Rechtsprechung
   EuGH, 21.06.2012 - C-514/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13746
EuGH, 21.06.2012 - C-514/10 (https://dejure.org/2012,13746)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2012 - C-514/10 (https://dejure.org/2012,13746)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - C-514/10 (https://dejure.org/2012,13746)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,13746) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zeitlicher Anwendungsbereich - Vollstreckung einer Entscheidung, die vor dem Beitritt des Vollstreckungsstaats zur Europäischen Union erlassen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wolf Naturprodukte

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zeitlicher Anwendungsbereich - Vollstreckung einer Entscheidung, die vor dem Beitritt des Vollstreckungsstaats zur Europäischen Union erlassen ...

  • EU-Kommission

    Wolf Naturprodukte

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zeitlicher Anwendungsbereich - Vollstreckung einer Entscheidung, die vor dem Beitritt des Vollstreckungsstaats zur Europäischen Union erlassen ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Vollstreckung einer vor dem Beitritt des Vollstreckungsstaats zur Europäischen Union erlassenen Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Zeitlicher Anwendungsbereich; Vollstreckung einer Entscheidung, die vor dem Beitritt des Vollstreckungsstaats zur Europäischen Union erlassen wurde; Wolf Naturprodukte GmbH gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyssí soud Ceské republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 2. November 2010 - Wolf Naturprodukte GmbH/SEWAR spol. s r. o.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Nejvyssí soud Ceské republiky - Auslegung von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2639
  • NJW-RR 2012, 1532
  • GRUR Int. 2012, 772
  • EuZW 2012, 626
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus EuGH, 21.06.2012 - C-514/10
    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der vereinfachte Mechanismus der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung, nach dem die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf, und der grundsätzlich nach Art. 35 Abs. 3 der Verordnung dazu führt, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats nicht nachgeprüft wird, durch das gegenseitige Vertrauen gerechtfertigt ist, das die Mitgliedstaaten einander - insbesondere das Gericht des ersuchten Staates dem Gericht des Ursprungsstaats - in Anbetracht namentlich der Vorschriften des Kapitels II der Verordnung über die direkte Zuständigkeit entgegenbringen (Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, Slg. 2006, I-1145, Randnr. 163).

    In dem von P. Jenard zu diesem Übereinkommen vorgelegten Bericht (ABl. 1979, C 59, S. 1, 46) heißt es nämlich, dass "[d]ie in dem II. Titel genau festgelegten Zuständigkeiten und der dem säumigen Beklagten in Artikel 20 jenes Titels gewährte Rechtsschutz ... es entbehrlich erscheinen [ließen], von dem Gericht, vor dem die Anerkennung geltend gemacht oder die Zulassung zur Vollstreckung beantragt wird, eine Nachprüfung der Zuständigkeit des Richters des Urteilsstaats zu verlangen" (Gutachten 1/03, Randnr. 163).

  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus EuGH, 21.06.2012 - C-514/10
    Wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Brüsseler Übereinkommen hervorgehoben hat, dessen Auslegung durch den Gerichtshof grundsätzlich auch für die Verordnung Nr. 44/2001 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, Slg. 2011, I-9773, Randnr. 38), handhabt dieses Übereinkommen im Hinblick auf die dem Beklagten im Urteilsverfahren eingeräumten Garantien in seinem Titel III die Anerkennung sehr großzügig (Urteil vom 21. Mai 1980, Denilauler, 125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-283/05

    ASML - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 21.06.2012 - C-514/10
    Ferner ergibt sich aus Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, dass das angerufene Gericht das Verfahren so lange auszusetzen hat, bis festgestellt ist, dass es entweder dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML, C-283/05, Slg. 2006, I-2041, Randnr. 30).
  • EuGH, 18.10.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit

    Auszug aus EuGH, 21.06.2012 - C-514/10
    Wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Brüsseler Übereinkommen hervorgehoben hat, dessen Auslegung durch den Gerichtshof grundsätzlich auch für die Verordnung Nr. 44/2001 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, Slg. 2011, I-9773, Randnr. 38), handhabt dieses Übereinkommen im Hinblick auf die dem Beklagten im Urteilsverfahren eingeräumten Garantien in seinem Titel III die Anerkennung sehr großzügig (Urteil vom 21. Mai 1980, Denilauler, 125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-456/11

    Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Diese Vorschriften sowie die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Verordnung Nr. 44/2001 stellen insoweit keine separaten und autonomen Regelungen dar, sondern hängen eng miteinander zusammen (Urteil vom 21. Juni 2012, Wolf Naturprodukte, C-514/10, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-729/19

    Department of Justice for Northern Ireland

    Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit als auch für die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Urteil vom 21. Juni 2012, Wolf Naturprodukte, C-514/10, EU:C:2012:367, Rn. 21).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verordnung Nr. 44/2001 für die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat, d. h. in dem Staat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, als auch im ersuchten Mitgliedstaat, d. h. in dem Staat, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung dieser Entscheidung beantragt wird, in Kraft war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2012, Wolf Naturprodukte, C-514/10, EU:C:2012:367, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-729/19

    Department of Justice for Northern Ireland - Vorabentscheidungsersuchen -

    Wie der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil vom 21. Juni 2012, Wolf Naturprodukte (C-514/10, EU:C:2012:367, Rn. 34), besonders klar festgestellt hat, kommt die Verordnung Nr. 44/2001 nur dann für die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zum Tragen, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat in Kraft war, der um Anerkennung und Vollstreckung ersucht wird.

    Darauf hat der Gerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 21. Juni 2012, Wolf Naturprodukte (C-514/10, EU:C:2012:367), abgestellt, in dem er entschieden hat, dass eine österreichische Entscheidung aus dem Jahr 2003 nicht nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 im Jahr 2007 in Tschechien vollstreckt werden konnte, da diese Verordnung zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung der österreichischen Gerichte erging, dort nicht in Kraft war(14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-456/11

    Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    37 - Urteil vom 21. Juni 2012, Wolf Naturprodukte (C-514/10, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-185/15

    Kostanjevec - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    9 - Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil Wolf Naturprodukte (C-514/10, EU:C:2012:367, Rn. 19) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in derselben Rechtssache (C-514/10, EU:C:2012:54, Nr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2016 - C-304/15

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 2001/80/EG

    7 - Vgl. beispielsweise Urteile vom 19. April 2007, Farrell (C-356/05, EU:C:2007:229, Rn. 24), vom 21. Juni 2012, Wolf Naturprodukte (C-514/10, EU:C:2012:367, Rn. 26), und vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 46 bis 47).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht