/05 (https://dejure.org/2007,16896)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG in der durch die Richtlinie 85/303/EWG geänderten Fassung - Art. 7 Abs. 1 - Gesellschaftsteuer - Befreiung - Voraussetzungen - Lage am 1. Juli 1984

  • Europäischer Gerichtshof

    Optimus - Telecomunicações

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG in der durch die Richtlinie 85/303/EWG geänderten Fassung - Art. 7 Abs. 1 - Gesellschaftsteuer - Befreiung - Voraussetzungen - Lage am 1. Juli 1984

  • EU-Kommission PDF

    Optimus - Telecomunicações

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG in der durch die Richtlinie 85/303/EWG geänderten Fassung - Art. 7 Abs. 1 - Gesellschaftsteuer - Befreiung - Voraussetzungen - Lage am 1. Juli 1984

  • EU-Kommission

    Optimus - Telecomunicações

    Abgaben

  • Deutsches Notarinstitut

    Nachträgliche Einführung einer Stempelsteuer für bei EU-Beitritt steuerfreie Barkapitalerhöhung verstößt gegen EU-Recht (Gesellschaftssteuer Portugal)

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Zahlung einer "Stempelsteuer" ("imposto de selo") genannten Abgabe bei Erhöhung des Gesellschaftskapitals durch Bareinlagen; Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von ...

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1; ; EG Art. 234

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung bei indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Optimus - Telecomunicações

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Richtlinie 69/335/EWG in der durch die Richtlinie 85/303/EWG geänderten Fassung - Art. 7 Abs. 1 - Gesellschaftsteuer - Befreiung - Voraussetzungen - Lage am 1. Juli 1984

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Supremo Tribunal Administrativo vom 6. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Optimus - Telecomunicações, SA gegen Fazenda Pública

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Richtlinie 69/335/EWG Art 7 Abs 1, Richtlinie 85/303/EWG, EWGRL 335/69 Art 7 Abs 1, EWGRL 303/85
    Aktiengesellschaft; Indirekte Steuern; Kapitalerhöhung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) - Auslegung der Artikel 4 Absatz 2, 7 Absatz 1, 8 und 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.01.2006 - C-494/03

    Senior Engineering Investments - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-366/05
    Diese Auslegung entspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/355, sondern auch dem Sinn und dem Hauptzweck dieser Richtlinie, der, wie die Generalanwältin in Nr. 59 ihrer Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, darin besteht, die Auswirkungen der Gesellschaftsteuer auf den freien Kapitalverkehr weitestmöglich zu vermindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Senior Engineering Investments, C-494/03, Slg. 2006, I-525, Randnr. 43).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-19/99

    Modelo

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-366/05
    In den Urteilen vom 29. September 1999, Modelo (C-56/98, Slg. 1999, I-6427), und vom 21. September 2000, Modelo (C-19/99, Slg. 2000, I-7213), ist der Gerichtshof in Bezug auf Gebühren, die in Portugal auf die notarielle Beurkundung einer unter die Richtlinie 69/335 fallenden Kapitalerhöhung einer Gesellschaft erhoben wurden, zum gleichen Ergebnis gelangt.
  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-366/05
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 21. Juni 2001, SONAE (C-206/99, Slg. 2001, I-4679), und im Beschluss vom 24. Januar 2002, SONAE Turismo (C-45/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), festgestellt, dass die Gebühren, die in Portugal für die Eintragung einer unter die Richtlinie 69/335 fallenden Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft in das nationale Handelsregister erhoben wurden, eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellten und insoweit nach Art. 10 Buchst. c der Richtlinie verboten waren.
  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-366/05
    In den Urteilen vom 29. September 1999, Modelo (C-56/98, Slg. 1999, I-6427), und vom 21. September 2000, Modelo (C-19/99, Slg. 2000, I-7213), ist der Gerichtshof in Bezug auf Gebühren, die in Portugal auf die notarielle Beurkundung einer unter die Richtlinie 69/335 fallenden Kapitalerhöhung einer Gesellschaft erhoben wurden, zum gleichen Ergebnis gelangt.
  • EuGH, 24.01.2002 - C-45/00

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital, obligatorische Eintragung der

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-366/05
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 21. Juni 2001, SONAE (C-206/99, Slg. 2001, I-4679), und im Beschluss vom 24. Januar 2002, SONAE Turismo (C-45/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), festgestellt, dass die Gebühren, die in Portugal für die Eintragung einer unter die Richtlinie 69/335 fallenden Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft in das nationale Handelsregister erhoben wurden, eine Steuer im Sinne dieser Richtlinie darstellten und insoweit nach Art. 10 Buchst. c der Richtlinie verboten waren.
  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung und Anwendung des Art. 81 EG und der Verordnung Nr. 1/2003 die besondere Lage eines Staates zu berücksichtigen ist, der, wie die Tschechische Republik, mit Wirkung zum 1. Mai 2004 Mitglied der Union geworden ist (vgl. in Bezug auf die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital [ABl. L 249, S. 25] Urteile vom 21. Juni 2007, 0ptimus - Telecomunicações, C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Randnr. 25, und vom 12. November 2009, Elektrownia Patnów II, C-441/08, Slg. 2009, I-10799, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2014 - C-377/13

    Ascendi - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" im

    31 - Urteil Optimus - Telecomunicações (C-366/05, EU:C:2007:366).

