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   EuGH, 21.10.2021 - C-866/19   

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EuGH, 21.10.2021 - C-866/19 (https://dejure.org/2021,42214)
EuGH, Entscheidung vom 21.10.2021 - C-866/19 (https://dejure.org/2021,42214)
EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - C-866/19 (https://dejure.org/2021,42214)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b - Arbeitnehmer, der in zwei Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausgeübt hat - Nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b - Arbeitnehmer, der in zwei Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausgeübt hat - Nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie Wydzial Realizacji Umów Miedzynarodowych

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie Wydzial Realizacji Umów Miedzynarodowych

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-866/19
    Die Rentenversicherungsstelle habe zu Unrecht die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska (C-440/09, im Folgenden: Urteil Tomaszewska, EU:C:2011:114) nicht berücksichtigt, dass bei der Bestimmung der für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente erforderlichen Mindestversicherungszeit zur Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten nicht übersteigen dürfen, alle von dem Wandererwerbtätigen im Laufe seines Berufslebens zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten.

    Er stellte fest, dass die Auslegung von Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71, wie sie im Urteil Tomaszewska vorgenommen worden sei, nicht nur für die Bestimmung der für den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente erforderlichen Versicherungsdauer, sondern auch für die Berechnung des geschuldeten Leistungsbetrags maßgeblich sei.

    Sie macht erstens geltend, dass das Urteil Tomaszewska die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffe, der Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 entspreche, und nicht die Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 entspreche und um den es im Ausgangsverfahren gehe.

    Zweitens sei das Urteil Tomaszewska nur für Sachverhalte relevant, die mit dem, der diesem Urteil zugrunde liege, vergleichbar seien.

    Drittens würde die Anwendung der im Urteil Tomaszewska vorgenommenen Auslegung von Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 im Ausgangsverfahren bedeuten, dass die nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen zurückgelegten beitragsfreien Versicherungszeiten in größerem Umfang berücksichtigt würden, als es nach polnischem Recht vorgesehen sei, was zu einer Erhöhung des Anteils des Beitrags des polnischen Sozialversicherungssystems an der dem Versicherten geschuldeten Leistung führen würde.

    Die erste mögliche Auslegung sei die des Sad Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau), die sich auf die im Urteil Tomaszewska vorgenommene Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 stütze, wonach der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats bei der Bestimmung der Grenze, die die beitragsfreien Zeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürften, alle zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen habe, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten.

    Die zweite mögliche Auslegung bestehe darin, anzunehmen, dass das Urteil Tomaszewska für die Auslegung von Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004 nur teilweise relevant sei, da lediglich Abs. 1 Buchst. b Ziff. i dieses Artikels ausdrücklich vorsehe, dass bei der Berechnung des theoretischen Betrag die rechtliche Fiktion zugrunde gelegt werde, dass der Versicherte alle Versicherungszeiten, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten, in dem Mitgliedstaat zurückgelegt habe, in dem die Feststellung der Leistung beantragt werde.

    Die dritte mögliche Auslegung würde bedeuten, dass das Urteil Tomaszewska nur für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente gelte, nicht aber für die Berechnung des Betrags der Rente.

    Eine solche Folge könnte den Arbeitnehmer der Union nämlich davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde seine Freizügigkeit somit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomaszewska, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sieht das nationale Recht für die Bestimmung der für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente erforderlichen Mindestversicherungszeit eine Grenze vor, die die beitragsfreien Versicherungszeiten im Verhältnis zu den Beitragszeiten nicht übersteigen dürfen, hat der zuständige Träger des betreffenden Mitgliedstaats zur Bestimmung der Beitragszeiten mithin sämtliche Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die der Wandererwerbstätige im Laufe seines Berufslebens zurückgelegt hat, auch die nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomaszewska, Rn. 37 und 39).

    Dieser Grundsatz der Zusammenrechnung gilt in allen Fällen, in denen der Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente die Berücksichtigung von nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten erfordert, also nicht lediglich für Sachverhalte wie den, der dem Urteil Tomaszewska zugrunde lag, bei denen der Schwellenwert auf der Grundlage einer ersten Berechnung, bei der die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beitragszeiten lediglich zu den nach den nationalen Rechtsvorschriften ermittelten Beitragszeiten und beitragsfreien Versicherungszeiten hinzugerechnet werden, ohne in die Berechnung dieser Grenze einzufließen, nicht erreicht wird.

    Es ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004, der im Wesentlichen die u. a. in Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Berechnungsregeln übernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomaszewska, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass die Berechnung der Höhe der Altersrente in zwei Schritten erfolgt: Zunächst wird ein theoretischer Betrag und im Anschluss daran ein tatsächlicher Betrag berechnet.

  • EuGH, 26.06.1980 - 793/79

    Menzies

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-866/19
    In dem ersten, in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung geregelten Schritt hat der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (vgl. zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 9, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).

    Nach dieser Bestimmung ist der theoretische Betrag der Leistung mithin so zu berechnen, als habe der Versicherte seine gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 10, vom 21. Juli 2005, Koschitzki, C-30/04, EU:C:2005:492, Rn. 27, und vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 41).

    Mit der nach dieser Vorschrift durchzuführenden Berechnung soll nämlich wie mit der nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 durchzuführenden gewährleistet werden, dass dem Arbeitnehmer der höchstmögliche theoretische Betrag zusteht, auf den er Anspruch hätte, wenn er alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt hätte (Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 11, und vom 21. Juli 2005, Koschitzki, C-30/04, EU:C:2005:492, Rn. 28).

    In dem zweiten Schritt, der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt ist, ermittelt der zuständige Träger den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten zu den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten (vgl. zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 9, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).

    Würde bei der Berechnung des zeitlichen Verhältnisses eine Zeit berücksichtigt, die keiner in dem betreffenden Staat zurückgelegten tatsächlichen Versicherungs- oder auch nur Wohnzeit entspricht, so hätte dies möglicherweise zur Folge, dass das Gleichgewicht bei der Verteilung der Last der Leistungen zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem durch Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen System unvereinbaren Weise einseitig und künstlich gestört würde (vgl. in diesem Sinne zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 11).

  • EuGH, 07.12.2017 - C-189/16

    Zaniewicz-Dybeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-866/19
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten deshalb weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38).

    Mit anderen Worten: Die nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sind zusammenzurechnen (Urteil vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 41).

    In dem ersten, in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung geregelten Schritt hat der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (vgl. zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 9, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).

    In dem zweiten Schritt, der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt ist, ermittelt der zuständige Träger den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten zu den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller betreffenden Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten (vgl. zu Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 9, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 42).

  • EuGH, 21.02.2013 - C-282/11

    Das Unionsrecht steht der spanischen Regelung über die Berechnungsmodalitäten für

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-866/19
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten deshalb weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35, und vom 7. Dezember 2017, Zaniewicz-Dybeck, C-189/16, EU:C:2017:946, Rn. 38).

    Die Mitgliedstaaten müssen aber das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 36 und 37, und vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser Bestimmung ist der theoretische Betrag der Leistung mithin so zu berechnen, als habe der Versicherte seine gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 10, vom 21. Juli 2005, Koschitzki, C-30/04, EU:C:2005:492, Rn. 27, und vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 41).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steht die Maximierung der für die Berechnung des theoretischen Betrages maßgeblichen Elemente in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 - die Vorgängervorschrift von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 - unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 48 AEUV auszulegen ist, der darin besteht, insbesondere durch die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beizutragen, was bedeutet, dass Wandererwerbstätige dadurch, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, keine Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren und keine Verminderung der Höhe dieser Leistungen erleiden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994, Reichling, C-406/93, EU:C:1994:320, Rn. 21 und 24, vom 17. Dezember 1998, Lustig, C-244/97, EU:C:1998:619, Rn. 30 und 31, und vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 43).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-30/04

    Koschitzki - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-866/19
    Nach dieser Bestimmung ist der theoretische Betrag der Leistung mithin so zu berechnen, als habe der Versicherte seine gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 10, vom 21. Juli 2005, Koschitzki, C-30/04, EU:C:2005:492, Rn. 27, und vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 41).

