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   EuGH, 21.09.2017 - C-326/15   

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https://dejure.org/2017,35278
EuGH, 21.09.2017 - C-326/15 (https://dejure.org/2017,35278)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - C-326/15 (https://dejure.org/2017,35278)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - C-326/15 (https://dejure.org/2017,35278)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    DNB Banka

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ...

  • IWW

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    MwSt-Befreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Anwendbarkeit im Finanzdienstleistungsbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    DNB Banka

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    MwSt-Befreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Anwendbarkeit im Finanzdienstleistungsbereich

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder - keine Ausweitung der Steuerbefreiung auf den Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbereich

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-326/15
    Was den Zweck von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f innerhalb der Richtlinie 2006/112 angeht, so ist auf den Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 dieser Richtlinie hinzuweisen, der darin besteht, bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit fallen die Dienstleistungen, die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen erbracht werden, unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung, wenn sie unmittelbar zu den in Art. 132 genannten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beitragen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 31 bis 33).

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen ist, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-326/15
    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof - anders als im Rahmen der vorliegenden Rechtssache - im Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), nicht über die Frage entschieden hat, ob die in dem (Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 entsprechenden) Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung auf Dienstleistungen beschränkt war, die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen erbracht wurden, dessen Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausübten.

    Jedoch ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die Auslegung der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), einige Mitgliedstaaten dazu veranlasst hat, die Dienstleistungen, die von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen erbracht werden, die aus Gesellschaften wie Versicherungsunternehmen oder im Finanzdienstleistungsbereich tätigen Unternehmen gebildet werden, von der Steuer zu befreien.

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-326/15
    Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird außerdem durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt und darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-326/15
    Hierzu ist jedoch klarzustellen, dass die nationalen Behörden endgültig abgeschlossene Besteuerungszeiträume auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 in seiner Auslegung in Rn. 37 des vorliegenden Urteils nicht wiedereröffnen können (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68).
  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-326/15
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 26. April 2012, Able UK, C-225/11, EU:C:2012:252, Rn. 22, und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2016 - C-429/15

    Danqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-326/15
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dem Gerichtshof zu, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei diesem anhängigen Sache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung Bezug darauf genommen hat oder nicht (Urteil vom 20. Oktober 2016, Danqua, C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-225/11

    Able UK - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 151 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-326/15
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 26. April 2012, Able UK, C-225/11, EU:C:2012:252, Rn. 22, und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-326/15
    Was noch nicht endgültig abgeschlossene Besteuerungszeiträume betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-326/15
    Hierzu ist jedoch klarzustellen, dass die nationalen Behörden endgültig abgeschlossene Besteuerungszeiträume auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 in seiner Auslegung in Rn. 37 des vorliegenden Urteils nicht wiedereröffnen können (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68).
  • BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem

    Es kann sich nicht zulasten der Klägerin auswirken, wenn sie sich auf eine für sie günstigere Bestimmung des Unionsrechts beruft, während die A an der für sie --zumindest in den Streitjahren-- günstigeren nationalen Regelung in Österreich festhält, zumal eine Richtlinie keine Verpflichtungen eines Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie nicht möglich ist (vgl. EuGH-Urteil DNB Banka vom 21. September 2017 C-326/15, EU:C:2017:719, Mehrwertsteuerrecht 2017, 823, Rz 41).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    Entsprechend hat der EuGH in den Rechtssachen DNB Banka vom 21.09.2017 - C-326/15 (EU:C:2017:719; s.a. Rz 37 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 01.03.2017, EU:C:2017:145) und Aviva vom 21.09.2017 - C-605/15 (EU:C:2017:718) die Anwendung der Steuerbefreiung jeweils nicht wegen der Rechtsform des Zusammenschlusses abgelehnt, sondern wegen dessen Tätigkeit.
  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

    Die Sechste Richtlinie kann nämlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor einem nationalen Gericht nicht möglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, DNB Banka, C-326/15, EU:C:2017:719, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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