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   EuGH, 21.09.2000 - C-462/98 P   

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https://dejure.org/2000,2707
EuGH, 21.09.2000 - C-462/98 P (https://dejure.org/2000,2707)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2000 - C-462/98 P (https://dejure.org/2000,2707)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2000 - C-462/98 P (https://dejure.org/2000,2707)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Europäischer Sozialfonds - Berufliche Bildungsmaßnahme - Kürzung eines Zuschusses - Verteidigungsrechte - Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör

  • Europäischer Gerichtshof

    Mediocurso / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Mediocurso / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 168a EG-Vertrag [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51
    1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Rechtsfragen - Anwendung der Grundsätze des Verteidigungsrechts durch das Gericht - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Mediocurso / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Europäischer Sozialfonds; Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör; Betrag der an das Lehrpersonal gezahlten Vergütung und auf diese Vergütung entfallenden Mehwertsteuer

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Rechtsfragen - Anwendung der Grundsätze des Verteidigungsrechts durch das Gericht - Einbeziehung - [EG-Vertrag, Artikel 168a EG-Vertrag [jetzt Artikel 225 EG] - EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-180/96 und T-181/96, Mediocurso - Estabelecimento de Ensino Particular, Lda./Kommission - Kürzung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 15.09.1998 - T-180/96

    Mediocurso / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2000 - C-462/98
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477) wegen Teilaufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch M. T. Figueira und K. Simonsson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Mediocurso - Estabelecimento de Ensino Particular Ld.² (nachstehend: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie die Teilaufhebung dieses Urteils begehrt.

    Am 14. November 1996 hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 14. August 1996 erhoben (Rechtssachen T-180/96 und T-181/96).

    In der Rechtssache T-180/96 hat das Gericht nur einem der fünf vorgetragenen Klagegründe, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission gerügt wurde, stattgegeben, und dies auch nur in Bezug auf die Zahlung der Ausgaben der Unterrubrik 14.3.12 betreffend Ausgangs-, Hilfs- und Verbrauchsmaterial.

    In der Rechtssache T-181/96 hat es alle vorgetragenen Klagegründe zurückgewiesen und daher die Klage abgewiesen.

    Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil wegen eines Rechtsfehlers, der sich aus der fehlerhaften Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergibt, aufzuheben, jedoch den Teil des Urteils aufrechtzuerhalten, in dem der von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-180/96 erhobenen Klage teilweise stattgegeben wird, und die Entscheidungen vom 14. August 1996 für nichtig zu erklären oder - für den Fall, dass der vorstehende Antrag zurückgewiesen wird, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als in diesem die von der Kommission erlassenen Entscheidungen, sowohl den Betrag der an das Lehrpersonal gezahlten Vergütungen (Unterrubrik 14.3.1.a) als auch den Betrag der auf diese Vergütungen entfallenden Mehrwertsteuer (Unterrubrik 14.3.13) als in vollem Umfang nicht zuschussfähig anzusehen, aufrechterhalten werden, wobei dieser Aufhebungsantrag auf die sachliche Unrichtigkeit der vom Gericht erster Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen und auf den Rechtsfehler gestützt wird, der sich aus der Unstimmigkeit der Begründung und einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt, und folglich im gleichen Umfang und mit der gleichen Begründung die Entscheidungen vom 14. August 1996 für nichtig zu erklären; - das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin entschieden wird, dass die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-180/96 ihre eigenen Kosten zu tragen hat, und ihr in der Rechtssache T-181/96 die Kosten des Verfahrens auferlegt werden; - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Ohne dass auf die übrigen Rechtsmittelgründe eingegangen werden müsste, greift damit derjenige einer Verletzung der Verteidigungsrechte durch; das angefochtene Urteil ist aufzuheben, mit Ausnahme des Teils, mit dem der Klage der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-180/96 teilweise stattgegeben wird.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission) wird mit Ausnahme von Nummer 2 des Tenors, mit dem der Klage der Mediocurso - Estabelecimento de Ensino Particular Ld.² in der Rechtssache T-180/96 teilweise stattgegeben worden ist, aufgehoben.

  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
    Auszug aus EuGH, 21.09.2000 - C-462/98
    Außerdem hat das Gericht in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es habe in seinem Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93 (Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177), ohne dass dies vom Gerichtshof in dessen Urteil Kommission/Lisrestal u. a. beanstandet worden sei, festgestellt, dass die Kommission, die gegenüber dem Zuschussempfänger allein die rechtliche Verantwortung für die Entscheidungen trage, durch die ein Zuschuss des ESF gekürzt werde, eine solche Entscheidung nicht erlassen dürfe, ohne dem Empfänger zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, zur beabsichtigten Kürzung des Zuschusses in sachdienlicher Weise Stellung zu nehmen, oder sich vergewissert zu haben, dass ihm diese Gelegenheit gegeben worden sei.
  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.09.2000 - C-462/98
    Insoweit hat das Gericht in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P (Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnrn.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung muss die zuständige Unionsbehörde diese Person in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den gegen sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36, und vom 22. November 2012, M., C-277/11, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    39 und 40, vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P, Mediocurso/Kommission, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-414/08

    Sviluppo Italia Basilicata / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    In dieser Randnr. 79 hat das Gericht weiter ausgeführt, selbst wenn die Gerichte der Europäischen Union zur Wahrung fundamentaler Grundsätze Verfahrensregeln anwenden könnten, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, Slg. 2000, I-7183), trage die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht vor, dass die Verfahrensregel, auf die sie sich berufe und die aus den Überwachungspflichten der Kommission abgeleitet werden könnte, erforderlich wäre, um ihre Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

    Zum vierten Rechtsmittelgrund: unzutreffende Auslegung und Anwendung der Grundsätze über die Wahrung der Verteidigungsrechte, wie sie sich aus dem Urteil Mediocurso/Kommission ergeben.

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund eines Verstoßes gegen die Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 das Urteil Mediocurso/Kommission falsch aufgefasst, wonach in jedem gegen eine Person geführten Verfahren deren Verteidigungsrechte auch dann gewahrt sein müssten, wenn es insoweit an spezifischen Vorschriften fehle.

    Die Kommission trägt vor, das Gericht habe keinen Rechtsfehler begangen, da im vorliegenden Fall die Anwendungsvoraussetzungen des im Urteil Mediocurso/Kommission aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatzes nicht erfüllt seien, weil das Verfahren nicht zu einer die Rechtsmittelführerin beschwerenden Maßnahme führen könne.

    Nach der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil Mediocurso/Kommission, sind in jedem Verfahren, das gegen eine Person eröffnet worden ist und das mit einer diese beschwerenden Maßnahme abgeschlossen werden kann, auch die vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehenen Verfahrensregeln anzuwenden, wenn sie unerlässlich sind, um die Wahrung wesentlicher Grundsätze wie des Schutzes der Verteidigungsrechte zu sichern.

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