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   EuGH, 21.10.2021 - C-825/19   

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https://dejure.org/2021,42216
EuGH, 21.10.2021 - C-825/19 (https://dejure.org/2021,42216)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2021 - C-825/19 (https://dejure.org/2021,42216)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - C-825/19 (https://dejure.org/2021,42216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Beeren-, Wild-, Feinfrucht

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Endverwendung - Rückwirkende Bewilligung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Zollkodex der Union - Art. 211 Abs. 2 - Zeitlicher Anwendungsbereich - Voraussetzungen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 294 Abs. 2 - Tragweite

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Endverwendung - Rückwirkende Bewilligung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Zollkodex der Union - Art. 211 Abs. 2 - Zeitlicher Anwendungsbereich - Voraussetzungen - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 294 Abs. 2 - Tragweite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 952/2013 Art 211 Abs 2, EWGV 2454/93 Art 294 Abs 2, EWGV 2454/93 Art 294 Abs 3, ZKDV Art 294 Abs 2, ZKDV Art 294 Abs 3, EWGV 2913/92 Art 21, EWGV 2913/92 Art 85, ZK Art 21, ZK Art 85
    Rückwirkende Bewilligung, Rückwirkungszeitraum, Anschlussbewilligung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Beeren-, Wild-, Feinfrucht

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 952/2013 Art 211 Abs 2 ; EWGV 2454/93 Art 294 Abs 2 ; EWGV 2454/93 Art 294 Abs 3 ; ZKDV Art 294 Abs 2 ; ZKDV Art 294 Abs 3 ; EWGV 2913/92 Art 21 ; EWGV 2913/92 Art 85 ; ZK Art 21 ; ZK Art 85

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beeren-, Wild-, Feinfrucht

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 03.06.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-825/19
    Erstere sind im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während Zweitere gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten sowie auf neue Rechtspositionen anwendbar sind, jedoch nicht auf abgeschlossene Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften entstanden sind, soweit nicht aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31, vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, EU:C:2006:162, Rn. 21, und vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 29).

    Nach dieser Bestimmung haben andere als die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Artikel, darunter die Art. 211 und 254, erst ab dem 1. Mai 2016 Geltung erlangt, selbst wenn der UZK gemäß seinem Art. 287 am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 5 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-825/19
    Erstere sind im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während Zweitere gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten sowie auf neue Rechtspositionen anwendbar sind, jedoch nicht auf abgeschlossene Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften entstanden sind, soweit nicht aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31, vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, EU:C:2006:162, Rn. 21, und vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 29).

    Unter diesen Umständen ist ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren fragliche als Sachverhalt anzusehen, der unter Geltung der alten Regelung entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), d. h. unter Art. 294 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93.

  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-825/19
    Gleichwohl kann der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a., C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 27).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-293/04

    Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-825/19
    Erstere sind im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während Zweitere gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten sowie auf neue Rechtspositionen anwendbar sind, jedoch nicht auf abgeschlossene Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften entstanden sind, soweit nicht aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, EU:C:2006:136, Rn. 31, vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, EU:C:2006:162, Rn. 21, und vom 3. Juni 2021, Jumbocarry Trading, C-39/20, EU:C:2021:435, Rn. 29).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-825/19
    Des Weiteren sehen weder die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch die Verfahrensordnung für die Parteien die Möglichkeit vor, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (Urteil vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-825/19
    Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob Art. 211 UZK als "reine Verfahrensvorschrift" anzusehen sei oder als eine Vorschrift, die entsprechend dem Urteil vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a. (212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270), sowohl Verfahrens- als auch materielle Bestimmungen enthält, die ein einheitliches Ganzes bilden und deren Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden dürfen.
  • EuGH, 03.12.2015 - C-312/14

    Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-825/19
    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C-312/14, EU:C:2015:794, Rn. 33).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-825/19
    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 26).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-133/22

    LACD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 21. Oktober 2021, Beeren-, Wild-, Feinfrucht, C-825/19, EU:C:2021:869, Rn. 24 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18

    Klage gegen die Einfuhrabgabenbescheide hinsichtlich der Nacherhebung von

    Denn hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs neuer Vorschriften wird danach unterschieden, ob es sich bei diesen um "Verfahrensvorschriften" oder um "materiell-rechtliche Vorschriften" handelt (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - C-825/19 -, Rn. 31, juris).

    Erstere sind im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während Zweitere gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten sowie auf neue Rechtspositionen anwendbar sind, jedoch nicht auf abgeschlossene Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften entstanden sind, soweit nicht aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - C-825/19 -, Rn. 31 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, juris).

  • EuG, 13.07.2022 - T-194/20

    JF/ EUCAP Somalia

    Erstere sind im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während Zweitere gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten sowie auf neue Rechtspositionen anwendbar sind, jedoch nicht auf abgeschlossene Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften entstanden sind, soweit nicht aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrer Systematik eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2021, Beeren-, Wild-, Feinfrucht, C-825/19, EU:C:2021:869, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Huhtamaki Dourdan, C-315/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:284, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 09.03.2022 - 4 K 1238/19

    Anspruch auf eine Änderung der erteilten Bewilligung der aktiven Veredelung

    c) Auf Art. 172 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK-DelVO kann die begehrte rückwirkende Änderung der Bewilligung nicht gestützt werden, denn diese Vorschrift erlaubt nur die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren erteilten Bewilligung, nicht für die Ausweitung einer zuvor erteilten Bewilligung auf andere Vorgänge (s. EuGH-Urteil v. 21.10.2021, C-825/19, Rz. 43) wie im Streitfall.
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