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   EuGH, 21.07.2011 - C-150/10   

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https://dejure.org/2011,11269
EuGH, 21.07.2011 - C-150/10 (https://dejure.org/2011,11269)
EuGH, Entscheidung vom 21.07.2011 - C-150/10 (https://dejure.org/2011,11269)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - C-150/10 (https://dejure.org/2011,11269)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten - Möglichkeit für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten hat, seine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Beneo-Orafti

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten - Möglichkeit für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten hat, seine ...

  • EU-Kommission PDF

    Beneo Orafti

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten - Möglichkeit für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten hat, seine ...

  • EU-Kommission

    Beneo Orafti

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten - Möglichkeit für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten hat, seine ...

  • Wolters Kluwer

    Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten; Berechnung des wiedereinzuziehenden Betrags und der anwendbaren Geldbuße bei Nichterfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten - Möglichkeit für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten hat, seine ...

  • datenbank.nwb.de

    Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 29. März 2010 - Bureau d'intervention et de restitution belge (BIRB)/Beneo Orafti S. A.

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 493/2006 Art 9, EGV 320/2006 Art 2 Nr 6, EGV 968/2006 Art 26, EGV 318/2006 Art 7, EGV 320/2006 Art 3, EGV 968/2006 Art 27, EGV 967/2006 Art 4
    Zuckererzeugung, Übergangsquoten, Umstrukturierungsregelung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de première instance de Bruxelles - Auslegung des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-150/10
    Wie insbesondere aus dem ersten und dem fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, besteht dieses Ziel darin, den Zuckersektor im Hinblick darauf umzustrukturieren, unrentable Erzeugungskapazitäten in der Union abzubauen, indem für die Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität ein wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten in Form einer Umstrukturierungsbeihilfe geschaffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 22).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. insbesondere Urteil Agrana Zucker, Randnr. 31).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen angeht, unter denen dieser Grundsatz angewandt wurde, kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteil Agrana Zucker, Randnr. 32).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil Agrana Zucker, Randnr. 33).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-116/10

    Feltgen und Bacino Charter Company - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-150/10
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 12).
  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-150/10
    Zweitens hat der Unionsgesetzgeber im Bereich der Kontrollen und Sanktionen der auf dem Gebiet des Unionsrechts begangenen Unregelmäßigkeiten mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 eine Reihe allgemeiner Grundsätze aufgestellt und vorgeschrieben, dass grundsätzlich alle sektorbezogenen Verordnungen diese Grundsätze beachten müssen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, Slg. 2008, I-1315, Randnr. 61).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-133/09

    Uzonyi - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelungen

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-150/10
    Was schließlich das Diskriminierungsverbot betrifft, verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2010, Uzonyi, C-133/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Die Klägerin beruft sich insoweit als Erstes auf das Urteil vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti (C-150/10, EU:C:2011:507).

    In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem nicht in Betracht kam, weil nur eine einzige der drei in diesem Fall fraglichen Maßnahmen als Sanktion angesehen werden konnte (Urteil vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti, C-150/10, EU:C:2011:507, Rn. 74).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission

    31 Es handelt sich um die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kraaijenbrink (C-367/05, EU:C:2006:760, Nrn. 56, 58 und 61) und des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beneo-Orafti (C-150/10, EU:C:2011:164, Fn. 43).

    41 Urteile vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti (C-150/10, EU:C:2011:507), vom 18. Dezember 2008, Coop de France Bétail et Viande u. a./Kommission (C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741), und vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562).

