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   EuGH, 21.09.2017 - C-88/15 P   

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EuGH, 21.09.2017 - C-88/15 P (https://dejure.org/2017,35280)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - C-88/15 P (https://dejure.org/2017,35280)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - C-88/15 P (https://dejure.org/2017,35280)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferriere Nord / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ferriere Nord / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-88/15
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ferriere Nord SpA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1035), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 des EGKS-Vertrags (COMP/37.956 - Bewehrungsrundstahl - Neuentscheidung, im Folgenden: Entscheidung vom 30. September 2009) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (Entscheidung vom 30. September 2009 in der Fassung der Änderungsentscheidung, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Dies lehnte das Gericht mit Beschluss vom 13. März 2015, Ferriere Nord/Kommission (T-90/10 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:173), ab.

    - das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin der im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T-90/10 gestellte Hauptantrag zurückgewiesen wurde, und infolgedessen die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;.

    - hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin der im Rahmen ihrer Klage in der Rechtssache T-90/10 gestellte Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, und infolgedessen die streitige Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die gegen sie verhängte Geldbuße stärker herabzusetzen, und.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T - 90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), wird aufgehoben.

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-88/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).

    Vorliegend musste, da die streitige Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangen ist, das zu ihrem Erlass führende Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Verordnung Nr. 773/2004 durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90), ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet worden war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-88/15
    Im Anschluss an das Urteil vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission (T-94/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:320), hätte bei richtiger Anwendung des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen werden müssen.

    Insoweit hat das Gericht zu Recht auf Rn. 73 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-88/15
    Im Anschluss an das Urteil vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission (T-94/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:320), hätte bei richtiger Anwendung des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen werden müssen.

    Insoweit hat das Gericht zu Recht auf Rn. 73 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-88/15
    Im Anschluss an das Urteil vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission (T-94/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:320), hätte bei richtiger Anwendung des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen werden müssen.

    Insoweit hat das Gericht zu Recht auf Rn. 73 des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nicht notwendig die vorbereitenden Handlungen berührt, da das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes grundsätzlich genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

  • EuG, 25.10.2007 - T-94/03

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-88/15
    Das Gericht erklärte mit Urteil vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission (T-94/03, [nicht veröffentlicht, EU:T:2007:320]), die Entscheidung von 2002 für nichtig.

    Im Anschluss an das Urteil vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission (T-94/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:320), hätte bei richtiger Anwendung des Urteils vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, EU:C:2002:582), eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte erlassen werden müssen.

  • EuGH, 09.06.2016 - C-608/13

    CEPSA / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Art. 81 EG - Spanischer

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-88/15
    Somit ist das Verfahren notwendigerweise mit Mängeln behaftet, ungeachtet der etwaigen nachteiligen Folgen, die sich für Ferriere Nord aus dieser Rechtsverletzung ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C-553/10 P und C-554/10 P, EU:C:2012:682, Rn. 46 bis 52, und vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C-608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 36).
  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-88/15
    Dies ergibt sich insbesondere aus den Rn. 379 bis 382 der streitigen Entscheidung und wird in Rn. 148 der Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), und vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), bestätigt.
  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-88/15
    Dies ergibt sich insbesondere aus den Rn. 379 bis 382 der streitigen Entscheidung und wird in Rn. 148 der Urteile des Gerichts vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), und vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), bestätigt.
  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-88/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-553/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Unternehmenszusammenschluss

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

  • EuG, 13.03.2015 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 09.11.2022 - T-667/19

    Ferriere Nord / Kommission

    Mit Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärte die Entscheidung von 2009 u. a. hinsichtlich der Klägerin für nichtig.

    In seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), stellte der Gerichtshof fest, dass ein Verfahren, das zu einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 ergehenden Entscheidung führt, selbst dann mit den in dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) vorgesehenen Verfahrensvorschriften im Einklang stehen muss, wenn es vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet wurde.

    In seinem Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), wies der Gerichtshof auf die Bedeutung der auf Antrag der betreffenden Parteien durchzuführenden Anhörung hin, zu der die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten einzuladen sind, und stellte fest, dass das Unterbleiben einer solchen Anhörung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt.

    - ebenso habe sich die Tätigkeit der Kommission zwischen dem Urteil vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, d. h. während eines Jahres und neun Monaten, darauf beschränkt, das Schreiben vom 15. Dezember 2017 zur Ankündigung der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Schreiben zur Ankündigung und Erläuterung der Anhörung vom 23. April 2018 und beschränkte Auskunftsverlangen zur Unternehmenslage der Klägerin zu versenden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

    Mit ihren am 19. Februar 2015 (C-85/15 P), 20. Februar 2015 (C-86/15 P, C-87/15 P und C-88/15 P) und 24. Februar 2015 (C-89/15 P) eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils, das gegen sie im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Gerichts aufzuheben, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder die ihnen jeweils auferlegte Geldbuße herabzusetzen (hilfsweise, die Sache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen) und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    In ihren Rechtsmittelschriften tragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils sechs (C-85/15 P), sieben (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P), neun (C-88/15 P) und vier Rechtsmittelgründe (C-89/15 P) vor.

    9 Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P, erster und zweiter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-88/15 P und erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-89/15 P.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    Mit ihren am 19. Februar 2015 (C-85/15 P), 20. Februar 2015 (C-86/15 P, C-87/15 P und C-88/15 P) und 24. Februar 2015 (C-89/15 P) eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils, das gegen sie im ersten Rechtszug ergangene Urteil des Gerichts aufzuheben, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder die ihnen jeweils auferlegte Geldbuße herabzusetzen (hilfsweise, die Sache zur erneuten Überprüfung an das Gericht zurückzuverweisen) und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    In ihren Rechtsmittelschriften tragen die Rechtsmittelführerinnen jeweils sechs (C-85/15 P), sieben (verbundene Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P), neun (C-88/15 P) und vier Rechtsmittelgründe (C-89/15 P) vor.

    9 Zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-85/15 P, erster und zweiter Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C-86/15 P und C-87/15 P, zweiter Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-88/15 P und erster Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-89/15 P.

  • VG Mainz, 22.02.2018 - 1 K 862/17

    Erstattung von im Rahmen der Jugendhilfe aufgewendeten Arztkosten

    Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz "tempus regit actum" ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-88/15 -, juris, Rn. 38; BFH, Urteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 -, juris, Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 11 März 1997 - 6 A 10700/96.OVG -, juris, Rn. 29 ff.).
  • VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1434/17

    Jugendhilfe

    Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz "tempus regit actum" ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-88/15 -, juris, Rn. 38; BFH, Urteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 -, juris, Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 11 März 1997 - 6 A 10700/96.OVG -, juris, Rn. 29 ff.).
  • VG München, 04.11.2020 - M 18 K 20.968

    Kostenerstattung für Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings

    Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz "tempus regit actum" ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-88/15 -, juris, Rn. 38; BFH, Urteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 -, juris, Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 11 März 1997 - 6 A 10700/96.OVG -, juris, Rn. 29 ff.).
  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17

    Jugendhilfe

    Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz "tempus regit actum" ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-88/15 -, juris, Rn. 38; BFH, Urteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 -, juris, Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 11 März 1997 - 6 A 10700/96.OVG -, juris, Rn. 29 ff.).
  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17

    Alterseinschätzung, Altersfeststellung, Altersfeststellungskosten, Auslagen,

    Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz "tempus regit actum" ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-88/15 -, juris, Rn. 38; BFH, Urteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 -, juris, Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG -, juris, Rn. 29 ff.).
  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 1463/17

    (Bestandskraft formeller Verwaltungsakte; Verhältnis von SGB 8 § 42d Abs 4 zu SGB

    Danach wird der unmittelbar nur die Anwendbarkeit des neuen Rechts betreffende Grundsatz der Sofortwirkung und Nicht-Rückwirkung durch den Grundsatz "tempus regit actum" ergänzt, nachdem die Beurteilung eines Sachverhalts sich grundsätzlich, insbesondere auch für in der Vergangenheit liegende oder eingetretene Tatsachen nach dem Recht richtet, das im entsprechenden Zeitpunkt in Geltung war (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-88/15 -, juris, Rn. 38; BFH, Urteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 -, juris, Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 11 März 1997 - 6 A 10700/96.OVG -, juris, Rn. 29 ff.).
  • EuG, 09.11.2022 - T-655/19

    Das Gericht bestätigt die Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die

    Dagegen war Lucchini der Auffassung, dass ihr die Nichtigerklärung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C-85/15 P, EU:C:2017:709), vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C-86/15 P und C-87/15 P, EU:C:2017:717), vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C-88/15 P, EU:C:2017:716), und vom 21. September 2017, Riva Fire/Kommission (C-89/15 P, EU:C:2017:713), zugutekommen müsse, auch wenn sie gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission (T-91/10, EU:T:2014:1033), kein Rechtsmittel eingelegt habe.
  • EuG, 08.05.2019 - T-185/18

    Lucchini / Kommission

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