Rechtsprechung
EuGH, 21.07.2005 - C-231/03 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG - Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung
- Europäischer Gerichtshof
Coname
- EU-Kommission
Coname
Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG - Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung
- EU-Kommission
Coname
Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen
- Wolters Kluwer
Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der unmittelbaren Vergabe der Dienstleistung der Verwaltung, des Vertriebs und der Wartung der Anlagen eines Methangasnetzes durch eine Gemeinde an ein überwiegend in öffentlicher Hand befindliches Unternehmen; ...
- oeffentliche-auftraege.de
Öffentlicher Auftrag: auch Dienstleistungskonzessionen unterliegen den Grundregeln des EG-Vertrages (u.a. Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Diskriminierung)
- ponte-press.de (Volltext/Auszüge)
Pflicht zur Wahrung von Transparenz bei Vergabe einer Dienstleistungskonzession.
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 43; EG Art. 49; EG Art. 81
Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG - Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Transparenz bei Vergabe einer Konzession für öffentl. Dienstleistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Freier Dienstleistungsverkehr - DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE GEMEINDE AN EINE GESELLSCHAFT MIT ÜBERWIEGEND ÖFFENTLICHEM STAMMKAPITAL MUSS KRITERIEN DER TRANSPARENZ WAHREN
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Coname
Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG - Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Direktvergabe einer Dienstleistungskonzession
- forumz.de (Kurzinformation)
Vergabe einer Dienstleistungskonzession
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine öffentliche Auftragsvergabe darf "rechtsfrei" erfolgen! (IBR 2005, 1220)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia ( detachierte Abteilung Brescia vom 8. Oktober 2002, 17. Dezember 2002 und 14. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Consorzio Aziende Metano - CO.NA.ME. gegen ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia, detachierte Abteilung Brescia - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf den Gebieten Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation - Begriff des "gebundenen Unternehmens" - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-231/03
- EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
Papierfundstellen
- NVwZ 2005, 1052
- EuZW 2005, 529
- NZBau 2005, 592
- DVBl 2006, 127 (Ls.)
- BauR 2005, 1822 (Ls.)
- VergabeR 2005, 609
- ZfBR 2005, 701
Wird zitiert von ... (96) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 07.12.2000 - C-324/98
Telaustria und Telefonadress
Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
9 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren offensichtlich, wie aus der Antwort des vorlegenden Gerichts auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofes gemäß Artikel 104 § 5 seiner Verfahrensordnung hervorgeht, eine einer Konzession unterliegende Dienstleistung betrifft, die weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (…ABl. L 209, S. 1) noch in den der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (…ABl. L 199, S. 84) fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 56, und Beschluss vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-358/00, Buchhändler-Vereinigung, Slg. 2002, I-4685, Randnr. 28).17 Da an dieser Konzession auch ein in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Gemeinde Cingia de' Botti niedergelassenes Unternehmen Interesse haben kann, liegt in der ohne jede Transparenz erfolgenden Vergabe dieser Konzession an ein im letztgenannten Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen eine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des in dem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens (vgl. in diesem Sinne Urteil Telaustria und Telefonadress, Randnr. 61).
