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   EuGH, 21.06.2016 - C-15/15   

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https://dejure.org/2016,14608
EuGH, 21.06.2016 - C-15/15 (https://dejure.org/2016,14608)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2016 - C-15/15 (https://dejure.org/2016,14608)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - C-15/15 (https://dejure.org/2016,14608)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    New Valmar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Art. 35 AEUV - Unternehmen, das seinen Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien hat - Regelung, die unter Androhung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    New Valmar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Art. 35 AEUV - Unternehmen, das seinen Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien hat - Regelung, die unter Androhung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unionsrechtswidrige Sprachenregelung zur ausschließlichen Verwendung der Amtssprache in Rechnungen über grenzüberschreitende Geschäfte; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Handelsgerichts Gent

  • doev.de PDF

    New Valmar - Zwingende Sprachvorgaben für Rechnungen in Flandern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Art. 35 AEUV - Unternehmen, das seinen Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien hat - Regelung, die unter Androhung ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 35 ; AEUV Art. 267
    Unionsrechtswidrige Sprachenregelung zur ausschließlichen Verwendung der Amtssprache in Rechnungen über grenzüberschreitende Geschäfte; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Handelsgerichts Gent

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung, grenzüberschreitende Rechnungen in einer bestimmten Sprache zu erstellen, verstößt gegen das Unionsrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sprachvorschriften im Handelsverkehr: Keine Flämisch-Pflicht für Auslandsgeschäfte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstellung grenzüberschreitender Rechnungen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    New Valmar

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen - Art. 35 AEUV - Unternehmen, das seinen Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien hat - Regelung, die unter Androhung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 717
  • DÖV 2016, 733
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 16.04.2013 - C-202/11

    Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit

    Auszug aus EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
    Das vorlegende Gericht fragt sich in Anbetracht des Urteils vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239), ob die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung der Unternehmen mit Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien, ihre Rechnungen in niederländischer Sprache abzufassen, ein Hemmnis für den internationalen Handel darstellen kann, ob dieses etwaige Hemmnis durch ein oder mehrere Ziele des Allgemeininteresses wie die Förderung des Gebrauchs einer Amtssprache oder die Gewährleistung der Wirksamkeit von Verwaltungskontrollen gerechtfertigt sein kann, und ob dieses etwaige Hemmnis in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen steht.

    Anders als die Regelung, die in der Rechtssache in Rede gestanden habe, in der das Urteil vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239) ergangen sei, beeinträchtige eine solche Regelung jedoch nicht die Freiheit der Parteien, einen solchen Vertrag in der Sprache ihrer Wahl abzufassen, und beeinträchtige somit nicht den Austausch der Willenserklärung zwischen diesen Parteien.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Ziel ist, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, EU:C:1989:599, Rn. 19, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 85, und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 25 bis 27).

    Im vorliegenden Fall würde aber, wie der Generalanwalt in den Nrn. 90 bis 92 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Abfassung von Rechnungen bezüglich grenzüberschreitender Geschäfte nicht nur die Verwendung der Amtssprache dieses Mitgliedstaats vorschriebe, sondern darüber hinaus auch eine verbindliche Fassung solcher Rechnungen in einer anderen, allen Vertragsparteien geläufigen Sprache zuließe, den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigen als die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung und wäre dennoch geeignet, die Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 32).

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der AEU-Vertrag jede auch noch so unbedeutende Beschränkung einer der in ihm vorgesehenen Grundfreiheiten verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hängt diese Auswirkung nicht von einem künftigen hypothetischen Ereignis ab, sondern von der Ausübung der Warenverkehrsfreiheit (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 51).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-330/14

    Szemerey

    Auszug aus EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 31).

  • EuGH, 28.11.1989 - 379/87

    Groener / Minister for Education und City of Dublin Vocational Education

    Auszug aus EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Ziel ist, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, EU:C:1989:599, Rn. 19, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 85, und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 25 bis 27).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Ziel ist, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, EU:C:1989:599, Rn. 19, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 85, und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 25 bis 27).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-340/14

    Trijber

    Auszug aus EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine nationale Maßnahme, die die Ausübung der garantierten Grundfreiheiten einschränkt, nur dann zugelassen werden, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 et C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 70).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
    Zudem hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu wahren, ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel ist, das eine Beschränkung der im Vertrag anerkannten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, 120/78, EU:C:1979:42, Rn. 8, und vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31).
  • EuGH, 13.10.1993 - C-93/92

    CMC Motorradcenter / Baskiciogullari

    Auszug aus EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
    Im Übrigen können die beschränkenden Wirkungen, die sich aus dieser Regelung ergeben, nicht in dem Sinne als zu ungewiss oder zu mittelbar angesehen werden, dass diese Regelung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - u. a. in den Urteilen vom 7. März 1990, Krantz (C-69/88, EU:C:1990:97, Rn. 10 und 11), und vom 13. Oktober 1993, CMC Motorradcenter (C-93/92, EU:C:1993:838, Rn. 10 bis 12) - nicht als Beschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV angesehen werden könnte.
  • EuGH, 07.03.1990 - 69/88

    Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen

    Auszug aus EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
    Im Übrigen können die beschränkenden Wirkungen, die sich aus dieser Regelung ergeben, nicht in dem Sinne als zu ungewiss oder zu mittelbar angesehen werden, dass diese Regelung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - u. a. in den Urteilen vom 7. März 1990, Krantz (C-69/88, EU:C:1990:97, Rn. 10 und 11), und vom 13. Oktober 1993, CMC Motorradcenter (C-93/92, EU:C:1993:838, Rn. 10 bis 12) - nicht als Beschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV angesehen werden könnte.
  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 21.06.2016 - C-15/15
    Zudem hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu wahren, ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel ist, das eine Beschränkung der im Vertrag anerkannten Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, 120/78, EU:C:1979:42, Rn. 8, und vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer, C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-205/07

    Gysbrechts und Santurel Inter - Art. 28 EG bis 30 EG - Richtlinie 97/7/EG -

  • EuGH, 29.10.2009 - C-63/08

    SCHWANGEREN ARBEITNEHMERINNEN, DENEN GEKÜNDIGT WURDE, MUSS EIN WIRKSAMER

  • EuGH, 26.02.2015 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge -

  • EuGH, 18.02.2016 - C-49/14

    Finanmadrid EFC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn die Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 27.09.2017 - XI R 15/15

    Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben

    Jedoch hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu wahren, ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel ist, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann (vgl. z.B. EuGH-Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer vom 14. September 2006 C-386/04, EU:C:2006:568, BFH/NV 2007, Beilage 1, 55, Rz 47; New Valmar vom 21. Juni 2016 C-15/15, EU:C:2016:464, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2016, 717, Rz 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16

    ZPT AD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG)

    Im Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 36, 40 und 43), hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die die Ausfuhren, d. h., wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betreffen kann als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt dieses Mitgliedstaats, unter das Verbot des Art. 35 AEUV fällt.

    Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464), nicht auf sein Urteil vom 8. November 1979, Groenveld (15/79, EU:C:1979:253) (im Folgenden: Groenveld-Rechtsprechung), Bezug genommen hat, in dem er festgestellt hatte, dass Art. 35 AEUV "sich auf nationale Maßnahmen [bezieht], die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt"(16).

    Meines Erachtens(17) hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464), die in der Groenveld-Rechtsprechung aufgestellten enger begrenzten und strengeren Voraussetzungen, die insbesondere auf dem Vorliegen einer Ungleichbehandlung oder einer Diskriminierung zwischen dem Binnenhandel eines Mitgliedstaats und seinem Ausfuhrhandel beruhten, aufgegeben und durch "weniger strenge"(18) Voraussetzungen ersetzt, die auf das Vorliegen einer Beschränkung oder Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten abstellen(19).

    Im Anschluss an das Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464), gibt es hinsichtlich der Anwendung von Art. 35 AEUV zwischen den Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation im Sinne von Art. 40 AEUV unterliegen, und anderen Erzeugnissen keine Unterscheidung mehr.

    20 Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 37).

    22 Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 45).

    32 Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-752/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist es nicht möglich, gegenüber

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a. (C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 45), und insbesondere Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 25).
  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Somit ist das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats als ein legitimes Ziel anzusehen, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach der in Art. 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 27, und vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 50).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Hadj Ahmed, C-45/12, EU:C:2013:390" Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 28 und 29).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt unter das Verbot des Art. 35 AEUV eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich das Ausscheiden von Waren aus dem Markt des Ausfuhrmitgliedstaats nachteiliger betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt (Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 43).

    Zudem verbietet Art. 35 AEUV jede auch noch so unbedeutende Beschränkung des Handels, sofern sie nicht zu ungewiss oder zu mittelbar ist, so dass sie nicht unter diese Einstufung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 37 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

    33 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 22. Juni 1999, ED (C-412/97, EU:C:1999:324, Rn. 13 bis 14), und vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 31).

    42 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter (C-205/07, EU:C:2008:730, Rn. 40 bis 43), und vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 36).

    Vgl. aber Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 45 bis 46).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 29, und vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-518/16

    ZPT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich die Ausfuhren, d. h. wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt, unter das Verbot des Art. 35 AEUV fällt (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Definition geht hervor, dass die Qualifizierung als "Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung" das Vorliegen beschränkender Wirkungen auf den Handel voraussetzt (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 42).

    Diese Wirkungen mögen noch so unbedeutend sein (Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 52), sofern sie nicht zu ungewiss oder zu mittelbar sind (Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15

    EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die

    Um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, muss die innerstaatliche Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und verhältnismäßig sein (EuGH-Urteil vom 21.6.2016 - Rs. C-15/15 - New Valmar, E CLI:EU:C:2016:464).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2019 - C-222/18

    VIPA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k -

  • EuGH, 17.09.2020 - C-648/18

    Hidroelectrica - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und

  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

  • EuGH, 14.06.2018 - C-169/17

    Asociación Nacional de Productores de Ganado Porcino - Vorlage zur

  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

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