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   EuGH, 21.06.2018 - C-1/17   

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https://dejure.org/2018,16625
EuGH, 21.06.2018 - C-1/17 (https://dejure.org/2018,16625)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2018 - C-1/17 (https://dejure.org/2018,16625)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - C-1/17 (https://dejure.org/2018,16625)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Petronas Lubricants Italy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge - Art. 20 Abs. 2 - Arbeitgeber, der vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt wird, in dem er seinen Wohnsitz hat ...

  • Betriebs-Berater

    Gerichtsstand in Arbeitssachen bei Widerklage des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge - Art. 20 Abs. 2 - Arbeitgeber, der vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt wird, in dem er seinen Wohnsitz hat ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Widerklage des Arbeitgebers aus nach Klageerhebung abgetretener Konzernforderung vor Gericht der Klage des Arbeitnehmers ("Petronas Lubricants Italy")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Petronas Lubricants Italy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge - Art. 20 Abs. 2 - Arbeitgeber, der vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt wird, in dem er seinen Wohnsitz hat ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2383
  • ZIP 2018, 1898
  • NZA 2018, 886
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-1/17
    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 44/2001 für Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge eine Reihe von Vorschriften enthält, die, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften schützen sollen, die für sie günstiger sind (Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a., C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688, Rn. 49).

    Die Bestimmungen des genannten Abschnitts beschränken außerdem die Möglichkeit für den Arbeitgeber, der gegen den Arbeitnehmer klagt, den Gerichtsstand zu wählen, sowie die Möglichkeit, von den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung abzuweichen (Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a., C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688, Rn. 50).

    Zum anderen handelt es sich bei den Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende Bestimmungen (Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a., C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688, Rn. 51).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-1/17
    Was Widerklagen angeht, wurde die in Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Regel in Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung aufgenommen (Urteil vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline, C-462/06, EU:C:2008:299, Rn. 22).
  • EuGH, 12.10.2016 - C-185/15

    Kostanjevec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-1/17
    Auf diese Weise werden überflüssige und mehrfache Verfahren vermieden (Urteil vom 12. Oktober 2016, Kostanjevec, C-185/15, EU:C:2016:763, Rn. 37).
  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

    In seiner Entscheidung vom 21. Juni 2018 (- C-1/17 - [Petronas Lubricants Italy SpA]) hat der Gerichtshof Art. 20 Abs. 2 EuGVVO aF dahin ausgelegt, dass hierdurch dem Arbeitgeber - unter Berücksichtigung der in Art. 20 Abs. 2 EuGVVO aF aufgenommenen Regel des Art. 6 Nr. 3 EuGVVO aF - das Recht eingeräumt wird, vor dem Gericht, bei dem die von einem Arbeitnehmer ordnungsgemäß erhobene Klage anhängig ist, eine Widerklage zu erheben, die sich auf eine Forderungsabtretung stützt, die der Arbeitgeber und der ursprüngliche Forderungsinhaber vertraglich vereinbart haben, nachdem die Klage erhoben worden war.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof die Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Klage erhoben war, für die Widerklage ua. damit begründet, dass der Kläger mit der Beklagten und der alten Gläubigerin "parallele" Arbeitsverträge geschlossen habe und der Gegenstand des Verfahrens auf demselben Sachverhalt beruhe wie die von der Beklagten erhobene Widerklage (EuGH 21. Juni 2018 - C-1/17 - [Petronas Lubricants Italy SpA] Rn. 31 ff.) .

    Bei den Vorschriften in Kapitel II Abschnitt 5 EuGVVO handelt es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende Bestimmungen (EuGH 21. Juni 2018 - C-1/17 - [Petronas Lubricants Italy SpA] Rn. 25; 14. September 2017 - C-168/16 ua. - [Nogueira ua.] Rn. 51 mwN) .

  • EuGH, 20.10.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Dieser Abschnitt enthält für Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge eine Reihe von Vorschriften, die, wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften schützen sollen, die für sie günstiger sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Petronas Lubricants Italy, C-1/17, EU:C:2018:478, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Dieser grundsätzliche Ausschluss der nationalen Zuständigkeitsvorschriften gilt auch in Bezug auf die Vorschriften in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 1215/2012, zu denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass es sich nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende Bestimmungen handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Petronas Lubricants Italy, C-1/17, EU:C:2018:478, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

    6 Vgl. Urteile vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C-462/06, EU:C:2008:299, Rn. 19 und 20), vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C-168/16 und C-169/16, EU:C:2017:688, Rn. 51), sowie vom 21. Juni 2018, Petronas Lubricants Italy (C-1/17, EU:C:2018:478, Rn. 25).

    8 Vgl. den 13. Erwägungsgrund der Brüssel-I-Verordnung sowie Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44), und vom 21. Juni 2018, Petronas Lubricants Italy (C-1/17, EU:C:2018:478, Rn. 23).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken -

    Zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung zu dem durch das Übereinkommen vom 27. September 1968 in geänderter Fassung geschaffenen und dann nacheinander von den Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 übernommenen System, dass die Möglichkeit der Erhebung einer Widerklage es den Parteien im Interesse einer geordneten Rechtspflege ermöglicht, ihre sämtlichen auf einer gemeinsamen Grundlage beruhenden wechselseitigen Ansprüche in ein und demselben Verfahren vor demselben Richter zu regeln, und damit u. a. überflüssige und mehrfache Verfahren vermeiden soll, die die Gefahr gegenläufiger Urteile bergen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2018, Nothartová, C-306/17, EU:C:2018:360, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Juni 2018, Petronas Lubricants Italy, C-1/17, EU:C:2018:478, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-604/20

    ROI Land Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Petronas Lubricants Italy (C-1/17, EU:C:2018:478, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    6 Vgl. 18. Erwägungsgrund der Brüssel-Ia-Verordnung und u. a. Urteil vom 21. Juni 2018, Petronas Lubricants Italy (C-1/17, EU:C:2018:478, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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