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   EuGH, 21.09.2010 - C-528/07 P   

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EuGH, 21.09.2010 - C-528/07 P (https://dejure.org/2010,76721)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2010 - C-528/07 P (https://dejure.org/2010,76721)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2010 - C-528/07 P (https://dejure.org/2010,76721)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    API / Kommission

    Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe -Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 zweiter und dritter Gedankenstrich - Von der Kommission im Rahmen von Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze - Entscheidung der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 29. November 2007 von der Association de la presse internationale ASBL (API) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Große Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-36/04, Association de la presse internationale ASBL (API) / Kommission ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 19.05.2008 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
    In den verbundenen Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P.

    Königreich Schweden (C-514/07 P), vertreten durch S. Johannesson, A. Falk, K. Wistrand und K. Petkovska als Bevollmächtigte,.

    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. April und 19. Mai 2008 sind das Königreich Dänemark und die Republik Finnland in der Rechtssache C-514/07 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Schweden zugelassen worden.

    Schließlich hat der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 7. Januar 2009 die Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    A - In der Rechtssache Schweden/API und Kommission (C-514/07 P).

    Zunächst ist das Rechtsmittel in der Rechtssache C-532/07 P zu behandeln; anschließend sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-514/07 P und C-528/07 P gemeinsam zu prüfen.

    B - Zu den Rechtsmitteln des Königreichs Schweden (Rechtssache C-514/07 P) und der API (Rechtssache C-528/07 P).

    Während die Rechtssache C-532/07 P zum einen den Zugang zu Schriftsätzen betrifft, die in Gerichtsverfahren eingereicht wurden, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission bereits eine mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, und zum anderen den Zugang zu Schriftsätzen, die in abgeschlossenen Gerichtsverfahren eingereicht wurden, die entweder ein Vertragsverletzungsverfahren zum Gegenstand haben, bei dessen Abschluss der beklagte Mitgliedstaat seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen war, oder mit anderen anhängigen Verfahren eng zusammenhängen, geht es in den Rechtssachen C-514/07 P und C-528/07 P um den Zugang zu Schriftsätzen, die in Gerichtsverfahren eingereicht wurden, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

    Der erste Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-514/07 P und C-528/07 P ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Sowohl das vom Königreich Schweden in der Rechtssache C-514/07 P als auch das von der API in der Rechtssache C-528/07 P eingelegte Rechtsmittel sind daher insgesamt zurückzuweisen.

    Da das Königreich Schweden mit seinem Vorbringen und seinen Anträgen im Rahmen des Rechtsmittels C-514/07 P unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

    Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-514/07 P sowie die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten.

  • EuGH, 23.04.2008 - C-528/07

    API / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
    In den verbundenen Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P.

    Association de la presse internationale ASBL (API) (C-528/07 P) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Völcker, F. Louis, avocat, und C. O'Daly, Solicitor,.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. April 2008 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in den Rechtssachen C-528/07 P und C-532/07 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

    Schließlich hat der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 7. Januar 2009 die Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    B - In der Rechtssache API/Kommission (C-528/07 P).

    Zunächst ist das Rechtsmittel in der Rechtssache C-532/07 P zu behandeln; anschließend sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-514/07 P und C-528/07 P gemeinsam zu prüfen.

    B - Zu den Rechtsmitteln des Königreichs Schweden (Rechtssache C-514/07 P) und der API (Rechtssache C-528/07 P).

    Während die Rechtssache C-532/07 P zum einen den Zugang zu Schriftsätzen betrifft, die in Gerichtsverfahren eingereicht wurden, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission bereits eine mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, und zum anderen den Zugang zu Schriftsätzen, die in abgeschlossenen Gerichtsverfahren eingereicht wurden, die entweder ein Vertragsverletzungsverfahren zum Gegenstand haben, bei dessen Abschluss der beklagte Mitgliedstaat seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen war, oder mit anderen anhängigen Verfahren eng zusammenhängen, geht es in den Rechtssachen C-514/07 P und C-528/07 P um den Zugang zu Schriftsätzen, die in Gerichtsverfahren eingereicht wurden, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

    Der erste Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-514/07 P und C-528/07 P ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Sowohl das vom Königreich Schweden in der Rechtssache C-514/07 P als auch das von der API in der Rechtssache C-528/07 P eingelegte Rechtsmittel sind daher insgesamt zurückzuweisen.

    Da die API mit ihrem Vorbringen und ihren Anträgen im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-528/07 P unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

    Die Association de la presse internationale ASBL (API) trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-528/07 P sowie die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten.

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    Auszug aus EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
    - Honeywell/Kommission (T-209/01) und General Electric/Kommission (T-210/01);.

    Die Kommission verweigerte den Zugang zu den in den Rechtssachen Honeywell/Kommission (T-209/01) und General Electric/Kommission (T-210/01) eingereichten Schriftsätzen im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich um zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung anhängige Rechtssachen handele, so dass die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung gelte.

    Sie vertrat die Auffassung, dass für diese ebenso wie für die in den Rechtssachen Honeywell/Kommission (T-209/01) und General Electric/Kommission (T-210/01) eingereichten Dokumente die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren gelte.

    In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht erstens den Teil der streitigen Entscheidung geprüft, der die in den anhängigen Rechtssachen Honeywell/Kommission (T-209/01), General Electric/Kommission (T-210/01) und Kommission/Österreich (C-203/03) eingereichten Schriftsätze betrifft.

    Das Gericht hat daher in Randnr. 92 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht rechtsfehlerhaft gehandelt habe, als sie die Schriftsätze betreffend die Rechtssachen Honeywell/Kommission (T-209/01), General Electric/Kommission (T-210/01) und Kommission/Österreich (C-203/03) nicht konkret geprüft habe, und dass sie keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie ein öffentliches Interesse am Schutz dieser Schriftsätze bejaht habe.

    Aus Randnr. 75 des Urteils ergebe sich nämlich, dass die API dem Gericht mit ihrer Nichtigkeitsklage nicht die Frage von im Zeitraum zwischen der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung gestellten Anträgen auf Zugang zu Schriftsätzen unterbreitet habe, weil sie den Antrag auf Zugang zu den Schriftsätzen der Kommission in allen drei in Rede stehenden Rechtssachen, d. h. Honeywell/Kommission (T-209/01), General Electric/Kommission (T-201/01) und Kommission/Österreich (C-203/03), vor der mündlichen Verhandlung gestellt habe.

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (vgl. Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 61, vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Randnr. 53, Schweden und Turco/Rat, Randnr. 33, sowie vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 51).

    Jedoch unterliegt dieses Recht gleichwohl gewissen Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen (Urteile Sison/Rat, Randnr. 62, und Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Randnr. 53).

    Zwar sind diese Ausnahmen, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteile Sison/Rat, Randnr. 63, Schweden/Kommission, Randnr. 66, und Schweden und Turco/Rat, Randnr. 36).

  • EuG, 09.09.2008 - T-212/03

    DAS GERICHT WEIST DIE VON MYTRAVEL ERHOBENE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ AB

    Auszug aus EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
    - MyTravel/Kommission (T-212/03);.

    Auf der Grundlage dieser Ausnahmeregelung verweigerte die Kommission auch den Zugang zu den in der Rechtssache Airtours/Kommission (T-342/99) eingereichten Schriftsätzen, da diese Rechtssache, obwohl bereits abgeschlossen, in engem Zusammenhang mit der Rechtssache MyTravel/Kommission (T-212/03) stehe, die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung noch anhängig war.

    105 bis 107 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die von der Kommission auf den engen Zusammenhang zwischen dieser Rechtssache und der anhängigen Rechtssache MyTravel/Kommission (T-212/03) gestützte Zugangsverweigerung nicht gerechtfertigt sei.

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
    Darüber hinaus ist der Grundsatz der Waffengleichheit ebenso wie der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nur eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Juni 2007, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 31, vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 50, und vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA, C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.

    Daher können sich auch die Unionsorgane darauf berufen, wenn sie an einem solchen Verfahren beteiligt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 53).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
    - Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00).

    Die Kommission gab diesem Antrag mit Schreiben vom 17. September 2003 nur hinsichtlich des Zugangs zu den Schriftsätzen statt, die in den Rechtssachen Köbler (C-224/01) und Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00) eingereicht worden waren, die Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG zum Gegenstand hatten.

  • EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
    Sechstens und letztens trägt die Kommission vor, die vom Gericht vertretene Lösung stehe nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere mit dem Urteil vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission (C-174/98 P und C-189/98 P, Slg. 2000, I-1), im Einklang - in dem dieser ausgeführt habe, dass sich die Kommission, bei der der Zugang zu Dokumenten beantragt worden sei, veranlasst sehen könne, vor einer etwaigen Freigabe das nationale Gericht zu konsultieren -, weil danach ein Organ allein über die Verbreitung sämtlicher Dokumente zu einer anhängigen Rechtssache entscheiden müsse, die bei den Gemeinschaftsgerichten eingereicht oder von diesen erstellt worden seien.

    Sechstens und letztens sei das von der Kommission angeführte Urteil Niederlande und van der Wal/Kommission im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil es sich nicht um ein Grundsatzurteil handele, das die Anordnung eines umfassenden Verbots des Zugangs zu einer bestimmten Kategorie von Dokumenten erlaube.

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
    Das mit Art. 226 EG geschaffene Verfahren zielt nämlich darauf ab, ein unionsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaats feststellen und beenden zu lassen (Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-456/05, Slg. 2007, I-10517, Randnr. 25), während das in Art. 228 EG vorgesehene Verfahren einen sehr viel begrenzteren Gegenstand hat und nur bezweckt, einen säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 80).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

    Auszug aus EuGH, 21.09.2010 - C-528/07
    Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (vgl. Urteile vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 61, vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Randnr. 53, Schweden und Turco/Rat, Randnr. 33, sowie vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 27.09.2004 - C-470/02

    UER / M6 u.a.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

  • EuGH, 30.03.2000 - C-266/97

    VBA / VGB u.a.

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 19.11.1998 - C-252/96

    Parlament / Gutiérrez de Quijano y Lloréns

  • EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

    DER GEMEINSCHAFTSRICHTER IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINE SCHADENERSATZKLAGE

  • EuGH, 05.11.2002 - C-466/98

    DER GERICHTSHOF KLÄRT MIT DIESEN URTEILEN DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG FÜR DEN

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

  • EuGH, 21.01.2010 - C-150/09

    Iride und Iride Energia / Kommission

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuG - T-201/01

    Rühmkopf und Rühmkopf / Rat u.a.

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

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