Rechtsprechung
   EuGH, 21.10.2004 - C-8/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,38307
EuGH, 21.10.2004 - C-8/01 (https://dejure.org/2004,38307)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2004 - C-8/01 (https://dejure.org/2004,38307)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - C-8/01 (https://dejure.org/2004,38307)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,38307) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen eines Rechtsstreits über die Bestimmung des Ortes der Dienstleistungen zur Mehrwertbesteuerung, die eine belgische Bank luxemburgischen Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital erbracht hat; Ort der an Investmentgesellschaften mit ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.06.1991 - C-60/90

    Polysar Investments Netherlands / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/01
    Die BBL verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Grenzziehung auf dem Gebiet der Finanzinstrumente zwischen den Umsätzen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie fielen, und jenen, die hiervon nicht erfasst würden, darunter die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91 (Sofitam, Slg. 1993, I-3513) und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94 (Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013).

    Die belgische Regierung trägt vor, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie angesehen werden könnten, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würden (vgl. u.a. Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 13, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).

    Die Tätigkeiten der SICAV seien jedoch in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 4 und 5 der Sechsten Richtlinie genannt, und die in diesen Bestimmungen genannten Umsätze fielen insbesondere dann in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels erfolgten (vgl. Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, und Harnas & Helm, Randnr. 16).

    Nach Ansicht der hellenischen Regierung stellen die von den SICAV erbrachten Leistungen keine Tätigkeit eines einfachen Investors dar, der Gesellschaftsanteile zu dem Zweck erworben habe, sie zu halten und einen Gewinn mit ihnen zu erzielen, wie es in der Rechtssache gewesen sei, die zu dem Urteil Polysar Investments Netherlands geführt habe, sondern eine im An- und Verkauf von Wertpapieren bestehende organisierte Kapitalnutzung.

    In den Niederlanden würden die SICAV unter Bezugnahme auf das Urteil Polysar Investments Netherlands wie in Luxemburg als nicht steuerpflichtig angesehen.

  • EuGH, 06.02.1997 - C-80/95

    Harnas & Helm /Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/01
    Die belgische Regierung trägt vor, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie angesehen werden könnten, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würden (vgl. u.a. Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 13, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I-745, Randnr. 15).

    Die Tätigkeiten der SICAV seien jedoch in Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 4 und 5 der Sechsten Richtlinie genannt, und die in diesen Bestimmungen genannten Umsätze fielen insbesondere dann in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels erfolgten (vgl. Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr. 14, und Harnas & Helm, Randnr. 16).

    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-442/01, KapHag, Slg. 2003, I-6851, Randnr. 38).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-442/01

    KapHag

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/01
    Der bloße Erwerb von Beteiligungen an einem Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-442/01, KapHag, Slg. 2003, I-6851, Randnr. 38).

    Wenn diese Tätigkeiten als solche daher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie darstellen, muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (vgl. Urteile Wellcome Trust, Randnr. 33, und KapHag, Randnr. 40).

  • EuGH, 20.06.1996 - C-155/94

    Wellcome Trust / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/01
    Die BBL verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Grenzziehung auf dem Gebiet der Finanzinstrumente zwischen den Umsätzen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie fielen, und jenen, die hiervon nicht erfasst würden, darunter die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91 (Sofitam, Slg. 1993, I-3513) und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94 (Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013).

    Wenn diese Tätigkeiten als solche daher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Richtlinie darstellen, muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (vgl. Urteile Wellcome Trust, Randnr. 33, und KapHag, Randnr. 40).

  • EuGH, 04.12.1990 - C-186/89

    Van Tiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/01
    Dieser Begriff der "Nutzung" bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle diese Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 18, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-77/01, EDM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).

    Gemäß dem Zweck der Sechsten Richtlinie, die u.a. darauf abzielt, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf einen einheitlichen Begriff des Steuerpflichtigen zu stützen, muss diese Eigenschaft ausschließlich auf Grund der in Artikel 4 der Sechsten Richtlinie genannten Kriterien beurteilt werden (vgl. Urteil Van Tiem, Randnr. 25).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/01
    Dieser Begriff der "Nutzung" bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle diese Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 18, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-77/01, EDM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/01
    Dieser Begriff der "Nutzung" bezieht sich entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle diese Vorgänge ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1990 in der Rechtssache C-186/89, Van Tiem, Slg. 1990, I-4363, Randnr. 18, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-306/94, Régie dauphinoise, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-77/01, EDM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).
  • EuGH, 22.06.1993 - C-333/91

    Sofitam / Ministre chargé du Budget

    Auszug aus EuGH, 21.10.2004 - C-8/01
    Die BBL verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Grenzziehung auf dem Gebiet der Finanzinstrumente zwischen den Umsätzen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Sechsten Richtlinie fielen, und jenen, die hiervon nicht erfasst würden, darunter die Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-60/90 (Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I-3111), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-333/91 (Sofitam, Slg. 1993, I-3513) und vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C-155/94 (Wellcome Trust, Slg. 1996, I-3013).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht