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   EuGH, 21.10.2021 - C-396/20   

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EuGH, 21.10.2021 - C-396/20 (https://dejure.org/2021,42210)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2021 - C-396/20 (https://dejure.org/2021,42210)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - C-396/20 (https://dejure.org/2021,42210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    CHEP Equipment Pooling

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 20 Abs. 1 - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 20 Abs. 1 - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 20 Abs. 1 - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-396/20
    Daher entspricht der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112 zu seinen Gunsten eingeführt hat (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Möglichkeit der Mitgliedstaaten, im Bereich des Vorsteuerabzugs eine Ausschlussfrist einzuführen, bereits hervorgehoben, dass eine solche Frist, deren Ablauf den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen sanktioniert, nicht als mit der von der Richtlinie 2006/112 errichteten Regelung unvereinbar angesehen werden kann, sofern diese Frist zum einen gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte gilt (Äquivalenzgrundsatz) und sie zum anderen die Ausübung des Abzugsrechts nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 47).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-396/20
    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79).

    Dieses Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer erfordert, dass der Vorsteuerabzug oder die Mehrwertsteuererstattung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formalen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-396/20
    Ebenso wie das Recht auf Vorsteuerabzug stellt der Erstattungsanspruch ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar (Urteil vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling, C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 53) und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.
  • EuGH, 14.05.2020 - C-446/18

    AGROBET CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-396/20
    Dieser Grundsatz der guten Verwaltung verlangt von einer Verwaltungsbehörde wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerbehörde, im Rahmen der ihr obliegenden Kontrollpflichten eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, sodass sie sicherstellt, dass sie bei Erlass ihrer Entscheidung insoweit über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43 und 44).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

    Insoweit ist hervorzuheben, dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 21. Oktober 2021, CHEP Equipment Pooling, C-396/20, EU:C:2021:867, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, wenn sie den Steuerpflichtigen mit der Mehrwertsteuer belastete, auf deren Erstattung er einen Anspruch hat, obwohl das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezweckt, Unternehmer vollständig von der Mehrwertsteuer zu entlasten, die im Rahmen sämtlicher seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten angefallen oder entrichtet worden ist (Urteil vom 21. Oktober 2021, CHEP Equipment Pooling, C-396/20, EU:C:2021:867, Rn. 55).

  • FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21

    Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten

    Dieser "Grundsatz der guten Verwaltung" verlangt von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Kontrollpflichten eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen, sodass sie sicherstellt, dass sie bei Erlass ihrer Entscheidung insoweit über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (EuGH-Urteile Agrobet CZ vom 14. Mai 2020 - C-446/18, ECLI:EU:C:2020:369, Rn. 43 und 44; CHEP Equipment Pooling vom 21. Oktober 2021 - C-396/20, ECLI:EU:C:2021:867, Rn. 49, und SC Cridar Cons vom 24. Februar 2022 - C-582/20, ECLI:EU:C:2022:114, Rn. 45).

    Unterläuft bzw. unterlaufen dem Steuerpflichtigen in seinem Erstattungsantrag ein oder mehrere Fehler und klären weder er noch die betreffende Steuerverwaltung diese später auf, kann er die Verantwortung hierfür nicht auf die Steuerverwaltung abwälzen, es sei denn, diese Fehler sind - wie hier - leicht erkennbar, sodass die Steuerverwaltung in der Lage sein muss, sie im Rahmen der ihr nach dem Grundsatz der guten Verwaltung obliegenden Kontrollpflichten festzustellen (EuGH-Urteil CHEP Equipment Pooling vom 21. Oktober 2021 - C-396/20, ECLI:EU:C:2021:867, Rn. 49 ff).

    Und selbst wenn eine entsprechende Auslegung des Schreibens vom 20. Dezember 2019 - entgegen der Auffassung des Senats - nicht möglich sein und allein dieses noch keinen fristhemmenden Antrag darstellen sollte, geht der Senat unter Berücksichtigung des EuGH zum Grundsatz guter Verwaltung davon aus, dass ein Berichtigungsantrag, der an den ursprünglichen Antrag anknüpft, als zum Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Antrags eingereicht gilt (vgl. EuGH-Urteil CHEP Equipment Pooling vom 21. Oktober 2021 - C-396/20, ECLI:EU:C:2021:867).

  • FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2086/21

    Festsetzung der Vergütung von Vorsteuern eines ausländischen Unternehmens

    Ergänzend trug er unter Bezugnahme auf die Begründung im Gerichtsbescheid vor, dass die vom erkennenden Senat herangezogene Entscheidung des EuGH vom 21. Oktober 2021 in der Rechtssache C-396/20 nicht auf den Streitfall übertragbar sei.

    Schließlich hat der EuGH wiederholt, jüngst mit Urteil vom 21. Oktober 2021 (C-396/20), ausgesprochen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuererstattung als integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems der EU grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann.

    Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112; vom 17. Dezember 2020, C-346/19, HFR 2021, 221 und vom 21. Oktober 2021, C-396/20, DStRE 2021, 1516).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-709/22

    Syndyk Masy Upadlosci A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    27 Vgl. in diesem Sinn Urteile vom 13. Juli 2023, Napfény-Toll (C-615/21, EU:C:2023:573, Rn. 53), und vom 21. Oktober 2021, CHEP Equipment Pooling (C-396/20, EU:C:2021:867, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22

    ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

    30 Urteile vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 44), und vom 21. Oktober 2021, CHEP Equipment Pooling (C-396/20, EU:C:2021:867, Rn. 48).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-582/20

    SC Cridar Cons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Als Drittes ist im Hinblick auf die oben in Rn. 38 angestellten Erwägungen zum einen festzustellen, dass die aus dem Recht auf eine gute Verwaltung, das einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt, folgenden Anforderungen, insbesondere das Recht jeder Person, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Rahmen eines Steuerprüfungsverfahrens, mit dem ein Mitgliedstaat das Unionsrecht durchführt, Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2021, CHEP Equipment Pooling, C-396/20, EU:C:2021:867, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-162/21

    Pesticide Action Network Europe u.a. - Landwirtschaft - Binnenmarkt -

    15 Urteile vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ (C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 44), und vom 21. Oktober 2021, CHEP Equipment Pooling (C-396/20, EU:C:2021:867, Rn. 48).
  • FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2802/20

    Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer hinsichtlich der

    Sofern der Beklagte dennoch der irrigen Ansicht gewesen sein sollte, durch den Bescheid vom 25. August 2016 zugleich über eine bei ihm noch gar nicht beantragte weitergehende Freistellung ablehnend zu entscheiden, wäre er zur Wahrung des Rechts der Klägerin auf eine gute Verwaltung, das nach der Rechtsprechung des EuGH einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Oktober 2021, C-396/20), vor Erlass dieses Bescheids verpflichtet gewesen, in einem Hinweisschreiben an die Klägerin auf zusätzliche, für den Beklagten denkbare Alternativen hinsichtlich des noch offenen Teilentlastungsbetrags - möglicherweise eine formlose Erweiterung des Antrags oder Einreichung eines zweiten Antrags auf vorgeschriebenem Vordruck bereits im laufenden (Erst-)Verfahren hinzuweisen, zumal zum Zeitpunkt der Stattgabe des Teilantrags am 25. August 2016 die Mindesthaltedauer bereits seit 5 Monaten erfüllt war.
  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 757/20

    Umsatzsteuer: Vergütung von Vorsteuern

    Dies hat der Senat bereits ausführlich unter Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des EuGH (vgl. EuGH Urteile vom 18.11.2020, C-371/19, HFR 2021, 112; vom 17.12.2020, C-346/19, HFR 2021, 221 und vom 21.10.2021, C-396/20, DStRE 2021, 1516) entschieden (vgl. FG Köln Urteil vom 16.03.2022, 2 K 2086/21, EFG 2022, 976 m. Anm. Hennigfeld, NZB anhängig, Az. des BFH: XI B 34/22).
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