- EuGH, 07.03.1990 - 69/88
Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen
Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
20 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht nicht hervor, dass wegen besonderer Umstände wie beispielsweise einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, dem die Gemeinde Cingia de' Botti angehört, kein Interesse an der in Rede stehenden Konzession hätte und dass die Auswirkungen auf die betreffenden Grundfreiheiten daher zu zufällig und zu mittelbar wären, als dass auf eine Verletzung dieser Freiheiten geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-44/98 BASF, Slg. 1999, I-6269, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-431/01, Mertens, Slg. 2002, I-7073, Randnr. 34). - EuGH, 10.03.1993 - C-111/91
Kommission / Luxemburg
Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
19 Eine solche unterschiedliche Behandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Artikeln 43 EG und 49 EG verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 17, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 27, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 33 und die angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.09.2002 - C-431/01
Mertens
Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
20 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht nicht hervor, dass wegen besonderer Umstände wie beispielsweise einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, dem die Gemeinde Cingia de' Botti angehört, kein Interesse an der in Rede stehenden Konzession hätte und dass die Auswirkungen auf die betreffenden Grundfreiheiten daher zu zufällig und zu mittelbar wären, als dass auf eine Verletzung dieser Freiheiten geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-44/98 BASF, Slg. 1999, I-6269, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-431/01, Mertens, Slg. 2002, I-7073, Randnr. 34). - EuGH, 21.09.1999 - C-44/98
BASF
Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
20 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht nicht hervor, dass wegen besonderer Umstände wie beispielsweise einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, dem die Gemeinde Cingia de' Botti angehört, kein Interesse an der in Rede stehenden Konzession hätte und dass die Auswirkungen auf die betreffenden Grundfreiheiten daher zu zufällig und zu mittelbar wären, als dass auf eine Verletzung dieser Freiheiten geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnr. 11, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-44/98 BASF, Slg. 1999, I-6269, Randnr. 16, sowie Beschluss vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-431/01, Mertens, Slg. 2002, I-7073, Randnr. 34). - EuGH, 04.05.1988 - 30/87
Bodson / Pompes funèbres des régions libérées
Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
12 Artikel 81 EG, der nach seinem Wortlaut für Vereinbarungen "zwischen Unternehmen" gilt, betrifft grundsätzlich nicht Konzessionsverträge zwischen Gemeinden, die in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln, und Unternehmen, die mit der Erbringung eines öffentlichen Dienstes betraut werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479, Randnr. 18). - EuGH, 30.05.2002 - C-358/00
Buchhändler-Vereinigung
Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
9 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Ausgangsverfahren offensichtlich, wie aus der Antwort des vorlegenden Gerichts auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofes gemäß Artikel 104 § 5 seiner Verfahrensordnung hervorgeht, eine einer Konzession unterliegende Dienstleistung betrifft, die weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (…ABl. L 209, S. 1) noch in den der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (…ABl. L 199, S. 84) fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 56, und Beschluss vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-358/00, Buchhändler-Vereinigung, Slg. 2002, I-4685, Randnr. 28). - EuGH, 08.06.1999 - C-337/97
Meeusen
Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
19 Eine solche unterschiedliche Behandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Artikeln 43 EG und 49 EG verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 17, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 27, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 33 und die angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
Eurowings Luftverkehr
Auszug aus EuGH, 21.07.2005 - C-231/03
19 Eine solche unterschiedliche Behandlung, die durch den Ausschluss aller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hauptsächlich diese benachteiligt, stellt, sofern sie nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist, eine nach den Artikeln 43 EG und 49 EG verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 17, vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-337/97, Meeusen, Slg. 1999, I-3289, Randnr. 27, und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnr. 33 und die angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 20.05.2010 - T-258/06
Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften - …
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die sich die Mitteilung stütze, und insbesondere die Urteile vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress (C-324/98, Slg. 2000, I-10745, im Folgenden: Urteil Telaustria), vom 21. Juli 2005, Coname (C-231/03, Slg. 2005, I-7287), und vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen (C-458/03, Slg. 2005, I-8585), beträfen nur Dienstleistungskonzessionen, d. h. einen Bereich, auf den die Mitteilung nicht anwendbar sei.Jedenfalls seien die öffentlichen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte in der Regel als wirtschaftlich geringwertig anzusehen und tangierten nicht die Grundfreiheiten, weil die Auswirkungen auf diese eher zufällig und mittelbar seien (Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 20).
Der Gerichtshof habe hierzu im Urteil Coname (oben in Randnr. 36 angeführt) ausgeführt, dass es Aufträge gebe, bei denen die Auswirkungen auf die einschlägigen Grundprinzipien des EG-Vertrags zu zufällig und mittelbar seien, um deren Verletzung annehmen zu können.
Dieses Ergebnis werde im Wege des Umkehrschlusses durch das Urteil Coname (oben in Randnr. 36 angeführt) bestätigt, das Aufträge mit ganz geringer wirtschaftlicher Bedeutung betroffen habe.
Ebenso habe der Gerichtshof im Urteil Coname (oben in Randnr. 36 angeführt) bestätigt, dass für Verträge außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie, etwa für Konzessionsverträge, weiterhin die allgemeinen Regeln des EG-Vertrags gälten.
Der Gerichtshof habe auch den Inhalt der Transparenzpflicht konkretisiert und festgestellt, dass in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über den jeweiligen Auftrag haben müssten, so dass sie gegebenenfalls ihr Interesse am Erhalt dieses Auftrags bekunden könnten (Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 21).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vergabe von Aufträgen, die aufgrund des Auftragswerts nicht den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Verfahren unterliegen, sind die Auftraggeber nämlich gleichwohl verpflichtet, die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen (Beschluss Vestergaard, Randnr. 20, und Urteil Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 32) und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. November 1999, Unitron Scandinavia und 3 S, C-275/98, Slg. 1999, I-8291, Randnr. 29, oben in Randnr. 36 angeführte Urteile Telaustria, Randnr. 62, Coname, Randnr. 16, und Parking Brixen, Randnr. 46, sowie Urteil vom 6. April 2006, ANAV, C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 18).
Die den öffentlichen Auftraggebern obliegende Transparenzpflicht umfasst nach Auffassung des Gerichtshofs insbesondere Erfordernisse, die geeignet sind, einem Unternehmen, das in einem anderen als dem in Rede stehenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, vor der Vergabe des öffentlichen Auftrags Zugang zu angemessenen Informationen über ihn zu ermöglichen, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt des Auftrags hätte bekunden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 21).
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland stützt, um ihr Vorbringen zu untermauern, zu Konzessionsverträgen bereits entschieden hat, dass die Vergabe einer solchen Konzession zwar nicht durch eine der Vergaberichtlinien geregelt wird, für solche Verträge aber weiterhin die allgemeinen Regeln des EG-Vertrags gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 16, bestätigt durch das Urteil Kommission/Frankreich, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 33).
Ferner ergibt sich nach dieser Rechtsprechung die Transparenzpflicht unmittelbar aus den allgemeinen Regeln des EG-Vertrags, insbesondere aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Diskriminierungsverbot (oben in Randnr. 36 angeführte Urteile Telaustria, Randnr. 61, und Parking Brixen, Randnr. 49), wobei diese Transparenzpflicht ihrerseits eine Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, Randnr. 21).
Zwar ist es, wie der Gerichtshof anerkennt, durchaus vorstellbar, dass wegen besonderer Umstände, etwa einer sehr geringen wirtschaftlichen Bedeutung, vernünftigerweise angenommen werden könnte, dass ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dem die einen bestimmten öffentlichen Auftrag ausschreibende Stelle angehört, kein Interesse an dem in Rede stehenden Auftrag hätte und dass die Auswirkungen auf die betreffenden Grundfreiheiten daher zu zufällig und zu mittelbar wären, als dass auf ihre Verletzung geschlossen werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum einen wird in Punkt 2.1.3 Abs. 1 der Mitteilung auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach das Transparenzerfordernis nicht notwendigerweise eine Verpflichtung zu einer förmlichen Ausschreibung umfasst (Urteil Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 21).
Die sich aus dem EG-Vertrag ergebenden Grundsätze können demnach kein Öffentlichkeitserfordernis aufstellen, wenn die Richtlinien ausdrücklich eine Befreiung vorsehen, denn sonst wäre diese Befreiung wirkungslos (vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Coname, oben in Randnr. 36 angeführt, Slg. 2005, I-7289, Nr. 93).