    Mit der nach dieser Vorschrift durchzuführenden Berechnung soll nämlich wie mit der nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 durchzuführenden gewährleistet werden, dass dem Arbeitnehmer der höchstmögliche theoretische Betrag zusteht, auf den er Anspruch hätte, wenn er alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt hätte (Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies, 793/79, EU:C:1980:172, Rn. 11, und vom 21. Juli 2005, Koschitzki, C-30/04, EU:C:2005:492, Rn. 28).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-406/93

    Reichling / INAMI

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-866/19
    Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steht die Maximierung der für die Berechnung des theoretischen Betrages maßgeblichen Elemente in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 - die Vorgängervorschrift von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 - unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 48 AEUV auszulegen ist, der darin besteht, insbesondere durch die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beizutragen, was bedeutet, dass Wandererwerbstätige dadurch, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, keine Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren und keine Verminderung der Höhe dieser Leistungen erleiden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994, Reichling, C-406/93, EU:C:1994:320, Rn. 21 und 24, vom 17. Dezember 1998, Lustig, C-244/97, EU:C:1998:619, Rn. 30 und 31, und vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 43).
  • EuGH, 03.10.2002 - C-347/00

    Barreira Pérez

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-866/19
    Dies bedeutet, dass bei der Berechnung des tatsächlich geschuldeten Betrags die tatsächlich zurückgelegten oder nach dem vom zuständigen Träger anzuwendenden Recht gleichgestellten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, EU:C:2002:560, Rn. 39), unter Ausschluss der außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten.
  • EuGH, 17.12.1998 - C-244/97

    Lustig

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-866/19
    Wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steht die Maximierung der für die Berechnung des theoretischen Betrages maßgeblichen Elemente in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 - die Vorgängervorschrift von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 - unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 48 AEUV auszulegen ist, der darin besteht, insbesondere durch die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beizutragen, was bedeutet, dass Wandererwerbstätige dadurch, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, keine Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren und keine Verminderung der Höhe dieser Leistungen erleiden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. August 1994, Reichling, C-406/93, EU:C:1994:320, Rn. 21 und 24, vom 17. Dezember 1998, Lustig, C-244/97, EU:C:1998:619, Rn. 30 und 31, und vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 43).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-306/03

    Salgado Alonso - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-866/19
    Da die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 nicht festlegen, von welchen Voraussetzungen der Aufbau von Versicherungszeiten abhängig ist, werden diese Voraussetzungen, wie sich sowohl aus Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 als auch aus Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt, ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt, nach denen die betreffenden Zeiten zurückgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Salgado Alonso, C-306/03, EU:C:2005:44, Rn. 30).
  • EuGH, 23.01.2020 - C-29/19

    Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 21.10.2021 - C-866/19
    Die Mitgliedstaaten müssen aber das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 36 und 37, und vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Salgado González, C-282/11, EU:C:2013:86, Rn. 35 bis 37, vom 5. November 2014, Somova, C-103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 33 bis 35, und vom 21. Oktober 2021, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych I Oddzia?‚ w Warszawie, C-866/19, EU:C:2021:865, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    35 Vgl. in Bezug auf den Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) beispielsweise Urteile vom 20. Mai 2021, FORMAT Urzadzenia i Monta?¼e Przemys?‚owe (C-879/19, EU:C:2021:409), vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie (C-120/20, EU:C:2021:553), W. Z. (betreffend die Zivilkammer), vom 21. Oktober 2021, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych I Oddzia?‚ w Warszawie (C-866/19, EU:C:2021:865), sowie vom 22. März 2022, Prokurator Generalny u. a. (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-508/19, EU:C:2022:201) (Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen), in denen der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht geantwortet hat, ohne dessen Eigenschaft als unabhängiges Organ zu hinterfragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-45/22

    Service fédéral des Pensions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych I Oddzia?‚ w Warszawie (C-866/19, EU:C:2021:865, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
    vgl. aus der st.Rspr.: EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - C-866/19 (SC) -, juris Rn. 26 sowie (noch zur VO [EWG] 1408/71) EuGH, Urteil vom 12. Mai 1989 - 388/87 (Warmerdam-Steggerda) -, juris Rn. 10, 17, 19, Urteil vom 20. Januar 2005 - C-306/03 (Alonso) -, juris Rn. 30 und Urteil vom 18. April 2013 - C-548/11 -, juris Rn. 37; zudem Brechmann , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 48 AEUV Rn. 26; Becker , in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 48 AEUV Rn. 14, jeweils m.w.N.
  • EuGH, 26.01.2023 - C-469/21

    CGCOF

    Zunächst ergibt sich sowohl aus den Bestimmungen von Art. 168 Abs. 1 und 7 AEUV als auch aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind (Urteil vom 21. Oktober 2021, Zak?‚ad Ubezpiecze?" Spo?‚ecznych I Oddzia?‚ w Warszawie, C-866/19, EU:C:2021:865, Rn. 25).
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