    In diesem Fall wäre in der vorliegenden Rechtssache unmittelbar die im Urteil Optimus - Telecomunicações (EU:C:2007:366) getroffene Feststellung anzuwenden, die gerade die Vereinbarkeit der Stempelgebühr auf diese Vorgänge mit den Vorschriften der Richtlinie betrifft.

    35 - Die Republik Portugal trat erst am 1. Januar 1986 den Europäischen Gemeinschaften bei, nach dem Urteil Optimus - Telecomunicações (EU:C:2007:366, Rn. 32) ist der 1. Juli 1984 aber auch für diesen Mitgliedstaat als das für die Auslegung der Richtlinie 69/335 maßgebliche Datum anzusehen.

  • EuGH, 12.06.2014 - C-377/13

    Ascendi - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" -

    In der Rechtssache, in der das Urteil Optimus - Telecomunicações (C-366/05, EU:C:2007:366) ergangen sei, sei die Kapitalerhöhung nämlich durch Bareinlagen vorgenommen worden.

    Vielmehr enthält, wie der Gerichtshof entschieden hat, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 für die Mitgliedstaaten die klare, unbedingte Verpflichtung, diejenigen Vorgänge von der Gesellschaftsteuer zu befreien, die am 1. Juli 1984 steuerfrei waren oder einem Gesellschaftsteuersatz von 0, 50 % oder weniger unterlagen (vgl. Urteile Optimus - Telecomunicações, EU:C:2007:366, Rn. 30, und Pak-Holdco, C-372/10, EU:C:2012:86, Rn. 28).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-285/10

    Campsa Estaciones de Servicio

    Im Fall eines Beitritts gilt nämlich eine Verweisung auf einen im Unionsrecht vorgesehenen Zeitpunkt, sofern die Beitrittsakte oder ein anderer Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt, auch für den beitretenden Staat, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor dem des Beitritts liegt (Urteil vom 21. Juni 2007, 0ptimus - Telecomunicações, C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Randnr. 32).
  • EuGH, 31.01.2019 - C-373/18

    Prosa

    Sie stützt sich insoweit auf das Urteil vom 21. Juni 2007, 0ptimus - Telecomunicações (C-366/05, EU:C:2007:366), und macht insbesondere geltend, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Verpflichtung der Besteuerung der Gründung einer Kapitalgesellschaft durch die Portugiesische Republik entgegenstehe, denn nach den portugiesischen Rechtsvorschriften sei der Vorgang der Gründung einer solchen Gesellschaft am 1. Juli 1984, d. h. zum Zeitpunkt, auf den sich Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 69/335 beziehe, zwar mit Stempelsteuer belegt gewesen, in der Folge hätten die portugiesischen Rechtsvorschriften diesen Vorgang aber von der Stempelsteuer befreit.

    Der Vorgang, um den es in der dem Urteil vom 21. Juni 2007, 0ptimus - Telecomunicações (C-366/05, EU:C:2007:366), zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, nämlich eine Kapitalerhöhung, sei am 1. Juli 1984 von der Stempelsteuer befreit gewesen, die Gründung einer Kapitalgesellschaft jedoch nicht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-49/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzungsverfahren - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    7 - Urteil vom 21. Juni 2007, 0ptimus-Telecomunicações (C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Randnr. 32).

    9 - Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 25. Januar 2007, 0ptimus - Telecomunicações (C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Nr. 45).

  • EuGH, 12.11.2009 - C-441/08

    Elektrownia Patnów II - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von

    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist bei der Auslegung und Anwendung der Richtlinie 69/335 die besondere Lage eines Staates zu berücksichtigen, der, wie die Republik Polen, der Europäischen Union mit Wirkung zum 1. Mai 2004 beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2007, 0ptimus - Telecomunicações, C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Randnr. 25).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-397/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Indirekte

    Vorab ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 21. Juni 2007, 0ptimus - Telecomunicações (C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Randnrn.
  • EuGH, 16.06.2011 - C-212/10

    Logstor ROR Polska

    Im Fall eines Beitritts gilt nämlich eine Verweisung auf einen im Unionsrecht vorgesehenen Zeitpunkt, sofern die Beitrittsakte oder ein anderer Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt, auch für den beitretenden Staat, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor dem Beitrittszeitpunkt liegt (Urteil vom 21. Juni 2007, 0ptimus - Telecomunicações, C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Randnr. 32).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-372/10

    Pak-Holdco - Steuerrecht - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital -

    Obschon sich der Gerichtshof nämlich im Urteil vom 21. Juni 2007, 0ptimus-Telecomunicações (C-366/05, Slg. 2007, I-4985, Randnr. 27), gegen eine historische Auslegung dieser Bestimmung ausgesprochen habe, habe er eine solche Auslegung gleichwohl im Urteil vom 9. Juli 2009, Kommission/Spanien (C-397/07, Slg. 2009, I-6029, Randnr. 21), vorgenommen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2009 - C-397/07

    Kommission / Spanien - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern - Ansammlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-357/13

    Drukarnia Multipress - Steuerrecht - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 2 - Indirekte

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