    42 Urteil vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti (C-150/10, EU:C:2011:507, Rn. 70 und 74).

  • BVerwG, 01.10.2014 - 3 C 31.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Betriebsprämie; Rücknahme; Widerruf; Rückforderung;

    Dabei wäre allerdings zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik ein weites Gestaltungsermessen einräumt und seine Kontrolle darauf beschränkt, ob die betreffende Maßnahme zur Zielerreichung offensichtlich ungeeignet ist (EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - Rs. C-94/05, Emsland Stärke - Slg. I-2619 Rn. 53 f., vom 24. Mai 2007 - Rs. C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins - Slg. I-3997 Rn. 45, vom 17. Januar 2008 - Rs. C-37/06 und C-58/06, Viamex Agrar Handel und ZVK - Slg. I-69 Rn. 33 ff. und vom 21. Juli 2011 - Rs. C-150/10, Beneo Orafti - Slg. I-6843, Rn. 75 - 77).
  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 25.12

    Gemeinsame Agrarpolitik; Agrarbeihilfe; Direktzahlung; Betriebsprämie;

    Die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahmen kann nur verneint werden, wenn er die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 17. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34 f., und vom 21. Juli 2011 - Rs. C-150/10, Beneo-Orafti - Slg. 2011, I-6843 Rn. 75 f. m.w.N.).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von

    Die Rechtsmittelführerin verweist hierzu auf die Urteile vom 18. Dezember 2008, Coop de France bétail et viande u. a./Kommission (C-101/07 P und C-110/07 P, EU:C:2008:741), und vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti (C-150/10, EU:C:2011:507), sowie auf das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission (T-39/06, EU:T:2011:562).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 11.14

    Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; zusätzlicher betriebsindividueller Betrag;

    Dem teleologischen Argument kommt in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besondere Bedeutung zu (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - C-112/11 [ECLI:EU:C:2012:487], ebookers.com Deutschland GmbH - Rn. 12 ff. und vom 21. Juli 2011 - C-150/10 [ECLI:EU:C:2011:507], Beneo Orafti SA - Rn. 41 ff.).

    Sinn und Zweck der jeweiligen Norm des Unionsrechts sind unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihrer Entstehungsgeschichte und ihres systematischen Zusammenhangs zu ermitteln, wobei für die Auslegung von Sekundärrechtsakten die dem verfügenden Teil vorangestellten Erwägungsgründe erhebliches Gewicht haben können (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-150/10, Beneo Orafti SA - Rn. 42 und 45).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-187/12

    SFIR - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juli 2011, Beneo Orafti, C-150/10, Slg. 2011, I-6843, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil Beneo Orafti, Randnrn.

  • EuGH, 13.12.2012 - C-11/12

    Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost - Gemeinsame

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti, C-150/10, Slg. 2011, I-6843, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-3/12

    Syndicat OP 84 - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds

    42 - Im Urteil vom 21. Juli 2011, Beneo-Orafti (C-150/10, Slg. 2011, I-6843, Randnr. 69 und dort angeführte Rechtsprechung), ist ausgeführt, dass "der Unionsgesetzgeber im Bereich der Kontrollen und Sanktionen der auf dem Gebiet des Unionsrechts begangenen Unregelmäßigkeiten mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 eine Reihe allgemeiner Grundsätze aufgestellt und vorgeschrieben [hat], dass grundsätzlich alle sektorbezogenen Verordnungen diese Grundsätze beachten müssen".

    Vgl. auch Urteil Beneo-Orafti (Randnr. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2014 - C-129/14

    Spasic - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle

    34 - Vgl. Urteil Beneo-Orafti (C-150/10, EU:C:2011:507, Rn. 68 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-101/12

    Schaible - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 21/2004 - Kennzeichnung und

  • EuG, 15.07.2015 - T-398/13

    TVR Automotive / OHMI - TVR Italia (TVR ITALIA) - Gemeinschaftsmarke -

  • BVerwG, 04.01.2022 - 3 B 14.21

    Auszahlung einer Zuwendung nach dem Programm zur Förderung im ländlichen Raum

  • EuG, 09.09.2020 - T-626/17

    Das Gericht weist die Klage Sloweniens auf Nichtigerklärung der Delegierten

  • EuGH, 13.12.2012 - C-670/11

    FranceAgriMer - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung (EG,

  • EuG, 08.12.2015 - T-583/14

    Giand / OHMI - Flamagas (FLAMINAIRE)

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