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   EuGH, 21.06.2018 - C-20/17   

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https://dejure.org/2018,16629
EuGH, 21.06.2018 - C-20/17 (https://dejure.org/2018,16629)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2018 - C-20/17 (https://dejure.org/2018,16629)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - C-20/17 (https://dejure.org/2018,16629)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oberle

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 4 - Allgemeine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass - Nationale Regelung über die ...

  • Deutsches Notarinstitut

    EUErbVO Art. 4; FamFG §§ 105, 343
    Internationale Zuständigkeit für Erteilung deutschen Erbscheins bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in anderem Mitgliedstaat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 4 - Allgemeine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass - Nationale Regelung über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Oberle

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 4 - Allgemeine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass - Nationale Regelung über die ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit in Erbsachen für den gesamten Nachlass

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Oberle

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte nach dem EuGH-Urteil in der Rechtsache Oberle" von Notar Dr. Thomas Wachter, original erschienen in: ZErb 2018, 230 - 235.

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur Wiederkehr des "Gleichlaufgrundsatzes"" von Notar Dr. Peter Becker, original erschienen in: NotBZ 2018, 441 - 443.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 650/2012 - Art. 4 - Allgemeine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass - Nationale Regelung über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2309
  • DNotZ 2018, 699
  • FamRZ 2018, 1262
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 01.03.2018 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-20/17
    Hinsichtlich der konkreten Frage, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse festlegt, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln, soweit sie für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 24, sowie vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32).
  • EuGH, 12.10.2017 - C-218/16

    Kubicka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-20/17
    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 109 und 110 seiner Schlussanträge in Erinnerung gerufen hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Auslegung der Normen der Verordnung Nr. 650/2012, die eine Nachlassspaltung nach sich zöge, mit den Zielen dieser Verordnung unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 57).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-20/17
    Hinsichtlich der konkreten Frage, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse festlegt, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln, soweit sie für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 24, sowie vom 1. März 2018, Mahnkopf, C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 32).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-80/19

    E. E. () und loi applicable aux successions) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Eine solche Auslegung wäre daher mit den Zielen dieser Verordnung unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 57, und vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 53 bis 55).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Erbfall grenzüberschreitenden Bezug hat, wenn der Nachlass Vermögen umfasst, das in verschiedenen Mitgliedstaaten - und insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erblasser zuletzt seinen Aufenthalt hatte - belegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 32).

    Zu den Zuständigkeitsregeln hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 650/2012, insbesondere ihr Art. 4, die internationale Zuständigkeit für Verfahren über Maßnahmen in Erbsachen betreffend den gesamten Nachlass wie insbesondere die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse unabhängig vom streitigen oder außerstreitigen Charakter dieser Verfahren bestimmt, wie sich auch aus dem 59. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 44 und 45).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte für Verfahren über Maßnahmen in Erbsachen betreffend den gesamten Nachlass bestimmt (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 44).

    Für das durch die Verordnung Nr. 650/2012 geschaffene Europäische Nachlasszeugnis gilt nämlich eine autonome rechtliche Regelung, die in den Bestimmungen in Kapitel VI dieser Verordnung enthalten ist (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 46).

  • EuGH, 23.05.2019 - C-658/17

    Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 33).

    Dieses Kriterium gilt unabhängig davon, ob das Verfahren zur Ausstellung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung streitig oder nicht streitig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 44).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 143/19

    Vorabentscheidungsersuchen zur Lebensmittelinformationsverordnung:

    Die Auslegung hat dabei unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - C-20/17, NJW 2018, 2309 Rn. 33 - Oberle; Urteil vom 23. Mai 2019 - C-658/17, NJW 2019, 2293 Rn. 50 - WB).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-658/17

    WB

    Erstens findet die Verordnung Nr. 650/2012, wie der Gerichtshof im Urteil Oberle in Erinnerung gerufen hat, auf Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung(10).

    Die Prüfung des ersten Kriteriums bereitet keinerlei Schwierigkeiten, da der Gerichtshof im Urteil Oberle entschieden hat, dass nationale Zeugnisse aufgrund ihres Gegenstands in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 fallen(14).

    Daher schlage ich eine Auslegung vor, die an die Auslegung des Gerichtshofs in dem erst unlängst ergangenen Urteil Oberle anknüpft.

    Ebenso wenig lässt sich, wie der polnische Notarvertreter suggeriert, aus der Verwendung des Begriffs "Entscheidung" in Art. 72 der Verordnung Nr. 650/2012 etwas herleiten, der sich auf Rechtsbehelfe bezieht, die eingelegt werden können, nachdem ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt worden ist, da für dieses Zeugnis eine autonome rechtliche Regelung gilt, wie der Gerichtshof im Urteil Oberle entschieden hat(49), und der erwähnte Begriff unabhängig davon verwendet wird, welche Stelle die Ausstellungsbehörde im Sinne von Art. 67 dieser Verordnung ist, der in Verbindung mit Art. 64 der Verordnung gesehen werden muss.

    4 Zur Vielgestaltigkeit nationaler Nachlasszeugnisse in den verschiedenen Mitgliedstaaten und zu ihrer Definition vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Oberle (C-20/17, EU:C:2018:89, Nrn. 23 bis 25).

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 47, im Folgenden: Urteil Oberle), in Erinnerung gerufen hat, ist die Verwendung dieses Zeugnisses nicht verpflichtend und tritt es nicht an die Stelle der nationalen Schriftstücke.

    41 Vgl. Urteil vom 2. Juni 1994, Solo Kleinmotoren (C-414/92, EU:C:1994:221, Rn. 18), meine Schlussanträge in der Rechtssache Gothaer Allgemeine Versicherung u. a. (C-456/11, EU:C:2012:554, Nr. 38), sowie Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Oberle (C-20/17, EU:C:2018:89, Nr. 74 und die dort angeführten Anmerkungen im Schrifttum).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-277/20

    UM (Contrat translatif de propriété mortis causa) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Siehe hierzu die Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf (C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 36 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 45).

    Der Gerichtshof verwendet diesen Ausdruck in den Urteilen vom 1. März 2018, Mahnkopf (C-558/16, EU:C:2018:138, Rn. 34), und vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 30).

    32 Vgl. Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka (C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 56), und vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 49).

    33 Vgl. 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 sowie Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka (C-218/16, EU:C:2017:755, Rn. 44 und 57), sowie vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 56).

    34 Siehe Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 41).

    Vgl. zu den Zuständigkeitsvorschriften und ihren Auswirkungen auf die Anerkennung nationaler Entscheidungen Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 37 und 53 bis 55), sowie vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C-80/19, EU:C:2020:569, Rn. 61 und 62).

  • EuGH, 17.01.2019 - C-102/18

    Brisch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass eine unionsrechtliche Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der Bestimmung sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-187/23

    Albausy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    4 Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf (C-558/16, EU:C:2018:138), vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485), vom 17. Januar 2019, Brisch (C-102/18, EU:C:2019:34), vom 1. Juli 2021, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank (C-301/20, EU:C:2021:528), und vom 9. März 2023, Registru centras (C-354/21, EU:C:2023:184, im Folgenden: Urteil Registru centras).

    14 Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle (C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 46), und Registru centras, Rn. 40. Das Europäische Nachlasszeugnis ist auch nicht mit den Bescheinigungen vergleichbar, die in anderen Verordnungen über die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen den gerichtlichen Entscheidungen eines Mitgliedstaats beigefügt werden, damit sie in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden: siehe unten, Nrn. 44 ff.

  • BGH, 10.07.2019 - IV ZB 22/18

    Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag;

    (a) Ziel der Europäischen Erbrechtsverordnung ist es, die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug nach den autonomen mitgliedstaatlichen Regelungen Schwierigkeiten bereitet, auszuräumen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern, den Unionsbürgern zu ermöglichen, ihren Nachlass im Voraus zu regeln und die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie anderer Personen, die dem Erblasser nahestehen, effektiv zu wahren (vgl. Erwägungsgründe 7 und 8 EuErbVO; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, ErbR 2018, 503 Rn. 49).
  • EuGH, 02.06.2022 - C-617/20

    T.N. und N.N. (Déclaration concernant la renonciation à la succession) - Vorlage

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit ihrem 32. Erwägungsgrund auf die Vereinfachung der Amtswege der Erben und Vermächtnisnehmer abzielt, indem von den Zuständigkeitsregeln der Art. 4 bis 11 dieser Verordnung abgewichen wird (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 42).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-354/21

    Registrų centras

    Insbesondere hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass für dieses Zeugnis eine durch die Bestimmungen des Kapitels VI dieser Verordnung geschaffene autonome rechtliche Regelung gilt (Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 46).

    Die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 sind im Licht der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele auszulegen, die, wie aus ihren Erwägungsgründen 7 und 8 hervorgeht, darauf gerichtet ist, den Erben und Vermächtnisnehmern, den anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und den Nachlassgläubigern die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern sowie es den Unionsbürgern zu ermöglichen, ihren Nachlass zu regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485, Rn. 49).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-422/20

    RK (Déclinatoire de compétence) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 87/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

  • EuGH, 07.04.2022 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-80/19

    E. E. () und loi applicable aux successions) - Vorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 12.10.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-277/20

    UM (Contrat translatif de propriété mortis causa) - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-354/21

    Registrų centras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Köln, 28.08.2020 - 2 Wx 107/20
  • OLG Köln, 04.07.2018 - 2 Wx 222/18

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Erteilung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22

    RTL Nederland und RTL Nieuws - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zivilluftfahrt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-468/18

    R () und obligation alimentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-651/21

    М. Ya. M. (Renonciation à la succession d'un cohéritier) - Vorlage zur

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