- EuGH, 13.04.2010 - C-91/08
Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot - …
60 bis 62, vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnrn.Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts werden Dienstleistungskonzessionsverträge von keiner der Richtlinien erfasst, mit denen der Unionsgesetzgeber den Bereich des öffentlichen Auftragswesens geregelt hat (vgl. Urteile Coname, Randnr. 16, und vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-5641, Randnr. 57).
60 bis 62, Coname, Randnrn.
Diese Transparenzpflicht besteht in dem Fall, in dem ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die betreffende Dienstleistungskonzession erteilt wird, ansässig ist, an dieser interessiert sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, Randnr. 17; vgl. entsprechend auch Urteile vom 13. November 2007, Kommission/Irland, C-507/03, Slg. 2007, I-9777, Randnr. 29, und vom 21. Februar 2008, Kommission/Italien, C-412/04, Slg. 2008, I-619, Randnr. 66).
Dazu ist festzustellen, dass sich die Transparenzpflicht aus dem Unionsrecht, insbesondere aus den Art. 43 EG und 49 EG, ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Coname, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-532/03
Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie …
4 - Urteil vom 21. Juli 2005 in der Rechtssache C-231/03 (Coname, Slg. 2005, I-7287).10 - Meine Schlussanträge vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-231/03 (Urteil zitiert in Fußnote 4), Nr. 81 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung.
11 - Urteile in der Rechtssache C-231/03 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 16, und in der Rechtssache C-264/03 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 32.
14 - Meine Schlussanträge in der Rechtssache C-231/03 (Urteil zitiert in Fußnote 4), Nrn. 88 ff.
16 - Urteil in der Rechtssache C-231/03 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 21.
18 - Urteil in der Rechtssache C-231/03 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 21. Das zeigt auch die französische Fassung des Urteils (un appel d'offres).
19 - Meine Schlussanträge in der Rechtssache C-231/03 (Urteil zitiert in Fußnote 4), Nrn. 69 ff.
20 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C-231/03 (zitiert in Fußnote 4), Nr. 78.
23 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C-231/03 (Urteil zitiert in Fußnote 4), Nr. 97.
24 - Urteil in der Rechtssache C-231/03 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 20.
30 - Urteil in der Rechtssache C-231/03 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 23: "Die Tatsache, dass die Gemeinde Cingia de' Botti eine Beteiligung von 0, 97 % am Stammkapital von Padania hält, stellt für sich allein keinen objektiven Umstand dar, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte.".
35 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C-231/03 (Urteil zitiert in Fußnote 4), Nr. 93, und dem folgend die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-525/03 (Kommission/Italien, Urteil vom 27. Oktober 2005, Slg. 2005, I-9405), Nr. 47.
- EuGH, 13.10.2005 - C-458/03
EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT …
46 Auch wenn Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 ausgenommen sind, haben die öffentlichen Stellen, die sie schließen, doch die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 60, und vom 21. Juli 2005 in der Rechtssache C-231/03, Coname, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 16). - EuGH, 13.11.2008 - C-324/07
Coditel Brabant - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Öffentliche …
60 bis 62, und vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnrn.Diese Transparenzpflicht gebietet der konzessionserteilenden Stelle, ohne zwangsläufig eine Verpflichtung zur Ausschreibung zu implizieren, zugunsten der potenziellen Konzessionsnehmer einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der die öffentlichen Dienstleistungskonzessionen dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Telaustria und Telefonadress, Randnr. 62, und Coname, Randnr. 21).
Diese Schlussfolgerung wird durch das Urteil Coname nicht erschüttert.
Der Gerichtshof hat darin zwar eine Beteiligung von 0, 97 % als so geringfügig angesehen, dass sie einer Gemeinde die Kontrolle über den Konzessionsinhaber, der eine öffentliche Dienstleistung verwaltet, nicht ermöglichen kann (vgl. Urteil Coname, Randnr. 24).
- EuGH, 10.09.2009 - C-573/07
Sea - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die …
Diesem Ergebnis stehen nicht die Ausführungen in Randnr. 26 des Urteils vom 21. Juli 2005, Coname (C-231/03, Slg. 2005, I-7287), entgegen, wonach der Umstand, dass eine Gesellschaft, wie sie in jener Rechtssache in Rede stand, für privates Kapital geöffnet wird, es nicht ausschließt, diese Gesellschaft als eine Struktur zu betrachten, vermittels deren die an ihr beteiligten Gemeinden intern eine öffentliche Dienstleistung verwalten.In dieser Rechtssache war eine öffentliche Dienstleistung an eine Gesellschaft vergeben worden, deren Kapital zum Zeitpunkt der Vergabe nicht vollständig, doch überwiegend in öffentlicher Hand war, so dass es sich um gemischt öffentlich-privates Kapital handelte (vgl. Urteil Coname, Randnrn.
Auch diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Urteil Coname erschüttert.
- EuGH, 10.09.2009 - C-206/08
Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich …
60 bis 62, vom 21. Juli 2005, Coname, C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnrn. - OLG Düsseldorf, 23.05.2007 - Verg 50/06
Ausschreibungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2008 - C-324/07
Coditel Brabant - Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG - Transparenzerfordernisse - …
Zwischenzeitlich wurde dieser Aspekt im Urteil Coname im Jahre 2005 zwar gegenteilig beantwortet, denn ein Geschäftsanteil von 0, 97 % des Stammkapitals wurde als unzureichend beurteilt.(56).56 und 57), vom 21. Juli 2005, Coname (C-231/03, Slg. 2005, I-7287, Randnrn.
21 - Urteile Coname (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 16), Parking Brixen (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 46) und vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnrn.
31 - Vgl. nur Urteile Coname (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 26), Kommission/Österreich (oben in Fn. 29 angeführt, Randnr. 46), ANAV (oben in Fn. 21 angeführt, Randnr. 31) und vom 18. Januar 2007, Auroux u. a. (C-220/05, Slg. 2007, I-389, Randnr. 64).
32 - In diesem Sinne Urteile Coname (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 26) und ANAV (oben in Fn. 21 angeführt, Randnrn. 30 bis 32).
56 - Urteil Coname (oben in Fn. 17 angeführt), Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05
Asociación Nacional de Empresas Forestales - Auslegung von Artikel 86 Absatz 1 EG …
Das ist meiner Meinung nach aus den kürzlich ergangenen Urteilen Coname und Parking Brixen abzuleiten(14).8 - Hier sind u. a. die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juli 2005 in der Rechtssache C-231/03 (Coname, Slg. 2005, I-7287), vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-458/03 (Parking Brixen, Slg. 2005, I-8612) und vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-410/04 (ANAV, Slg. 2006, I-0000) relevant.
16 - Siehe hierzu die in Fußnote 8 angeführten Urteile Coname, Parking Brixen und ANAV.
27 - Im (bereits in Fußnote 8 zitierten) Urteil Coname ging es um eine solche im gemeinsamen Eigentum öffentlicher Stellen stehende juristische Person (Padania), ebenso in dem (in Fußnote 7 zitierten) Urteil Carbotermo.
Dass an dieses Kriterium sowohl quantitative als auch qualitative Anforderungen zu stellen sind, ergibt sich sowohl aus dem Urteil Coname, wo ein Anteil von 0, 97 % als unzureichend für einen objektiven Rechtsfertigungsgrund erachtet wurde, als auch aus dem Urteil Carbotermo, wo die Kontrollbefugnisse der die Kontrolle ausübenden öffentlichen Stelle über die Leitungsorgane der betreffenden juristischen Personen als unzureichend für "die Möglichkeit ..., ... auf die strategischen Ziele [und] auf die wichtigen Entscheidungen dieser Gesellschaft ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen," erachtet wurden.
32 - Im Urteil Coname (bereits zitiert in Fußnote 8) hat der Gerichtshof, wenn auch in einem etwas anderen tatsächlichen Zusammenhang, ausgeführt, dass das Fehlen der erforderlichen Transparenz eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellen kann.
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