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   EuGH, 21.06.2018 - C-5/16   

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https://dejure.org/2018,16632
EuGH, 21.06.2018 - C-5/16 (https://dejure.org/2018,16632)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2018 - C-5/16 (https://dejure.org/2018,16632)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - C-5/16 (https://dejure.org/2018,16632)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polen / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Berücksichtigung der Wirkungen der Handlung - Fehlen - Art. 192 Abs. 1 AEUV - Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV - Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Die Marktstabilitätsreserve des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten verstößt nicht gegen Art. 192 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Polen / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Berücksichtigung der Wirkungen der Handlung - Fehlen - Art. 192 Abs. 1 AEUV - Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV - Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen ...

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Es darf abgeschöpft werden - Klage Polens gegen die Marktstabilitätsreserve abgewiesen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Polen / Parlament und Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 - Bestimmung der Rechtsgrundlage - Berücksichtigung der Wirkungen der Handlung - Fehlen - Art. 192 Abs. 1 AEUV - Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV - Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1201
  • EuZW 2018, 915
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
    In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nämlich nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, dem allein der Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat (Urteil vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 28).

    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 121, und vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 33).

    Für eine solche gerichtliche Kontrolle ist es aber, auch wenn sie begrenzt ist, erforderlich, dass die Unionsorgane, die den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen haben, in der Lage sind, vor dem Gerichtshof zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollten, berücksichtigt worden sind (Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 122, und vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 34).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Parlament und der Rat durch eine Folgenabschätzung der Kommission nicht gebunden sind (Urteil vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 57).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 121, und vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 33).

    Für eine solche gerichtliche Kontrolle ist es aber, auch wenn sie begrenzt ist, erforderlich, dass die Unionsorgane, die den in Rede stehenden Rechtsakt erlassen haben, in der Lage sind, vor dem Gerichtshof zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, was voraussetzt, dass alle erheblichen Faktoren und Umstände der Situation, die mit diesem Rechtsakt geregelt werden sollten, berücksichtigt worden sind (Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 122, und vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 34).

    Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 123).

  • EuGH, 30.01.2001 - C-36/98

    Spanien / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
    Im Hinblick auf die Entscheidung über den vorliegenden Klagegrund ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof - worauf der Rat und das Europäische Parlament zutreffend hinweisen - in seinem Urteil vom 30. Januar 2001, Spanien/Rat (C-36/98, EU:C:2001:64), mit der Natur der in Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV vorgesehenen Ausnahme auseinandergesetzt hat, als er Art. 130s Abs. 2 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich des EG-Vertrags ausgelegt hat, der Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich AEUV entspricht.

    In jener Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 30. Januar 2001, Spanien/Rat, C-36/98, EU:C:2001:64, Rn. 58 und 59, sowie vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ging es in der dem Urteil vom 30. Januar 2001, Spanien/Rat (C-36/98, EU:C:2001:64), zugrunde liegenden Rechtssache um die in Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b AEUV enthaltene Ausnahme; doch die dortigen Erwägungen gelten auch für die Bestimmungen des Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c AEUV.

  • EuGH, 17.10.2013 - C-203/12

    Billerud Karlsborg und Billerud skärblacka - Richtlinie 2003/87/EG - System für

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
    Was speziell den vierten Klagegrund anbelangt, mit dem ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt wird, so ist daran zu erinnern, dass dieser Grundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er könnte dessen normative Entscheidung allenfalls dann beanstanden, wenn diese offensichtlich fehlerhaft erschiene oder wenn die Nachteile, die sich aus ihr für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer ergeben, zu den im Übrigen mit ihr verbundenen Vorteilen völlig außer Verhältnis stünden (Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C-203/12, EU:C:2013:664, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-545/11

    Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
    Zusicherungen, die solche Erwartungen wecken können, sind gemäß der ständigen Rechtsprechung präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite, unabhängig von der Form ihrer Mitteilung (Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist jedoch ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, Rn. 26).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
    Was im Übrigen die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes bei Handlungen des Unionsgesetzgebers betrifft, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof diesem im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten ein weites Ermessen zugebilligt hat, wenn seine Tätigkeit politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen beinhaltet und wenn er komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 57).

    Wie in Rn. 112 des vorliegenden Urteils angesprochen, ist das EHS ein komplexes System, in dessen Rahmen der Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber gestattet hat, einen schrittweisen Lösungsansatz zugrunde zu legen und entsprechend der erworbenen Erfahrung vorzugehen, wenn er das System umstrukturieren soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 57).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
    Das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet demgegenüber, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen (vgl. in Bezug auf das der Kommission eingeräumte gesetzgeberische Initiativrecht Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 146).

    Im Übrigen können die geltend gemachten Auswirkungen "politischer" Natur der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf das Gesetzgebungsrecht des Parlaments und des Rates keinen Grund für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch den Gerichtshof darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 145).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
    Im Zusammenhang mit der Entscheidung über den dritten Klagegrund ist festzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, es u. a. gebietet, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-73/14

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Seerechtsübereinkommen der Vereinten

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Verpflichtung ist also nicht geeignet, diese Befugnisse zu verändern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2015, Rat/Kommission, C-73/14, EU:C:2015:663, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Verpflichtung ist also nicht geeignet, diese Befugnisse zu verändern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2015, Rat/Kommission, C-73/14, EU:C:2015:663, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-508/13

    Estland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/34/EU -

  • EuGH, 11.06.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die

  • EuGH, 10.01.2006 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003

  • EuGH, 23.02.1999 - C-42/97

    Parlament / Rat

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

  • EuGH, 12.12.2002 - C-281/01

    Kommission / Rat

  • EuGH, 21.03.2024 - C-61/22

    Landeshauptstadt Wiesbaden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    Somit sind das Parlament und der Rat, auch wenn sie verpflichtet sind, die Folgenabschätzungen der Kommission zu berücksichtigen, gleichwohl nicht an deren Inhalt gebunden, insbesondere was die darin enthaltenen Beurteilungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    Voir également, en ce sens, arrêt du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2018:483, points 160 à 163).

