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   EuGH, 21.07.2011 - C-159/10 und C-160/10   

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https://dejure.org/2011,2086
EuGH, 21.07.2011 - C-159/10 und C-160/10 (https://dejure.org/2011,2086)
EuGH, Entscheidung vom 21.07.2011 - C-159/10 und C-160/10 (https://dejure.org/2011,2086)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 (https://dejure.org/2011,2086)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Zwangsweise Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs - Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen - Kohärenz der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Fuchs

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Zwangsweise Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs - Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen - Kohärenz der ...

  • EU-Kommission PDF

    Fuchs

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Zwangsweise Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs - Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen - Kohärenz der ...

  • EU-Kommission

    Fuchs

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Zwangsweise Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs - Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen - Kohärenz der ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer zwangsweisenVersetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters (65. Lebensjahr, bzw. 68. Lebensjahr) mit Europarecht; Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur als Zweck der Zwangsversetzung in den ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer zwangsweisenVersetzung von Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters (65. Lebensjahr, bzw. 68. Lebensjahr) mit Europarecht; Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur als Zweck der Zwangsversetzung in den ...

  • hensche.de

    Beamter, Diskriminierung: Alter, Zwangspensionierung, Altersgrenze, Altersdiskriminierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Zwangsweise Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs - Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen - Kohärenz der ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1
    Verbot der Diskriminierung wegen des Alters; Zwangsweise Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs; Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen; Kohärenz der Rechtsvorschriften

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Zwangsweise Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    EuGH-Urteil zur Altersgrenze bei Beamten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze zur Erreichung einer ausgewogenen Altersstruktur legitim

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 2. April 2010 - Peter Köhler gegen Land Hessen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 2. April 2010 - Gerhard Fuchs gegen Land Hessen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2781
  • NVwZ 2011, 1249
  • EuZW 2011, 767
  • NZA 2011, 969
  • DÖV 2011, 736
 
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Wird zitiert von ... (209)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
    Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, Slg. 2007, I-8531, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass die zuständigen Stellen auf nationaler, regionaler oder Branchenebene die Möglichkeit haben müssen, die zugunsten eines legitimen Ziels von allgemeinem Interesse eingesetzten Mittel zu ändern, indem sie sie beispielsweise an die Beschäftigungslage im betreffenden Mitgliedstaat anpassen (Urteil Palacios de la Villa, Randnr. 70).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Palacios de la Villa, Randnr. 68).

    Daher können sich die betreffenden nationalen Stellen bei der Festlegung ihrer Sozialpolitik aufgrund politischer, wirtschaftlicher, sozialer, demografischer und/oder haushaltsbezogener Erwägungen veranlasst sehen, zu entscheiden, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen (vgl. Urteil Palacios de la Villa, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass es Sache dieser Stellen ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei sie darauf zu achten haben, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Palacios de la Villa, Randnrn.

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine Maßnahme, die die zwangsweise Versetzung von Arbeitnehmern mit Vollendung des 65. Lebensjahrs erlaubt, dem Ziel der Förderung von Einstellungen entsprechen und nicht als übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Erwartungen der Arbeitnehmer angesehen werden kann, wenn ihnen eine Rente zugutekommt, deren Höhe nicht als unangemessen betrachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Palacios de la Villa, Randnr. 73).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
    Die geltend gemachten Ziele können zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Förderung von Einstellungen nach ständiger Rechtsprechung unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten darstellt, zumal wenn es darum geht, den Zugang jüngerer Personen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (Urteil Georgiev, Randnr. 45).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Zusammenarbeit von Beschäftigten verschiedener Generationen auch zur Qualität der ausgeübten Tätigkeiten beitragen kann, insbesondere durch die Förderung des Erfahrungsaustauschs (vgl. in diesem Sinne zu Lehrkräften und Forschern Urteil Georgiev, Randnr. 46).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Übertritt in den Ruhestand in einem gesetzlich bestimmten Alter bei Berufsgruppen, bei denen die Zahl der Stellen begrenzt ist, den Zugang jüngerer Berufsangehöriger zur Beschäftigung begünstigen kann (vgl. in diesem Sinne zu Vertragszahnärzten Urteil Petersen, Randnr. 70, und zu Universitätsprofessoren Urteil Georgiev, Randnr. 52).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
    56 und 57, vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40, und vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

    69 und 71, sowie Rosenbladt, Randnr. 44).

    Der Gerichtshof hat dabei berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer seine Altersrente beziehen, zugleich aber weiter auf dem Arbeitsmarkt bleiben kann und gegen Diskriminierungen wegen des Alters geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosenbladt, Randnrn.

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung nach ständiger Rechtsprechung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 55, und Petersen, Randnr. 53).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. u. a. Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Ziele, die als "rechtmäßig" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angesehen werden können, im Allgemeininteresse stehende Ziele sind, die sich von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden, ohne dass allerdings ausgeschlossen werden kann, dass eine nationale Rechtsvorschrift bei der Verfolgung der genannten rechtmäßigen Ziele den Arbeitgebern einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Slg. 2009, I-1569, Randnr. 46).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs beschränkt sich auf die Prüfung der Bestimmungen des Unionsrechts (vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 63).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Entsprechend verlangt er, dass Richtlinien im Lichte der maßgeblichen Grundrechte der Charta auszulegen sind, anerkennt aber bei einer inhaltlichen Offenheit der Richtlinien weitgehende Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten, soweit hiermit die Richtlinien und die mit ihnen geschützten grundrechtlichen Interessen nur nicht ausgehöhlt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs u.a., C-159/10 u.a., EU:C:2011:508, Rn. 61 f. - unter Bezug auf Art. 15 Abs. 1 GRCh - Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 26 f.; vgl. weite Spielräume auch in EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 41 ff.; Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u.a., C-501/12 u.a., EU:C:2014:2005, Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 38; Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34 ff.).
  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Ziele, die als "rechtmäßig" iSv. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG angesehen werden können, im Allgemeininteresse stehende Ziele sind, die sich von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitsgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I-6919; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569) .

    Eine nationale Rechtsvorschrift kann den Arbeitgebern vielmehr bei der Verfolgung der genannten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Rn. 52, aaO) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für die Beurteilung von Befristungsabreden aus Gründen der Personal- und Nachwuchsplanung für die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze maßgeblich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Slg. 2011, I-6919; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869; 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531) .

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Dabei wird es zu beachten haben, dass sich sowohl § 8 AGG als auch § 10 AGG als für den Arbeitgeber günstige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, hier des Alters, darstellen (vgl. hierzu etwa EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 72 und 81, Slg. 2011, I-8003; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569) , weshalb den Arbeitgeber - hier die Beklagten - bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in den Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen trifft (zur Darlegungs- und Beweislast nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vgl. etwa EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 83, Slg. 2011, I-6919) .

    Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der sozialpolitischen Ziele einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt (EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 52, Slg. 2011, I-6919; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569) .

    Derartige allgemeine Behauptungen lassen nämlich nicht den Schluss zu, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 77, Slg. 2011, I-6919; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 51, Slg. 2009, I-1569; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 65, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 35, BAGE 131, 61) .

    Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr substantiierten Sachvortrag zu leisten (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 82, aaO) .

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