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   EuGH, 21.06.2018 - C-557/15   

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EuGH, 21.06.2018 - C-557/15 (https://dejure.org/2018,16612)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2018 - C-557/15 (https://dejure.org/2018,16612)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - C-557/15 (https://dejure.org/2018,16612)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Malta

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Fang und Haltung lebender Exemplare - Arten, die zur Familie der Finken gehören - Verbot - Nationale abweichende Regelung - Abweichungsbefugnis der Mitgliedstaaten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Fang und Haltung lebender Exemplare - Arten, die zur Familie der Finken gehören - Verbot - Nationale abweichende Regelung - Abweichungsbefugnis der Mitgliedstaaten ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Malta hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es eine abweichende Regelung erlassen hat, mit der der Fang von sieben wildlebenden Vogelarten erlaubt wird

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Malta

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Fang und Haltung lebender Exemplare - Arten, die zur Familie der Finken gehören - Verbot - Nationale abweichende Regelung - Abweichungsbefugnis der Mitgliedstaaten ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fangerlaubnis von sieben wildlebenden Vogelarten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fang von wildlebenden Vogelarten auf Malta verstößt gegen Unionsrecht - Regelungen Maltas stehen nicht mit Voraussetzungen der EU-Richtinie über Erhaltung wildlebender Volgelarten im Einklang

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Malta

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Fang und Haltung lebender Exemplare - Arten, die zur Familie der Finken gehören - Verbot - Nationale abweichende Regelung - Abweichungsbefugnis der Mitgliedstaaten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-557/15
    Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 33 und 34).

    Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die Genehmigung von Abweichungen nach Art. 9 der Richtlinie 2009/147 zahlreiche Gesichtspunkte der Geografie, des Klimas, der Umwelt und der Biologie sowie insbesondere der Fortpflanzung der Arten und ihrer jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate aufgrund natürlicher Ursachen berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat betont, dass sich diese Zahlenangaben auf die Arbeiten des gemäß Art. 16 der Richtlinie 2009/147 eingesetzten und aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden ORNIS-Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die oben genannten Prozentsätze zwar rechtlich nicht verbindlich, doch können sie aufgrund der wissenschaftlichen Autorität, die die Arbeiten des ORNIS-Ausschusses genießen, und des Fehlens jedes wissenschaftlichen Beweises des Gegenteils gleichwohl eine Bezugsgröße darstellen, um zu beurteilen, ob eine gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147 bewilligte Abweichung mit dieser Bestimmung vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann, wenn die Bedingung, dass sich die Entnahme von Exemplaren geschützter Arten nur auf bestimmte Vogelarten in geringen Mengen beziehen darf, nicht erfüllt ist, die Nutzung der Vögel durch die Entnahme zu Freizeitzwecken in keinem Fall als vernünftig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 17, und vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32).

  • EuGH, 16.10.2003 - C-182/02

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-557/15
    Die Bedingung der "geringen Mengen" ist nicht erfüllt, wenn die in Abweichung gestattete Entnahme nicht die Erhaltung der Bestände der betreffenden Arten auf ausreichendem Niveau gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann, wenn die Bedingung, dass sich die Entnahme von Exemplaren geschützter Arten nur auf bestimmte Vogelarten in geringen Mengen beziehen darf, nicht erfüllt ist, die Nutzung der Vögel durch die Entnahme zu Freizeitzwecken in keinem Fall als vernünftig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147 angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 17, und vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 32).

    Eine Entnahme von Vögeln wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende darf nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147 nur gestattet werden, wenn sie insbesondere so geregelt wird, dass sie unter streng überwachten Bedingungen stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 15).

  • EuGH, 11.11.2010 - C-164/09

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 21.06.2018 - C-557/15
    Bei diesen Gesichtspunkten ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand davon auszugehen, dass als "geringe Menge" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147 eine Entnahme von weniger als 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate des betroffenen Bestands (Durchschnittswert) bei den Arten, die nicht bejagt werden dürfen, und von 1 % bei den Arten, die bejagt werden dürfen, anzusehen ist; unter "betroffenem Bestand" bei Zugvogelarten wird dabei der Bestand in den Regionen verstanden, aus denen die größten Kontingente kommen, die durch die Region, in der von der Abweichung Gebrauch gemacht wird, während des Zeitraums ihrer Anwendung ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2010, Kommission/Italien, C-164/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:672, Rn. 35).
  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Diese Begründungspflicht ist nicht erfüllt, wenn die Entscheidung über eine Ausnahme weder Angaben zum Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung enthält noch auf die in diesem Zusammenhang relevanten technischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Berichte verweist (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 14, und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 50 und 51).

    Diese Anzahl ist daher anhand fundierter wissenschaftlicher Daten in Bezug auf Geografie, Klima, Umwelt und Biologie sowie anhand von Daten, die eine Beurteilung der Situation hinsichtlich der Fortpflanzung und der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate aufgrund natürlicher Ursachen der betreffenden Art erlauben, zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25 und 29, und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 22 A 1184/18

    Rotmilan; Schwarzmilan; Wiesenweihe; Rohrweihe; Kornweihe; Baumfalke;

    Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst gezielte Tötungen etwa durch zu Freizeitzwecken betriebene Jagd unionsrechtlich zulässig sind bzw. sein können, vgl. EuGH, Urteile vom 17. März 2021 - C-900/19 -, juris Rn. 34 ff., vom 23. April 2020 - C-217/19 -, NuR 2020, 330 = juris Rn. 65, und vom 21. Juni 2018 - C-557/15 -, juris Rn. 82, so dass es schwerlich vertretbar erscheint, Klimaschutz und Versorgungssicherheit generell als rechtfertigende Gründe auszuschließen.