    85 Arrêt du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2018:483, point 100 et jurisprudence citée).

    176 Voir arrêt du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2018:483, point 86).

    226 Arrêts du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 153), et du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2018:483, points 100 et 110).

    227 Arrêts du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 153), et du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2018:483, point 111).

    228 Arrêt du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C 5/16, EU:C:2018:483, point 112).

    350 Voir arrêt du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2018:483, point 86).

    392 Voir arrêts du 8 juillet 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419, point 57), et du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2018:483, point 159).

    398 Voir arrêts du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil (C-5/16, EU:C:2018:483, points 160 à 163), et du 3 décembre 2019, République tchèque/Parlement et Conseil (C-482/17, EU:C:2019:1035, point 86 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

    Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 151 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 152 und 153 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit und als Zweites müssen die Mitgesetzgeber, um ihr Ermessen tatsächlich auszuüben, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens verfügbar gewordene wissenschaftliche Daten und weitere Feststellungen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten bei den Sitzungen des Rates verwendeten wissenschaftlichen Unterlagen, die sich nicht in dessen Besitz befinden, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 160 bis 163).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-493/17

    Gültigkeit des Beschlusses der EZB über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren

    89 Vgl. in diesem Sinne zur Kontrolle der Tätigkeit des Unionsgesetzgebers auf wirtschaftlichem Gebiet Urteil vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat (C-128/15, EU:C:2017:3, Rn. 46), oder auf wissenschaftlichem Gebiet Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 150).

    90 Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 150).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

    Daraus ergebe sich eine Missachtung des institutionellen Gleichgewichts der Union sowie der Grundsätze der repräsentativen Demokratie und der loyalen Zusammenarbeit (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 90) und eine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses (Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 160).

    Diese Unterscheidung werde durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach es zum einen ausschließlich Sache des Parlaments und des Rates sei, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen, und zum anderen das Vorliegen von Auswirkungen politischer Natur keinen Grund für die Nichtigerklärung eines am Ende des Gesetzgebungsverfahrens erlassenen Rechtsakts darstellen könne (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 84 und 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das dem Parlament und dem Rat durch Art. 14 Abs. 1 EUV und Art. 16 Abs. 1 EUV vorbehaltene Gesetzgebungsrecht, dessen Rahmen der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Zuweisung von Befugnissen und, umfassender, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnende Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bildet, bedeutet jedoch, dass es ausschließlich Sache dieser Organe ist, den Inhalt eines Gesetzgebungsakts festzulegen (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch können die politischen Auswirkungen des Beschlusses auf die Gesetzgebungsbefugnis des Parlaments und des Rates keinen Grund für die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung durch den Gerichtshof darstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 145 bis 149, und vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 85 und 86).

  • EuGH, 13.03.2019 - C-128/17

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2016/2284 -

    In Bereichen, in denen der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, überprüft der Gerichtshof jedoch nur, ob die Urheber des angefochtenen Rechtsakts in der Lage sind, zu belegen, dass sie beim Erlass des Rechtsakts ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt haben, und zu diesem Zweck die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, klar und eindeutig darzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 151 bis 153).

    In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nämlich nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, dem allein der Vertrag diese Aufgabe anvertraut hat (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 150).

    In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Maßnahmen, um die es in der angefochtenen Richtlinie geht, einen offenkundigen Fehler begangen hat und ob die Nachteile, die sich aus ihr für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer ergeben, zu den mit ihr verbundenen Vorteilen völlig außer Verhältnis stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 170).

    Der Versuch, ein solches Gleichgewicht herzustellen, indem nicht die besondere Situation nur eines Mitgliedstaats, sondern die Situation aller Mitgliedstaaten der Union berücksichtigt wird, kann daher für sich genommen nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 167).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17

    Generalanwältin Sharpston schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage der

    51 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483" Rn. 49).

    75 Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483" Rn. 150).

    84 Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483" Rn. 159).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

    40 Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 122), vom 18. Dezember 2008, Afton Chemical (C-517/07, EU:C:2008:751, Rn. 34), vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 152), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81).

    41 Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 123), vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 153), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-151/17

    Swedish Match - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung,

    Das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, bezieht sich nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 150 und 151).
  • EuG, 31.01.2024 - T-745/20

    Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental/ Parlament u.a.

    En outre, le pouvoir législatif réservé au Parlement et au Conseil à l'article 14, paragraphe 1, et à l'article 16, paragraphe 1, TUE implique qu'il revient exclusivement à ces institutions de déterminer le contenu d'un acte législatif (arrêt du 21 juin 2018, Pologne/Parlement et Conseil, C-5/16, EU:C:2018:483, point 84).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

  • EuG, 26.07.2023 - T-269/21

    Arctic Paper Grycksbo/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • EuGH, 11.11.2021 - C-938/19

    Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-682/17

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-119/21

    PlasticsEurope/ ECHA - Rechtsmittel - Festlegung einer Liste der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-271/20

    Aurubis

  • EuG, 12.12.2019 - T-529/16

    Feral / Ausschuss der Regionen

  • EuG, 12.12.2019 - T-528/16

    OS / Kommission

  • EuG, 12.12.2019 - T-527/16

    Tàpias / Rat

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