Rechtsprechung
   EuGH, 21.06.2018 - C-543/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,16611
EuGH, 21.06.2018 - C-543/16 (https://dejure.org/2018,16611)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2018 - C-543/16 (https://dejure.org/2018,16611)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - C-543/16 (https://dejure.org/2018,16611)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,16611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Art. 5 Abs. 5 und 7 - Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 - Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Art. 5 Abs. 5 und 7 - Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 - Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Art. 5 Abs. 5 und 7 - Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 - Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutschland wegen Gewässerverunreinigung verurteilt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Deutschland wegen zu hoher Nitrat-Werte im Grundwasser verurteilt

  • dombert.de (Kurzinformation)

    EuGH verurteilt Deutschland wegen zu hoher Nitratwerte

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Art. 5 Abs. 5 und 7 - Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 - Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-237/12

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-543/16
    Außerdem ist diese Bestimmung genau umzusetzen, um es den Landwirten und den Überwachungsbehörden zu ermöglichen, die Stickstoffmenge zutreffend zu berechnen, die ausgebracht werden kann, um das Düngegleichgewicht zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Kommission/Luxemburg, C-266/00, EU:C:2001:152, Rn. 30, und vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich, C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 108 und 109).

    Dieses Vorbringen lässt indes nicht den Schluss zu, dass dieser Mitgliedstaat die vollständige Anwendung von Anhang III Nr. 1 Ziff. 3 der Richtlinie 91/676 hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich, C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 108).

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Verbot der Ausbringung in bestimmten Zeiträumen des Jahres eine wesentliche Bestimmung der Richtlinie 91/676, die keine Ausnahmen vorsieht (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Luxemburg, C-526/08, EU:C:2010:379, Rn. 54, 55 und 57, sowie vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich, C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 58).

    Nach ständiger Rechtsprechung werden in den Aktionsprogrammen die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie die physischen, geologischen und klimatischen Merkmale der einzelnen Regionen berücksichtigt (Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich, C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Mitgliedstaaten nämlich im Bereich einer Richtlinie wie der Richtlinie 91/676, die technische Regelungen im Bereich der Umwelt enthält, in besonderer Weise gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre der Umsetzung dieser Richtlinie dienenden Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll zu genügen (Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich, C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 31).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-322/00

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-543/16
    Als Erstes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/676 von den Mitgliedstaaten zu treffen seien, sobald festgestellt werde, dass sie erforderlich seien (Urteil vom 2. Oktober 2003, Kommission/Niederlande, C-322/00, EU:C:2003:532, Rn. 166).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen nach Art. 5 Abs. 5 ab dem Beginn des ersten Aktionsprogramms oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme durchführen, d. h., sobald festgestellt wird, dass sie erforderlich sind (Urteil vom 2. Oktober 2003, Kommission/Niederlande, C-322/00, EU:C:2003:532, Rn. 166).

    Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung im Licht des Ziels der Richtlinie 91/676 auszulegen, nämlich die notwendigen Mittel bereitzustellen, um den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Kommission/Niederlande, C-322/00, EU:C:2003:532, Rn. 73).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass Anhang II Teil A dieser Richtlinie sämtliche Düngemittel betrifft (Urteil vom 2. Oktober 2003, Kommission/Niederlande, C-322/00, EU:C:2003:532, Rn. 134).

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Richtlinie 91/676 die Mitgliedstaaten verpflichtet, verbindliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Lagerkapazität für Dung zu erlassen, da unvollständige Regelungen die Verpflichtung zur Aufstellung eines Aktionsprogramms mit verbindlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Erreichung der in der Richtlinie aufgestellten Ziele nicht erfüllen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Kommission/Niederlande, C-322/00, EU:C:2003:532, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-274/98

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-543/16
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat jedoch nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Urteil vom 13. April 2000, Kommission/Spanien, C-274/98, EU:C:2000:206, Rn. 19).
  • EuGH, 29.06.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-543/16
    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Verbot der Ausbringung in bestimmten Zeiträumen des Jahres eine wesentliche Bestimmung der Richtlinie 91/676, die keine Ausnahmen vorsieht (Urteile vom 29. Juni 2010, Kommission/Luxemburg, C-526/08, EU:C:2010:379, Rn. 54, 55 und 57, sowie vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich, C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 58).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-320/15

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-543/16
    Was als Drittes die Zustimmung des Bundesrats im Jahr 2017 zur Änderung des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 und der Düngeverordnung betrifft, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2017, Kommission/Griechenland, C-320/15, EU:C:2017:678, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-266/00