    Dies gilt umso mehr, als die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf das Tötungsverbot gezogene Obergrenze von 1 % des betroffenen Bestandes (bei Zugvogelarten der Bestand in den Regionen, aus denen die größten Kontingente kommen, die durch die Region, in der von der Abweichung Gebrauch gemacht wird, ziehen), vgl. EuGH, Urteile vom 23. April 2020 - C-217/19 -, NuR 2020, 330 = juris Rn. 90, und vom 21. Juni 2018 - C-557/15 -, juris Rn. 63.

    In diesem Zusammenhang sei indes darauf hingewiesen, dass es dem grundsätzlich legitimen und europarechtlich letztlich sogar gebotenen, vgl. zum aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit gefolgerten Erfordernis, die Abweichungsvoraussetzungen "klar und präzise" anzuführen EuGH, Urteile vom 17. März 2021 - C-900/19 -, juris Rn. 29, und vom 21. Juni 2018 - C-557/15 -, juris Rn. 47, gesetzgeberischen Anliegen zuwider laufen dürfte, eine von der Immissionsschutzbehörde zu leistende Alternativenprüfung von dieser Frage abhängig zu machen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-900/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die in Südfrankreich erlaubte

    17 Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache LRBPO und AVES (C-10/96, EU:C:1996:430, Nr. 36), des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C-182/02, EU:C:2003:248, Nrn. 23 ff.), des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Spanien (Parany) (C-79/03, EU:C:2004:507, Nr. 35) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Malta (Wildfinken) (C-557/15, EU:C:2017:613, Nrn. 90 sowie 107 bis 110).

    23 Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a. (C182/02, EU:C:2003:558, Rn. 17), vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (Wildfinken) (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 66), und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) (C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 89).

    24 Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland (C-344/03, EU:C:2005:770, Rn. 53 und 54), vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (Wildfinken) (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 63).

    Vgl. auch Urteile vom 8. Juli 1987, Kommission/Italien (262/85, EU:C:1987:340, Rn. 39), und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (Wildfinken) (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 84 und 85).

    29 Siehe auch Urteile vom 9. Dezember 2004, Kommission/Spanien (Parany) (C-79/03, EU:C:2004:782, Rn. 34), und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (Wildfinken) (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 84 ff.).

    32 Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Malta (Wildfinken) (C-557/15, EU:C:2017:613, Nr. 102).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-900/19

    Ein Mitgliedstaat darf eine Methode für den Fang von Vögeln, die zu Beifang

    In seinem nach dem Inkrafttreten von Art. 3 EUV und Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ergangenen Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477), habe der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass nationale Rechtsvorschriften über die Zulassung eines anderen traditionellen Jagdverfahrens eine der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen für eine Abweichung von Art. 8 der Richtlinie nicht erfüllten, und zwar die, dass eine Methode selektiv sein müsse; dabei habe er sich auf das Vorhandensein von "Beifängen" gestützt, ohne nähere Angaben zu deren Umfang zu machen.

    In seinem Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477), habe er jedoch festgestellt, dass Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie eine präzise und angemessene Begründung für das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung als der von einem Mitgliedstaat erlaubten Abweichung vorschreibe.

    Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der geschützte Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird (Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 47).

    Außerdem müssen in der im Bereich der Erhaltung wildlebender Vogelarten anwendbaren nationalen Regelung, mit der die Ausnahmeregelung in Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie umgesetzt werden soll, zwar die Kriterien für die Abweichung klar und präzise angeführt werden, und die zuständige Stelle muss verpflichtet werden, sich zu vergewissern, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne dieses Artikels gibt, doch muss aus der Begründung für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung hervorgehen, dass die Voraussetzung des Fehlens einer anderen zufriedenstellenden Lösung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 48 und 50).

    Hierzu haben die Parteien, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, auf die Urteile vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, EU:C:1988:202), vom 9. Dezember 2004, Kommission/Spanien (C-79/03, EU:C:2004:782), und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477), verwiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Vgl. auch u. a. und entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 47).

    10 Vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

    30 Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 50 und 51).

    55 Vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25 und 29), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Prüfung der Einhaltung der Bedingung betreffend die "geringe Menge" nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie eine Größenordnung von 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate oder weniger, je nachdem, ob die Art bejagt werden darf oder nicht, eine auf die verfügbaren wissenschaftlichen Arbeiten abstellende Bezugsgröße darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, EU:C:2005:770, Rn. 53 und 54, sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG -

    18 Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (Wildfinken) (C-557/15, EU:C:2018:477).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Chasse printanière à l'eider à duvet mâle)

    Zu dieser Voraussetzung ist festzustellen, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass sie nicht als erfüllt gelten kann, wenn die in Abweichung gestattete Entnahme von Vögeln nicht die Erhaltung der Bestände der betreffenden Art auf ausreichendem Niveau gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 66).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass "nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand davon auszugehen [ist], dass als "geringe Menge" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der [Vogelschutzr]ichtlinie eine Entnahme ... von 1 % bei den Arten, die bejagt werden dürfen, anzusehen ist[, wobei] unter "betroffenem Bestand" bei Zugvogelarten ... der Bestand in den Regionen verstanden [wird], aus denen die größten Kontingente kommen, die durch die Region, in der von der Abweichung Gebrauch gemacht wird, während des Zeitraums ihrer Anwendung ziehen" (Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477), auf "die Region, in der von der Abweichung Gebrauch gemacht wird", abgestellt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2010 - C-569/08

    Internetportal und Marketing - Internet - Domäne oberster Stufe .eu - Verordnung

    18 Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (Wildfinken) (C-557/15, EU:C:2018:477).
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