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   EuGH, 21.06.2007 - C-424/05 P   

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EuGH, 21.06.2007 - C-424/05 P (https://dejure.org/2007,14316)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2007 - C-424/05 P (https://dejure.org/2007,14316)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - C-424/05 P (https://dejure.org/2007,14316)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Begriff 'Dienst für einen anderen Staat'

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Hosman-Chevalier

    Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Begriff "Dienst für einen anderen Staat"

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Hosman-Chevalier

    Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Begriff "Dienst für einen anderen Staat"

  • EU-Kommission

    Kommission / Hosman-Chevalier

    Statut und Beschäftigungsbedingungen - EG

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel der Kommission gegen die Aufhebung ihrer Entscheidungen über die Versagung einer Auslandszulage und einer Einrichtungsbeihilfe für eine Beamtin der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf deren Dienst für einen anderen Staat; Einordnung eines während des ...

  • Judicialis

    Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 69; ; Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Anhang VII Art. 4 Abs. 1; ; Satzung des Gerichtshofs Art. 56

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 13. September 2005 in der Rechtssache T-72/04, S. Hosmann-Chevalier gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. September 2005 in der Rechtssache T-72/04 (Hosmann-Chevalier/Kommission), mit dem das Gericht die Entscheidungen der Kommission über die Verweigerung der Auslandszulage und der Einrichtungsbeihilfe ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-424/05
    Außerdem sei eine solche Auslegung auch deshalb geboten, weil es sich um eine Bestimmung handele, die die Gewährung einer finanziellen Vergünstigung regele (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, Slg. 1982, 1503, Randnr. 10, sowie des Gerichts vom 8. März 1990, Schwedler/Parlament, T-41/89, Slg. 1990, II-79, Randnr. 23, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 28. November 1991, Schwedler/Parlament, C-132/90 P, Slg. 1991, I-5745).
  • EuG, 08.03.1990 - T-41/89

    Georg Schwedler gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Steuerfreibetrag -

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-424/05
    Außerdem sei eine solche Auslegung auch deshalb geboten, weil es sich um eine Bestimmung handele, die die Gewährung einer finanziellen Vergünstigung regele (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, Slg. 1982, 1503, Randnr. 10, sowie des Gerichts vom 8. März 1990, Schwedler/Parlament, T-41/89, Slg. 1990, II-79, Randnr. 23, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 28. November 1991, Schwedler/Parlament, C-132/90 P, Slg. 1991, I-5745).
  • EuG, 11.09.2002 - T-127/00

    Nevin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-424/05
    Außerdem habe das Gericht in seiner Rechtsprechung zu dem in der genannten Bestimmung vorgesehenen Merkmal auch im Hinblick auf den "Dienst für ... eine internationale Organisation" eine unmittelbare rechtliche Beziehung mit der fraglichen internationalen Organisation verlangt (vgl. Urteile des Gerichts vom 22. März 1995, Lo Giudice/Parlament, T-43/93, Slg. ÖD 1995, I-A-57 und II-189, Randnr. 36, sowie vom 11. September 2002, Nevin/Kommission, T-127/00, Slg. ÖD 2002, I-A-149 und II-781, Randnr. 51).
  • EuG, 25.10.2005 - T-298/02

    Herrero Romeu / Kommission - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel 4

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-424/05
    49 bis 51, vom 25. Oktober 2005, Salvador García/Kommission, T-205/02, Slg. ÖD 2005, I-A-285 und II-1311, Randnr. 55, Salazar Brier/Kommission, T-83/03, Slg. ÖD 2005, I-A-311 und II-1407, Randnr. 45, Herrero Romeu/Kommission, T-298/02, Slg. 2005, II-4599, und Slg. ÖD, I-A-295 und II-1349, Randnr. 41, sowie De Bustamante Tello/Rat, T-368/03, Slg. ÖD 2005, I-A-321 und II-1439, Randnr. 42).
  • EuG, 13.09.2005 - T-72/04

    Hosman-Chevalier / Kommission - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-424/05
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. September 2005, Hosman-Chevalier/Kommission (T-72/04, Slg. 2005, II-3265, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidungen der Kommission vom 8. April und vom 29. Oktober 2003 aufgehoben hat, soweit Frau Hosman-Chevalier damit die Auslandszulage und die Einrichtungsbeihilfe versagt werden.
  • EuGH, 27.11.2001 - C-270/99

    Z / Parlament

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-424/05
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht daraus gezogen hat, befugt (vgl. insbesondere Urteile vom 16. März 2000, Parlament/Bieber, C-284/98 P, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 31, und vom 27. November 2001, Z/Parlament, C-270/99 P, Slg. 2001, I-9197, Randnr. 37).
  • EuGH, 15.01.1981 - 1322/79

    Vutera / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-424/05
    Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat damit vermutet, dass die Ausübung dieses Dienstes zur Folge hat, dass das spezifische Band des Betreffenden zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und so verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienstland geknüpft wird und es zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft des Dienstlands kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1981, Vutera/Kommission, 1322/79, Slg. 1981, 127, Randnr. 8, und De Angelis/Kommission, oben angeführt in Randnr. 13).
  • EuG, 25.10.2005 - T-368/03

    De Bustamante Tello / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-424/05
    49 bis 51, vom 25. Oktober 2005, Salvador García/Kommission, T-205/02, Slg. ÖD 2005, I-A-285 und II-1311, Randnr. 55, Salazar Brier/Kommission, T-83/03, Slg. ÖD 2005, I-A-311 und II-1407, Randnr. 45, Herrero Romeu/Kommission, T-298/02, Slg. 2005, II-4599, und Slg. ÖD, I-A-295 und II-1349, Randnr. 41, sowie De Bustamante Tello/Rat, T-368/03, Slg. ÖD 2005, I-A-321 und II-1439, Randnr. 42).
  • EuGH, 28.11.1991 - C-132/90

    Schwedler / Parlament

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-424/05
    Außerdem sei eine solche Auslegung auch deshalb geboten, weil es sich um eine Bestimmung handele, die die Gewährung einer finanziellen Vergünstigung regele (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 6. Mai 1982, BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, Slg. 1982, 1503, Randnr. 10, sowie des Gerichts vom 8. März 1990, Schwedler/Parlament, T-41/89, Slg. 1990, II-79, Randnr. 23, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 28. November 1991, Schwedler/Parlament, C-132/90 P, Slg. 1991, I-5745).
  • EuG, 30.06.2005 - T-190/03

    Olesen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.06.2007 - C-424/05
    31 bis 36 und 42 des angefochtenen Urteils von seiner eigenen Rechtsprechung ab, wonach eine unmittelbare rechtliche Beziehung zu dem fraglichen Staat bestehen müsse (vgl. Urteile des Gerichts vom 30. Juni 2005, 01esen/Kommission, T-190/03, Slg. ÖD 2005, I-A-181 und II-805, Randnrn.
  • EuG, 25.10.2005 - T-205/02

    Salvador García / Kommission

  • EuGH, 15.09.1994 - C-452/93

    Magdalena Fernández / Kommission

  • EuGH, 02.05.1985 - 246/83

    De Angelis / Kommission

  • EuGH, 10.10.1989 - 201/88

    Atala Palmerini / Kommission

  • EuG, 25.10.2005 - T-83/03

    Salazar Brier / Kommission

  • EuGH, 16.03.2000 - C-284/98

    Parlament / Bieber

  • EuG, 22.03.1995 - T-43/93

    Sylviane Dachy, Loris und Fabio Lo Giudice gegen Europäisches Parlament. - Beamte

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-88/22

    QB/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des

    8 Urteile vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission (C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 38 und 39), vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 35 und 36), vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724, Rn. 43 und 44), Salazar Brier/Kommission (C-9/06 P, EU:C:2007:726, Rn. 41 und 42), Herrero Romeu/Kommission (C-8/06 P, EU:C:2007:725, Rn. 37 und 38), De Bustamante Tello/Rat (C-10/06 P, EU:C:2007:727, Rn. 33 und 34), und vom 25. März 2021, Alvarez y Bejarano u. a./Kommission (C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 69); vgl. auch Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission (C-452/93 P, EU:C:1994:332, Rn. 20), und vom 15. September 2022, Brown/Kommission und Rat (C-675/20 P, EU:C:2022:686, Rn. 46).

    17 Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 37), vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724, Rn. 45), Herrero Romeu/Kommission (C-8/06 P, EU:C:2007:725, Rn. 39), Salazar Brier/Kommission (C-9/06 P, EU:C:2007:726, Rn. 43), , De Bustamante Tello/Rat (C-10/06 P, EU:C:2007:727, Rn. 35), und vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission (C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 40).

    18 Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 38), vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724, Rn. 46), Herrero Romeu/Kommission (C-8/06 P, EU:C:2007:725, Rn. 40), Salazar Brier/Kommission (C-9/06 P, EU:C:2007:726, Rn. 44), De Bustamante Tello/Rat (C-10/06 P, EU:C:2007:727, Rn. 36), und vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission (C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 41).

    28 Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 39).

    29 Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 42).

    30 Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 44).

    31 Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 42 und 43); vgl. auch die darauf Bezug nehmenden Urteile vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724, Rn. 51), Herrero Romeu/Kommission (C-8/06 P, EU:C:2007:725, Rn. 45), Salazar Brier/Kommission (C-9/06 P, EU:C:2007:726, Rn. 49), und De Bustamante Tello/Rat (C-10/06 P, EU:C:2007:727, Rn. 41).

    32 Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 45).

    37 Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 45).

    39 Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 45).

    40 Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 44).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-7/06

    Salvador García / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge -

    Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, d. h. vom Grad seiner Integration in die neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit ergibt (vgl. Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 20, und vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).

    Durch die Gewährung der Auslandszulage sollen somit die faktischen Ungleichheiten ausgeglichen werden, die zwischen Beamten, die in die Gesellschaft des Dienststaats integriert sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, bestehen (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 36).

    In einer solchen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation befindet sich auch ein Beamter, der zwar während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren im europäischen Hoheitsgebiet des Staates, in dem sein Dienstort liegt, seinen Wohnsitz gehabt oder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, aber im Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation gestanden hat (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 37).

    Der Dienst "für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation" hat nämlich zur Folge, dass das spezifische Band des Betreffenden zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und so verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienststaat geknüpft wird und es dadurch zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft dieses Staates kommt (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass zwar nicht nur dann davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Beamte im Dienst für "einen anderen Staat" gestanden hat, wenn er bei der Zentralverwaltung dieses anderen Staates beschäftigt war, dass aber seine funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung dieses Staates ein entscheidender Gesichtspunkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 42).

  • EuG, 28.11.2019 - T-592/18

    Wywial-Przada/ Kommission

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 42 und 43), das von der Klägerin angeführt wird, die Vorrechte und Befreiungen und den besonderen Status, den die Betroffene genoss, erwähnt hat, um anzuerkennen, dass sie durch ein spezifisches Band mit einem anderen Staat verbunden war, das ihrer Integration in das Dienstland entgegenstand.

    Schließlich ergab sich der dritte Punkt daraus, dass sie den gleichen Status wie die anderen in dieser Vertretung diensttuenden Beamten hatte (Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 41 und 42).

    In seinem anschließenden Urteil vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724, Rn. 51), das ebenfalls von der Klägerin angeführt wird, verweist der Gerichtshof auf sein Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367), und führt aus, dass der besondere Status der betreffenden Person als Mitglied des Personals einer Ständigen Vertretung ihr spezifisches Band zu dem fraglichen Mitgliedstaat begründet habe und dass dieser privilegierte Status, der es ihr ermöglicht habe, in den Genuss verschiedener Vorrechte und Immunitäten zu gelangen, als solcher ein Hindernis dafür errichte, dass sie ein dauerhaftes Band zum Dienststaat knüpfen und sich damit hinreichend in die Gesellschaft dieses Staates integrieren könne.

    In Rn. 50 des Urteils vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C-7/06 P, EU:C:2007:724), hat der Gerichtshof jedoch, nach wie vor unter Berücksichtigung des Urteils vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367), klargestellt, dass die funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung ein entscheidender Gesichtspunkt sei, um davon auszugehen, dass eine neu eingestellte Beamtin im Dienst eines anderen Staates gestanden habe (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C-211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 45).