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-543/16
    Außerdem ist diese Bestimmung genau umzusetzen, um es den Landwirten und den Überwachungsbehörden zu ermöglichen, die Stickstoffmenge zutreffend zu berechnen, die ausgebracht werden kann, um das Düngegleichgewicht zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Kommission/Luxemburg, C-266/00, EU:C:2001:152, Rn. 30, und vom 4. September 2014, Kommission/Frankreich, C-237/12, EU:C:2014:2152, Rn. 108 und 109).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-543/16
    In diesem Zusammenhang verweist die Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 57, 58 und 60), aus dem sich ergebe, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügten, wenn eine Entscheidung Prognosen erfordere und besonders komplex sei.
  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Wenn nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Anhang I Punkt A der Richtlinie 91/676 davon ausgegangen werden muss, dass die Gewässer von Verunreinigung betroffen sind oder betroffen werden könnten, müssen die Mitgliedstaaten die in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, d. h. die Aktionsprogramme und, falls erforderlich, die zusätzlichen Maßnahmen und verstärkten Aktionen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 60).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt daraus, dass die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen treffen müssen, sobald festgestellt wird, dass sie erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem braucht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Feststellung, dass es des Erlasses zusätzlicher Maßnahmen oder der Durchführung verstärkter Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/676 bedarf, nicht nachgewiesen zu sein, dass die bereits erlassenen Maßnahmen unwirksam sind (Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 63 und 64).

    Folglich müssen die Mitgliedstaaten die Stickstoffmengen, die von den Landwirten ausgebracht werden können, genau bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 87, 88 und 92).

  • EuGH, 14.03.2024 - C-576/22

    Kommission/ Spanien (Directive 91/676)

    Es stand dem Königreich Spanien nämlich frei, weitere wissenschaftliche Studien und Dokumente vorzulegen, um dem Vorbringen der Kommission entgegenzutreten (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, EU:C:2018:481, Rn. 77).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass es für die Feststellung, dass die in Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676 genannten verbindlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die in Art. 1 dieser Richtlinie festgelegten Ziele zu erreichen, genügt, wenn die Kommission nachweist, dass sich die Wasserqualität im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum nicht verbessert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, EU:C:2018:481, Rn. 55, 56, 59 und 71).

    Die Mitgliedstaaten müssen die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/676 ab dem Beginn des ersten Aktionsprogramms oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme durchführen, d. h., sobald festgestellt wird, dass sie erforderlich sind (Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, EU:C:2018:481, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Punkt A Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 91/676 ergibt, dass Gewässer nicht nur dann als von Verunreinigung betroffen anzusehen sind, wenn Grundwasser mehr als 50 mg/l Nitrat enthält, sondern insbesondere auch dann, wenn in Binnengewässern, Mündungsgewässern, Küstengewässern und Meeren eine Eutrophierung festgestellt wurde (Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland, C-543/16, EU:C:2018:481, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorabentscheidungsersuchen -

    30 Urteile vom 2. Oktober 2003, Kommission/Niederlande (C-322/00, EU:C:2003:532, Rn. 166), und vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland (C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 53).

    32 Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland (C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 61).

    33 Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland (C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 63 und 64).

    43 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Deutschland (C-543/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:481, Rn. 67 und 68).

  • VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474

    Vorläufig Beschränkungen des Düngemitteleinsatzes in sog. roten und gelben

    Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Rechtssache C-543/16), dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der EU-Nitratrichtlinie verstoßen hat.
  • VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19

    Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Die hier genehmigte Errichtung einer Tierhaltungsanlage darf nicht dazu führen, dass im Betrieb der Anlage der Schwellenwert für Nitrat von 50 mg/l aus Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers - Grundwasserverordnung - vom 09.11.2010 (BGBl. I S. 1513) im hier betroffenen Grundwasserkörper überschritten wird (vgl. dazu auch Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Europäischen Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. EG 1991, L 375, S. 1, und dazu EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - C-543/16 -, ZUR 2018, 181, sowie zuletzt deutlich Urteil vom 03.10.2019 - C-197/18 -, NuR 2019, 751).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2023 - 13 S 3646/21

    Bekanntmachung einer Landesverordnung zur Ausweisung von Nitratgebieten und

    Ob die Vorschriften, die die überfällige Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - Rs. C-543/16 - juris Rn. 51 ff., 178) im Fall der nicht rechtzeitigen Gebietsausweisung durch die Länder bezwecken (vgl. BR-Drs. 98/20, S. 59), auch eingreifen, wenn sich die fristgerechte Gebietsausweisung später als unwirksam erweist, kann an dieser Stelle dahinstehen.
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 247/20

    Aufbringungsflächen; Biogasanlage; Lagerkapazitäten; Mindestlagerkapazität;

    Die Lagerkapazitäten seien auch Gegenstand des EuGH-Urteils vom 21.6.2018 - C-543/16 - gewesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht