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   EuGH, 21.09.1999 - C-392/96   

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https://dejure.org/1999,814
EuGH, 21.09.1999 - C-392/96 (https://dejure.org/1999,814)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.1999 - C-392/96 (https://dejure.org/1999,814)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 1999 - C-392/96 (https://dejure.org/1999,814)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Festsetzung von Schwellenwerten

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Irland

    EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG]
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Gegenstand - Bestimmung des Streitgegenstands durch die mit Gründen versehene Stellungnahme

  • EU-Kommission

    Kommission / Irland

  • Wolters Kluwer

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; Verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ; Festsetzung von Schwellenwerten; Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnaher Flächen zu intensiver ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/337/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 85/337/EWG
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Gegenstand - Bestimmung des Streitgegenstands durch die mit Gründen versehene Stellungnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-392/96
    Diese Rechtsauffassung stehe im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofes vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323) und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95 (Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403).

    Dieser Spielraum wird jedoch begrenzt durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Pflicht, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 50).

    Was die kumulativen Wirkungen von Projekten angeht, so ist daran zu erinnern, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 42, Kraaijeveld u. a., Randnr. 51, und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45).

    Sie hängt von einer Gesamtbeurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte dieser Art ab (vgl. Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 52).

    So würde ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegte, daß in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Ermessensspielraum überschreiten, über den er nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, daß bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 53).

  • EuGH, 02.05.1996 - C-133/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-392/96
    Diese Rechtsauffassung stehe im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofes vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323) und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95 (Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403).

    Die bloß theoretische Möglichkeit einer solchen Umgehung mache die Normierung von Schwellenwerten nicht unzulässig, denn die Richtlinie sehe sie vor und der Gerichtshof habe sie in zwei von ihm geprüften Fällen gutgeheißen (Urteile Kommission/Belgien und Kraaijeveld u. a.).

    Was die kumulativen Wirkungen von Projekten angeht, so ist daran zu erinnern, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 42, Kraaijeveld u. a., Randnr. 51, und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-206/96

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-392/96
    Daher kann die Klage nicht auf andere als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen gestützt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96, Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401, Randnr. 13).
  • EuGH, 01.06.1995 - C-123/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-392/96
    Nach ständiger Rechtsprechung haben jedoch Änderungen nationaler Rechtsvorschriften auf die Entscheidung über eine Vertragsverletzungsklage keinen Einfluß, wenn sie nicht vor Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, vorgenommen wurden (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-123/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1457, Randnr. 7).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-301/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-392/96
    Was die kumulativen Wirkungen von Projekten angeht, so ist daran zu erinnern, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 42, Kraaijeveld u. a., Randnr. 51, und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45).
  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

    Die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie hänge dabei nicht von den Merkmalen eines einzelnen Projekts ab, sondern von einer Gesamtbeurteilung der Merkmale der in einem Gebiet in Betracht kommenden Projekte (EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431], Kommission/Irland - Rn. 65, 74).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2017 - 8 A 870/15

    Genehmigungen für Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf aufgehoben

    Der Gesetzgeber betont im Gegenteil, dass die Rechtsprechung des EuGH - insbesondere dessen Urteil vom 21. September 1999 - C 392/96 (Kommission/Irland) -, ZUR 2000, 284 = juris - es erforderlich gemacht habe sicherzustellen, dass bei Vorhaben des Anhangs II der UVP-Änderungsrichtlinie auch dann, wenn nur aufgrund des Standorts eines Vorhabens mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfinde.
  • BVerwG, 18.06.2015 - 4 C 4.14

    Außenbereich; Schweinemaststall; Vorprüfungspflicht (UVP); kumulierende Vorhaben;

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44).

    Wie sich aus dem Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 - a.a.O. Rn. 78) ergibt, will der Europäische Gerichtshof auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten vom innerstaatlichen Recht erfasst wissen.

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