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   EuGH, 21.09.2017 - C-441/16   

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https://dejure.org/2017,35271
EuGH, 21.09.2017 - C-441/16 (https://dejure.org/2017,35271)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - C-441/16 (https://dejure.org/2017,35271)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - C-441/16 (https://dejure.org/2017,35271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SMS group

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie 79/1072/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - In einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger - Erstattung der Mehrwertsteuer auf eingeführte Gegenstände - Voraussetzungen - Objektive Anhaltspunkte, ...

  • IWW

    Richtlinie 79/1072/EWG, Art. 170 der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Erstattung der Mehrwertsteuer auf eingeführte Gegenstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie 79/1072/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - In einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger - Erstattung der Mehrwertsteuer auf eingeführte Gegenstände - Voraussetzungen - Objektive Anhaltspunkte, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    SMS group

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Achte Richtlinie 79/1072/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - In einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger - Erstattung der Mehrwertsteuer auf eingeführte Gegenstände - Voraussetzungen - Objektive Anhaltspunkte, ...

Sonstiges (4)

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die vollkommene Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Anspruch auf Erstattung entsteht nach den Art. 70 und 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, also bei der Einfuhr der Gegenstände (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob ein Steuerpflichtiger als solcher handelt, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass dann, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, der einmal entstandene Anspruch auf Erstattung vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen nach den Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten bleibt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere bleibt der Anspruch auf Erstattung erhalten, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände, die den Anspruch begründet haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen des geplanten Umsatzes verwenden konnte, denn in einem solchen Fall besteht keine Betrugs- oder Missbrauchsgefahr, die eine Ablehnung der Erstattung rechtfertigen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.11.2012 - C-257/11

    Gran Via Moinesti - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 und

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
    Was zweitens die Frage betrifft, ob SMS Meer bei der Einfuhr der in Rede stehenden Gegenstände nach Rumänien als Steuerpflichtige gehandelt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Steuerpflichtigen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie unter Bezugnahme auf den der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert wird (Urteil vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti, C-257/11, EU:C:2012:759, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Person, die Gegenstände für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung einführt, tut dies auch dann als Steuerpflichtiger, wenn die Gegenstände nicht sofort für diese wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti, C-257/11, EU:C:2012:759, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-36/16

    Posnania Investment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
    Jedoch ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die ihm die Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 11. Mai 2017, Posnania Investment, C-36/16, EU:C:2017:361, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat nämlich als Steuerpflichtiger zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24, vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 17, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2016 - C-267/15

    Gemeente Woerden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Vorsteuer -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden, C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-323/12

    E. ON Global Commodities (früher E.On Energy Trading) - Richtlinie 79/1072/EWG -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
    Zum anderen darf er während dieses Zeitraums in diesem Mitgliedstaat keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, mit Ausnahme der Erbringung bestimmter speziell genannter Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2014, E.ON Global Commodities, C-323/12, EU:C:2014:53, Rn. 42).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-318/11

    Daimler - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG -Art. 170 und

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Achten Richtlinie geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer entspricht, den die Mehrwertsteuerrichtlinie zu seinen Gunsten eingeführt hat (Urteil vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Achte Richtlinie bezweckt, das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer festzulegen, die in einem Mitgliedstaat von Steuerpflichtigen entrichtet worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, und so die Regeln für den Erstattungsanspruch, der sich aus Art. 170 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, zu harmonisieren (Urteil vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat nämlich als Steuerpflichtiger zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24, vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 17, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-441/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat nämlich als Steuerpflichtiger zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24, vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 17, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27, und vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 13/17

    "Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. EuGH-Urteile Senatex vom 15. September 2016 C-518/14, EU:C:2016:691, UR 2016, 800, Rz 27; SMS group vom 21. September 2017 C-441/16, EU:C:2017:712, Mehrwertsteuerrecht 2017, 916, Rz 40, jeweils mit weiteren Nachweisen; Volkswagen, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Gemeinsames

    9 Vgl. zuletzt Urteil vom 21. September 2017, SMS group (C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 46).

    17 Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman (268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24), vom 8. Juni 2000, Schloßstraße (C-396/98, EU:C:2000:303, Rn. 40), und vom 21. September 2017, SMS group (C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 46).

    27 Vgl. dazu Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman (268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24), vom 29. Februar 1996, INZO (C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 17), vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 20), und vom 21. September 2017, SMS group (C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 46).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Diese Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, E.ON Global Commodities, C-323/12, EU:C:2014:53, Rn. 42, und vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 43).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-523/16

    MA.T.I. SUD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Gleichwohl ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die diesem die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 1993, Thomas u. a., C-328/91, EU:C:1993:117, Rn. 13, vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 36, sowie vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 48).
  • BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20

    Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die

    Für den Vorsteuerabzug gilt insoweit nichts anderes; denn der Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer entspricht dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer (vgl. EuGH-Urteile SMS group vom 21.09.2017 - C-441/16, EU:C:2017:712, Rz 38; Volkswagen vom 21.03.2018 - C-533/16, EU:C:2018:204, Rz 36; CHEP Equipment Pooling vom 11.06.2020 - C-242/19, EU:C:2020:466, Rz 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

    7 Urteile vom 21. September 2017, SMS group (C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 39), vom 22. Juni 2016, Gemeente Woerden (C-267/15, EU:C:2016:466, Rn. 31), vom 22. Dezember 2010, Dankowski (C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 23), und vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 37).

    8 Urteile vom 21. September 2017, SMS group (C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 40), vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 39), vom 22. März 2012, Klub (C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 35), und vom 22. Dezember 2010, Dankowski (C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    57 So ausdrücklich Urteil vom 21. September 2017, SMS group (C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 55 - der einmal entstandene Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt erhalten, sofern kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-536/16

    Darf Nachforderung von Erklärungen mit Strafzahlung verbunden werden?

    Gleichwohl ist der Gerichtshof, der dem vorlegenden Gericht in sachdienlicher Weise zu antworten hat, dafür zuständig, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die diesem die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 1993, Thomas u. a., C-328/91, EU:C:1993:117, Rn. 13, vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 36, sowie vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 48).
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