Rechtsprechung
EuGH, 21.09.2017 - C-149/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Socha u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Entlassungen" - Gleichstellung von "Beendigungen des Arbeitsvertrags ..., die auf Veranlassung des Arbeitgebers ... erfolgen" mit Entlassungen - Einseitige ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Socha u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1 - Begriff "Entlassungen" - Gleichstellung von "Beendigungen des Arbeitsvertrags ..., die auf Veranlassung des Arbeitgebers ... erfolgen" mit Entlassungen - Einseitige ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- NZA 2017, 1323
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 10.09.2009 - C-44/08
Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren - …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-149/16
Hinsichtlich der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Arbeitgeber verpflichtet ist, die Konsultationen gemäß Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (…Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 37, und vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 38) und die Verwirklichung des in Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Ziels, Kündigungen von Arbeitsverträgen zu vermeiden oder zu beschränken, gefährdet wäre, wenn die Konsultation der Arbeitnehmervertreter nach der Entscheidung des Arbeitgebers stattfände (…Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 38, und vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 46).Zu ergänzen ist, dass es in der Ausgangsrechtssache - wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 37), ergangen ist - um wirtschaftliche Entscheidungen geht, die ausweislich der Vorlageentscheidung nicht unmittelbar darauf gerichtet waren, bestimmte Beschäftigungsverhältnisse zu beenden, sich aber gleichwohl auf die Arbeitsplätze einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern auswirken konnten.
In Rn. 48 seines Urteils vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Konsultationsverfahren nach Art. 2 der Richtlinie 98/59 vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt eröffnet worden sein muss, zu dem eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen wurde, die ihn zwingt, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen.
Dies gilt umso mehr, als sich das Ziel der in Art. 2 der Richtlinie 98/59 zum Ausdruck gebrachten Konsultationspflicht, nämlich Kündigungen von Arbeitsverträgen zu vermeiden oder zu beschränken oder ihre Folgen zu mildern (Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 46), und das nach den Angaben des vorlegenden Gerichts mit den Änderungskündigungen verfolgte Ziel, nämlich die Liquidation des Krankenhauses zu verhindern, weitestgehend decken.
Wenn eine zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen führende Entscheidung geeignet ist, die Vermeidung von Massenentlassungen zu ermöglichen, muss das Konsultationsverfahren nach Art. 2 der Richtlinie 98/59 nämlich zu dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Arbeitgeber beabsichtigt, solche Änderungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 47).
- EuGH, 11.11.2015 - C-422/14
Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers, …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-149/16
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59, wonach diese Richtlinie nur dann Anwendung findet, wenn die Zahl der "Entlassungen" mindestens fünf beträgt, hervorgeht, dass die Richtlinie zwischen "Entlassungen" und "Beendigungen des Arbeitsvertrags ..., die auf Veranlassung des Arbeitgebers und aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erfolgen", unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2015, Pujante Rivera, C-422/14, EU:C:2015:743, Rn. 44 und 45).Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass es unter den Begriff "Entlassung" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie fällt, wenn ein Arbeitgeber einseitig und zulasten des Arbeitnehmers aus nicht in dessen Person liegenden Gründen eine erhebliche Änderung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags vornimmt (Urteil vom 11. November 2015, Pujante Rivera, C-422/14, EU:C:2015:743, Rn. 55).
- EuGH, 27.01.2005 - C-188/03
Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-149/16
Hinsichtlich der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Arbeitgeber verpflichtet ist, die Konsultationen gemäß Art. 2 der Richtlinie 98/59 vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Konsultations- und Anzeigepflichten vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen entstehen (Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 37, …und vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 38) und die Verwirklichung des in Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Ziels, Kündigungen von Arbeitsverträgen zu vermeiden oder zu beschränken, gefährdet wäre, wenn die Konsultation der Arbeitnehmervertreter nach der Entscheidung des Arbeitgebers stattfände (Urteile vom 27. Januar 2005, Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 38, …und vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a., C-44/08, EU:C:2009:533, Rn. 46).
- BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21
Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben
Die Anzeigepflichten entstehen nach seiner inzwischen gefestigten Auffassung vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen (EuGH 21. September 2017 - C-429/16 - [Ciupa ua.] Rn. 32; 21. September 2017 - C-149/16 - [Socha ua.] Rn. 29;… 10. Dezember 2009 - C-323/08 - aaO; 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ua.] Rn. 38; 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 37) . - BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 424/21
Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben
Die Anzeigepflichten entstehen nach seiner inzwischen gefestigten Auffassung vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung von Arbeitsverträgen (EuGH 21. September 2017 - C-429/16 - [Ciupa ua.] Rn. 32; 21. September 2017 - C-149/16 - [Socha ua.] Rn. 29;… 10. Dezember 2009 - C-323/08 - aaO; 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ua.] Rn. 38; 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 37) . - Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-300/19
Marclean Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
5 Vgl. Urteile vom 11. November 2015, Pujante Rivera (…C-422/14, EU:C:2015:743, Rn. 55), vom 21. September 2017, Ciupa u. a. (…C-429/16, EU:C:2017:711, Rn. 27), und vom 21. September 2017, Socha u. a. (C-149/16, EU:C:2017:708, Rn. 25).