Rechtsprechung
   EuGH, 21.10.2021 - C-282/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42211
EuGH, 21.10.2021 - C-282/20 (https://dejure.org/2021,42211)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2021 - C-282/20 (https://dejure.org/2021,42211)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - C-282/20 (https://dejure.org/2021,42211)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,42211) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ZX (Régularisation de l'acte d'accusation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Art. 6 Abs. 3 - Anspruch der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen auf Belehrung über ihre Rechte - Art. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Art. 6 Abs. 3 - Anspruch der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen auf Belehrung über ihre Rechte - Art. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.01.2021 - C-769/19

    Spetsializirana prokuratura (Vices de forme de l'acte d'accusation)

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-282/20
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Richtlinie 2012/13 in seinen Bestimmungen Regelungen zum Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf definiert, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen (Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 43, und Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 43).

    Was zweitens den Zeitpunkt betrifft, zu dem die Inanspruchnahme der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Verfahrensrechte gewährleistet sein muss, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dieser Zeitpunkt grundsätzlich spätestens derjenige ist, bevor das Strafgericht mit der inhaltlichen Prüfung das Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 39, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass im Unionsrecht weder erläutert wird, welche nationale Stelle die Aufgabe hat, sich zu vergewissern, dass die beschuldigten Personen die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Rechte in Anspruch nehmen können, noch, welches Verfahren zu diesem Zweck durchzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 40, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 44).

    Die Festlegung der konkreten Modalitäten für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 fällt somit unter dem Vorbehalt der Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes - nach dem die nationalen Vorschriften nicht ungünstiger als diejenigen sein dürfen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen - und des Effektivitätsgrundsatzes - nach dem die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen - in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 48 und 49, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 47 bis 49).

    6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 steht insbesondere einer Regelung nicht entgegen, nach der das Recht der beschuldigten Person, über den Tatvorwurf unterrichtet zu werden, entweder von der Staatsanwaltschaft nach Zurückverweisung der Sache in die Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder vom zuständigen Strafgericht, wenn in der Sache Anklage erhoben wird, gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 44, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 46).

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Rechte in einer Situation, in der das gesamte Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sowohl dadurch gewährleistet werden kann, dass dem Gericht ermöglicht wird, die Mängel der Anklageschrift im Rahmen der gerichtlichen Phase selbst zu beheben, als auch dadurch, dass die Staatsanwaltschaft, an die die Sache zurückverwiesen wird, Gelegenheit hat, die Mängel unter Wahrung der Verteidigungsrechte zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 54 und 55, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 49).

    Der Gerichtshof hat insoweit hervorgehoben, dass der beschuldigten Person und ihrem Rechtsanwalt, wann immer die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 genannten Informationen erteilt werden, im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit insbesondere ausreichend Zeit gewährt werden muss, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen, und sie in die Lage versetzt werden müssen, die Verteidigung wirksam vorzubereiten, etwaige Stellungnahmen einzureichen und gegebenenfalls alle Anträge insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen, die nach nationalem Recht statthaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 50).

  • EuGH, 12.02.2020 - C-704/18

    Kolev u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-282/20
    So ergebe sich aus den Urteilen vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392), und vom 12. Februar 2020, Kolev u. a. (C-704/18, EU:C:2020:92), dass die nationalen Rechtsvorschriften einen hinreichend wirksamen Mechanismus vorsehen müssten, um Mängel der Anklageschrift, die die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 genannten Rechte des Beschuldigten beeinträchtigten, entweder durch das Gericht selbst oder durch eine Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zu beheben.

    Was zweitens den Zeitpunkt betrifft, zu dem die Inanspruchnahme der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Verfahrensrechte gewährleistet sein muss, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dieser Zeitpunkt grundsätzlich spätestens derjenige ist, bevor das Strafgericht mit der inhaltlichen Prüfung das Tatvorwurfs beginnt und bevor die Verhandlung vor ihm aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 39, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass im Unionsrecht weder erläutert wird, welche nationale Stelle die Aufgabe hat, sich zu vergewissern, dass die beschuldigten Personen die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Rechte in Anspruch nehmen können, noch, welches Verfahren zu diesem Zweck durchzuführen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 40, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 44).

    Die Festlegung der konkreten Modalitäten für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 fällt somit unter dem Vorbehalt der Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes - nach dem die nationalen Vorschriften nicht ungünstiger als diejenigen sein dürfen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen - und des Effektivitätsgrundsatzes - nach dem die nationalen Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen - in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 48 und 49, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 47 bis 49).

    6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 steht insbesondere einer Regelung nicht entgegen, nach der das Recht der beschuldigten Person, über den Tatvorwurf unterrichtet zu werden, entweder von der Staatsanwaltschaft nach Zurückverweisung der Sache in die Ermittlungsphase des Strafverfahrens oder vom zuständigen Strafgericht, wenn in der Sache Anklage erhoben wird, gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 44, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 46).