    Es kann zwar vermutet werden, dass eine Person ein spezifisches Band zu ihrem Herkunftsstaat aufrechterhält, wenn sie in dessen Vertretung oder Botschaft arbeitet, und dass dies die Herstellung einer dauerhaften Bindung zum Dienstland verhindert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 38, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 49), dies gilt jedoch nicht zwangsläufig auch für ihren Ehegatten, der nicht das gleiche berufliche Umfeld teilt, das dem Dienst für diesen Staat gewidmet ist, und daher über ein breiteres Spektrum an Möglichkeiten zur Integration in die Gesellschaft des Empfangslandes verfügt.

    Man darf jedoch nicht aus den Augen verlieren, dass eine berufliche Tätigkeit zwar ein objektives Kriterium ist, das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts für die Beurteilung der Situation neu eingestellter Beamter und Bediensteter angeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Pozza/Parlament, T-216/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:118, Rn. 25), dass diesem aber nur Beispielcharakter zukommt (Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 35, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T-273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-9/06

    Salazar Brier / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge -

    Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, d. h. vom Grad seiner Integration in die neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit ergibt (vgl. Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 20, und vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).

    Durch die Gewährung der Auslandszulage sollen somit die faktischen Ungleichheiten ausgeglichen werden, die zwischen Beamten, die in die Gesellschaft des Dienststaats integriert sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, bestehen (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 36).

    In einer solchen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation befindet sich auch ein Beamter, der zwar während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren im europäischen Hoheitsgebiet des Staates, in dem sein Dienstort liegt, seinen Wohnsitz gehabt oder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, aber im Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation gestanden hat (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 37).

    Der Dienst "für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation" hat nämlich zur Folge, dass das spezifische Band des Betreffenden zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und so verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienststaat geknüpft wird und es dadurch zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft dieses Staates kommt (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass zwar nicht nur dann davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Beamte im Dienst für "einen anderen Staat" gestanden hat, wenn er bei der Zentralverwaltung dieses anderen Staates beschäftigt war, dass aber seine funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung dieses Staates ein entscheidender Gesichtspunkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 42).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-10/06

    De Bustamante Tello / Rat - Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage

    Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, d. h. vom Grad seiner Integration in die neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit ergibt (vgl. Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 20, und vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).

    Durch die Gewährung der Auslandszulage sollen somit die faktischen Ungleichheiten ausgeglichen werden, die zwischen Beamten, die in die Gesellschaft des Dienststaats integriert sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, bestehen (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 36).

    In einer solchen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation befindet sich auch ein Beamter, der zwar während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren im europäischen Hoheitsgebiet des Staates, in dem sein Dienstort liegt, seinen Wohnsitz gehabt oder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, aber im Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation gestanden hat (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 37).

    Der Dienst "für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation" hat nämlich zur Folge, dass das spezifische Band des Betreffenden zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und so verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienststaat geknüpft wird und es dadurch zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft dieses Staates kommt (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass zwar nicht nur dann davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Beamte im Dienst für "einen anderen Staat" gestanden hat, wenn er bei der Zentralverwaltung dieses anderen Staates beschäftigt war, dass aber seine funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung dieses Staates ein entscheidender Gesichtspunkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 42).

  • EuGH, 29.11.2007 - C-8/06

    Herrero Romeu / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge -

    Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, d. h. vom Grad seiner Integration in die neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit ergibt (vgl. Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 20, und vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).

    Durch die Gewährung der Auslandszulage sollen somit die faktischen Ungleichheiten ausgeglichen werden, die zwischen Beamten, die in die Gesellschaft des Dienststaats integriert sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, bestehen (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 36).

    In einer solchen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation, befindet sich auch ein Beamter, der zwar während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren im europäischen Hoheitsgebiet des Staates, in dem sein Dienstort liegt, seinen Wohnsitz gehabt oder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, aber im Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation gestanden hat (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 37).

    Der Dienst "für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation" hat nämlich zur Folge, dass das spezifische Band des Betreffenden zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und so verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienststaat geknüpft wird und es dadurch zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft dieses Staates kommt (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass zwar nicht nur dann davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Beamte im Dienst für "einen anderen Staat" gestanden hat, wenn er bei der Zentralverwaltung dieses anderen Staates beschäftigt war, dass aber seine funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung dieses Staates ein entscheidender Gesichtspunkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 42).

  • EuGH, 19.10.2023 - C-88/22

    QB/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Anhang VII des Statuts der

    Viertens ergebe sich aus der auf das Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 42), zurückgehenden Rechtsprechung, dass die "vorgesetzte Behörde" ein relevanter Gesichtspunkt sei, wenn bestimmt werde, für wen eine Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts Dienst geleistet habe.

    Drittens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, bei der Bestimmung seiner hauptberuflichen Tätigkeit das Kriterium der vorgesetzten Behörde nicht berücksichtigt zu haben, das sich aus der auf das Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 42), zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs und aus seinem Status als nationaler Richter ergebe.

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass sich jede Person, bei der aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Strukturen eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation im Dienststaat während des Bezugszeitraums davon auszugehen ist, dass sie im Dienst dieses anderen Staates oder dieser internationalen Organisation gestanden hat, in einer Situation befindet, die die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts erfüllt, und zwar unabhängig davon, welche Funktionen sie ausgeübt hat und ob eine unmittelbare rechtliche Beziehung zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1981, Vutera/Kommission, 1322/79, EU:C:1981:6, Rn. 8, und vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 41, 44 und 45).

    Nach dieser Konzeption werden die anderen Staaten im Dienststaat der betreffenden Person durch ein einheitliches System der diplomatischen Vertretung vertreten, das ein Reflex der Einheitlichkeit dieser anderen Staaten auf internationaler Ebene ist und die Botschaften, diplomatischen Missionen sowie die Ständigen Vertretungen bei den internationalen Organisationen umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 39, und vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission, C-7/06 P, EU:C:2007:724, Rn. 49).

  • EuG, 08.12.2021 - T-71/21

    QB/ Kommission

    L'octroi de l'indemnité de dépaysement vise ainsi à remédier aux inégalités de fait survenant entre les fonctionnaires intégrés dans la société de l'État d'affectation et ceux qui ne le sont pas (arrêts du 21 juin 2007, Commission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, points 35 et 36, et du 25 mars 2021, Alvarez y Bejarano e.a./Commission, C-517/19 P et C-518/19 P, EU:C:2021:240, point 69).

    Cette exception résulte du fait que l'accomplissement de « services pour un autre État ou une organisation internationale " a pour conséquence le maintien d'un lien de rattachement spécifique de l'intéressé avec cet autre État ou cette organisation internationale, faisant ainsi obstacle à la création d'un lien de rattachement durable avec l'État d'affectation et donc à l'intégration suffisante dudit intéressé dans la société de ce dernier État (arrêts du 21 juin 2007, Commission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, EU:C:2007:367, point 38, et du 29 novembre 2007, Salvador García/Commission, C-7/06 P, EU:C:2007:724, point 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-675/20

    Brown/ Kommission und Rat - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 4 Abs. 1

    31 Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C-424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 26), und vom 25. März 2021, Alvarez y Bejarano u. a./Kommission (C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 69).
  • EuG, 25.09.2014 - T-86/13

    Grazyte / Kommission

    L'octroi de l'indemnité de dépaysement vise ainsi à remédier aux inégalités de fait survenant entre les fonctionnaires intégrés dans la société de l'État d'affectation et ceux qui ne le sont pas (arrêts du 21 juin 2007, Commission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, Rec, EU:C:2007:367, point 36, et Adam/Commission, point 45 supra, EU:C:2008:34, point 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2014 - C-179/13

    Evans - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der auf einen Arbeitnehmer auf

  • EuG, 11.11.2008 - T-390/07

    Speiser / Parlament

  • EuGöD, 21.10.2015 - F-89/14

    Arsène / Kommission

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