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   EuGH, 21.10.2021 - C-845/19, C-863/19   

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https://dejure.org/2021,42215
EuGH, 21.10.2021 - C-845/19, C-863/19 (https://dejure.org/2021,42215)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2021 - C-845/19, C-863/19 (https://dejure.org/2021,42215)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - C-845/19, C-863/19 (https://dejure.org/2021,42215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Okrazhna prokuratura - Varna

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Einziehung rechtswidrig erworbener ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/42/EU - Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Einziehung rechtswidrig erworbener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Einziehung von Beute aus Straftaten konkretisiert

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.01.2021 - C-393/19

    Eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-845/19
    Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts (Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des allgemein gehaltenen Wortlauts von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 die Personen, denen die Mitgliedstaaten wirksame Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren gewährleisten müssen, nicht nur diejenigen sind, die einer Straftat für schuldig befunden werden, sondern auch Dritte, deren Vermögensgegenstände von der Einziehungsentscheidung betroffen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Januar 2021, 0krazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv, C-393/19, EU:C:2021:8, Rn. 61).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-845/19
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-845/19
    Im Übrigen umfasst das Recht auf Rechtsbeistand während des gesamten Einziehungsverfahrens offensichtlich den Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs diesem Dritten garantiert, dass er sachdienlich und wirksam seinen Standpunkt vortragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 34), was durch den 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 bestätigt wird, wonach die besonderen Garantien und gerichtlichen Rechtsbehelfe, damit die Grundrechte der Dritten bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewahrt bleiben, ein Recht auf Anhörung für Dritte einschließen, die geltend machen, die Eigentümer der betreffenden Vermögensgegenstände zu sein.
  • EuGH, 08.10.2020 - C-568/19

    Subdelegación del Gobierno en Toledo (Conséquences de l'arrêt Zaizoune) - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-845/19
    Selbst wenn die Richtlinie unvollständig oder unrichtig in bulgarisches Recht umgesetzt worden sein sollte, könnte sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat gegenüber einem Einzelnen jedenfalls nicht auf die Richtlinie als solche berufen, um eine ihr entgegenstehende Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen und so Verpflichtungen für den Einzelnen zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Folgen des Urteils Zaizoune], C-568/19, EU:C:2020:807, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-505/20

    RR und JG (Gel des biens de tiers)

    Diese Bestimmung bekräftigt somit in dem von dieser Richtlinie erfassten Bereich die Grundrechte im Sinne von Art. 47 der Charta, in dem es u. a. heißt, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, und vor allem darauf, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 75).

    Insoweit sind angesichts des allgemein gehaltenen Wortlauts dieser Bestimmung die Personen, denen die Mitgliedstaaten wirksame Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren gewährleisten müssen, nicht nur diejenigen, die einer Straftat für schuldig befunden werden, sondern auch Dritte, deren Vermögensgegenstände von der Sicherstellungsentscheidung betroffen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es müssen deshalb nach diesem Erwägungsgrund besondere Garantien und gerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen werden, damit ihre Grundrechte bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewahrt bleiben (Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 77).

  • EuGH, 10.11.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

    In diesem Rahmen stellt ein Geldbetrag zwar einen "Vermögensgegenstand" dar, der eingezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 58), doch kann ein solcher Vermögensgegenstand nur dann Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 sein, wenn er dem aus einer Straftat stammenden Vorteil, d. h. dem Ertrag dieser Straftat, oder dem Tatwerkzeug dieser Straftat, d. h. dem Gegenstand, der zur Begehung dieser Straftat verwendet wurde oder verwendet werden sollte, entspricht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

    Vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna (C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2021 - C-845/19

    Okrazhna prokuratura - Varna

    Vor diesem Hintergrund hat der Apelativen sad Varna (Berufungsgericht Varna) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden, in den Rechtssachen C-845/19 und C-863/19 gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
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