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 verankerten Rechte in einer Situation, in der das gesamte Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sowohl dadurch gewährleistet werden kann, dass dem Gericht ermöglicht wird, die Mängel der Anklageschrift im Rahmen der gerichtlichen Phase selbst zu beheben, als auch dadurch, dass die Staatsanwaltschaft, an die die Sache zurückverwiesen wird, Gelegenheit hat, die Mängel unter Wahrung der Verteidigungsrechte zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 54 und 55, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 49).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-282/20
    So ergebe sich aus den Urteilen vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C-612/15, EU:C:2018:392), und vom 12. Februar 2020, Kolev u. a. (C-704/18, EU:C:2020:92), dass die nationalen Rechtsvorschriften einen hinreichend wirksamen Mechanismus vorsehen müssten, um Mängel der Anklageschrift, die die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 genannten Rechte des Beschuldigten beeinträchtigten, entweder durch das Gericht selbst oder durch eine Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zu beheben.

    Im Einzelnen wird in Art. 6 der Richtlinie ausdrücklich ein Aspekt der in den Art. 47 und 48 Abs. 2 der Charta verankerten Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Verteidigung verbürgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88, sowie vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg, C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 71).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2012/13 dagegen spricht, dass das Gericht die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel der Anklageschrift ergreift, soweit dabei die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 94).

    Diese Möglichkeit ist insofern in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 vorgesehen, wonach Änderungen der gemäß diesem Artikel im Lauf des Strafverfahrens gegebenen Informationen der beschuldigten Person umgehend mitgeteilt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 95).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-282/20
    In Anbetracht der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen danach, ob das Unionsrecht gebietet, entweder das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen oder die Bestimmung von Art. 248 Abs. 3 der Strafprozessordnung, wie sie sich aus der 2017 angenommenen Änderung ergebe, zugunsten einer Anwendung der vorherigen Bestimmung - die eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens und eine Zurückverweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft ermöglichte - unangewendet zu lassen, ist darauf zu verweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts den nationalen Gerichten zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57).

    Nur dann, wenn das nationale Gericht, das die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, ist es verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für den Fall, dass sich eine unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweist, ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats daher verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-615/18

    Staatsanwaltschaft Offenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-282/20
    Da Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 gemäß dem Urteil vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg (C-615/18, EU:C:2020:376), unmittelbare Wirkung habe, bedürfe es einer verfahrensrechtlichen Regelung, um diese unmittelbare Wirkung zur Entfaltung zu bringen.

    Im Einzelnen wird in Art. 6 der Richtlinie ausdrücklich ein Aspekt der in den Art. 47 und 48 Abs. 2 der Charta verankerten Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Verteidigung verbürgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88, sowie vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg, C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 71).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 eine solche unmittelbare Wirkung zuzusprechen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg, C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 72).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-646/17

    Moro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-282/20
    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Richtlinie 2012/13 in seinen Bestimmungen Regelungen zum Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf definiert, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu ermöglichen (Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 43, und Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat insoweit hervorgehoben, dass der beschuldigten Person und ihrem Rechtsanwalt, wann immer die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2012/13 genannten Informationen erteilt werden, im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit insbesondere ausreichend Zeit gewährt werden muss, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen, und sie in die Lage versetzt werden müssen, die Verteidigung wirksam vorzubereiten, etwaige Stellungnahmen einzureichen und gegebenenfalls alle Anträge insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen, die nach nationalem Recht statthaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Moro, C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, UC und TD [Formfehler der Anklageschrift], C-769/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:28, Rn. 50).

  • EuGH, 09.02.2022 - C-35/21

    Konservinvest

    Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts erlegt den nationalen Gerichten zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. auf, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57, und vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 39).

    Nur dann, wenn das nationale Gericht, das die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, eine nationale Regelung nicht den Anforderungen dieses Rechts entsprechend auslegen kann, ist es verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 40).

    Für den Fall, dass sich eine unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweist, ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats daher verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-175/22

    BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    19 Siehe Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 43), oder, in jüngerer Zeit, Urteil vom 21. Oktober 2021, ZX (Berichtigung der Anklageschrift) (C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 25).

    Siehe auch Urteil vom 21. Oktober 2021, ZX (Berichtigung der Anklageschrift) (C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-15/24

    Stachev

    21 Arrêts du 12 février 2020, Kolev e.a. (C-704/18, EU:C:2020:92, point 49), et du 21 octobre 2021, ZX (Régularisation de l'acte d'accusation) (C-282/20, EU:C:2021:874, point 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle) - Vorlage zur

    16 Vgl. Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u.a. (C-612/15, EU:C:2018:392, Rn. 88 und 104); vom 12. März 2020, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C-659/18, EU:C:2020:201, Rn. 44); vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg (C-615/18, EU:C:2020:376, Rn. 71) sowie vom 21. Oktober 2021, ZX (Berichtigung der Anklageschrift) (C 282/20, EU:C:2021:874, Rn. 26).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-175/22

    BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Möglichkeit ist in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2012/13 vorgesehen, wonach Änderungen der gemäß diesem Artikel im Lauf des Strafverfahrens gegebenen Informationen der beschuldigten Person umgehend mitgeteilt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (Urteil vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21

    Országos Idegenrendeszeti Főigazgatóság u.a.

    8 Vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist) (C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Oktober 2021, ZX (Berichtigung der Anklageschrift) (C-282/20, EU:C:2021:874, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht