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   EuGH, 21.11.1989 - 41/88, C-178/88   

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https://dejure.org/1989,3668
EuGH, 21.11.1989 - 41/88, C-178/88 (https://dejure.org/1989,3668)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.1989 - 41/88, C-178/88 (https://dejure.org/1989,3668)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 1989 - 41/88, C-178/88 (https://dejure.org/1989,3668)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Becker und Starquit / Parlament

    Beamtenstatut, Artikel 90 und 91
    1 . Beamte - Klage - Klage gegen die Zurückweisung einer Beschwerde - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Becker und Starquit / Parlament

  • Wolters Kluwer

    1. Beamte - Klage - Klage gegen die Zurückweisung einer Beschwerde - Zulässigkeit; ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ); 2. Beamte - Klage - Gegenstand - Anordnung an die Verwaltung - Unzulässigkeit; ( EWG-Vertrag, Artikel 176; Beamtenstatut, Artikel 91 ); 3. Beamte - ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Beamte - Klage - Klage gegen die Zurückweisung einer Beschwerde - Zulässigkeit - [Beamtenstatut, Artikel 90 und 91]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirkung der Klageerhebung; Zurückweisung der Beschwerde eines Beamten; Anordnungsbefugnis des EuGH; Antrag auf Erlaß von Anordnungen; Abweichung vom Beamtenstatut; Besetzung von Planstellen; Anspruch auf automatische Beförderung; Garantie von Dienstbezügen; Besoldung bei ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.11.1989 - 178/88
    Auszug aus EuGH, 21.11.1989 - 41/88
    In den verbundenen Rechtssachen C-41/88 und C-178/88, Mathilde Becker, Beamtin des Europäischen Parlaments, Prüm zur Lay, Van-der- Heyder-Straße 7, Bundesrepublik Deutschland, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Victor Biel und Aloyse May, Luxemburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache C-41/88, und.

    Klägerin in der Rechtssache C-178/88, gegen.

  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Kurze Zeit später wurde eine Stellenausschreibung CJ 41/88 für einen vierten Dienstposten als Jurist-Überprüfer spanischer Sprache veröffentlicht.

    Auf Ersuchen des Gerichts hat der Beklagte die Akten des Auswahlverfahrens CJ 32/88 mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten der Bewerber, den Text der Stellenausschreibung CJ 41/88 sowie eine Durchschrift des Schreibens vom 2. Februar 1989 vorgelegt, mit dem dem Kläger mitgeteilt worden war, daß er nicht in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen sei.

    Zu dem Antrag auf Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerden des Klägers vom 28. Februar und 17. März 989 ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei einer formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde eines Beamten gerichteten Klage das Gericht der Gemeinschaft mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen C-41/88 und C-178/88, Becker und Starquit/Parlament, Slg. 1989, 3807).

    Indem der Kläger mit seinen beiden Beschwerden die Ernennung als Jurist-Überprüfer begehrte, griff er die Ablehnung seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten an.

    Zum Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Bewerbung des Klägers um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten.

    Es ist festzustellen, daß der Kläger mit seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten die Anstellungsbehörde um den Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung ersucht hat.

    seinen Antrag vom 28. Oktober 1988 in Form der Einreichung seiner Bewerbung auf die mit der Ausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebene Stelle eine Beförderung versagt zu haben, zeige ein blosser Vergleich der Zeitpunkte, daß Verfristung eingetreten sei.

    Zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes hat das Gericht vorstehend (Randnr. 30) festgestellt, daß der Kläger fristgerecht Beschwerde gegen die Versagung der Beförderung auf die mit der Ausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebene Stelle eingelegt hat.

    Zu der angeblich verspäteten Geltendmachung dieses Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, daß sich der Kläger zwar bei der Darlegung des Klagegrundes auf die Stellenausschreibung CJ 66/87 bezogen hat, die vorliegende Klage indessen gegen die Ablehnung seiner Beförderung auf den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten gerichtet ist.

    Dienstposten eines Juristen-Überpüfers nach Maßgabe der Stellenausschreibung CJ 41/88 zu befördern, fehlerhaft ist.

    Zu der Verletzung des Artikels 29 des Statuts und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung ist festzustellen, daß der Kläger die Rechtsfolgen verkennt, die sich an seine Aufnahme in die nach Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 41/88.

    Zur Zulässigkeit dieses Klagegrundes ist festzustellen, daß der Kläger ihn gegenüber der stillschweigenden Ablehnung seiner Bewerbung für den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten geltend macht, die er fristgerecht angefochten hat.

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner Bewerbung für den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten kein Erfolg beschieden ist.

    Der Kläger ist der Meinung, daß der dritte Klageantrag, in dem dieser Antrag und der auf Ernennung als Jurist-Überprüfer enthalten seien, die einfachste Art der Wiedergutmachung für die von ihm erlittenen Schäden darstelle und im wesentlichen auf die stillschweigende Ablehnung seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung Nr. 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten gegründet sei.

    Aus den Erwägungen zu dem Antrag auf Aufhebung der Ablehnung der Bewerbung des Klägers um den mit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten ergibt sich, daß im Zusammenhang mit dieser Entscheidung ein Amtsfehler nicht festgestellt werden kann, weil der Kläger die Voraussetzungen des Statuts für eine Beförderung nicht erfuellte.

    Aufgrund einer Reihe von Handlungen und Unterlassungen sei er sich mißbraucht und beleidigt und zugleich in seinem beruflichen Ansehen beeinträchtigt vorgekommen; es handele sich erstens um das Ausbleiben einer Antwort auf seine Bewerbungen auf die mit den Stellenausschreibungen CJ 66/87 und CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten, zweitens um die, wie er mit seinen verschiedenen Rügen dargelegt habe, mängelbehaftete Eröffnung des Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen CJ 32/88, drittens um die Nichtberücksichtigung - im Widerspruch zu einer Reihe von Handlungen auf verschiedenen Ebenen des Beklagten - in der Eignungsliste bei Abschluß dessen, was er als Parodie eines Auswahlverfahrens betrachte, und viertens schließlich um den Entzug seiner Aufgaben als Jurist-Überprüfer zur vorübergehenden Verwendung.

    Der Kläger hat zwar in seinen beiden Beschwerden keinen Ersatz seines immateriellen Schadens in Höhe eines symbolischen Ecu gefordert, doch steht dieser Antrag in engem Bezug zu den Anträgen auf Aufhebung der Ablehnung seiner Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten und der Entscheidung, ihn nicht auf die Eignungsliste bei Abschluß des Auswahlverfahrens CJ 32/88 zu setzen, bei denen ein Vorverfahren nach dem Statut stattgefunden hat.

    Bezueglich des Ausbleibens einer Antwort auf seine Bewerbung um den mit der Stellenausschreibung CJ 41/88 ausgeschriebenen Dienstposten ist festzustellen, daß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Anstellungsbehörde die Möglichkeit einräumt, einen Antrag stillschweigend abzulehnen, und diese daher nicht verpflichtet, die von Beamten eingereichten Anträge ausdrücklich zu bescheiden.

  • EuG, 08.12.2005 - T-237/00

    Reynolds / Parlament

    128 Dans son arrêt du 21 novembre 1989, Becker et Starquit/Parlement (C-41/88 et C-178/88, Rec.
  • EuGöD, 14.10.2008 - F-74/07

    Meierhofer / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

    Diese Rechtsprechung gilt auch für Streitsachen des öffentlichen Dienstes (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1989, Becker und Starquit/Parlament, C-41/88 und C-178/88, Slg. 1989, 3807, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 6; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juni 1998, Chesi u. a./Rat, T-172/95, Slg. ÖD 1998, I-A-265 und II-817, Randnr. 33).
  • EuG, 05.12.1990 - T-82/89

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    77 Es ist hinzuzufügen, daß die Vorschriften über Beförderungsverfahren 1986 (siehe oben Randnr. 3), deren Punkt 8 über die Arbeiten der Beförderungsausschüsse die Möglichkeit eines Gesprächs mit einem Vertreter des Generaldirektors vorsieht, ebenso wie die Allgemeinen Bestimmungen nur verwaltungsinterne Regelungen darstellen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1980, Geerärd, a. a. O.) und daher von den zwingenden Vorschriften des Statuts, wie z. B. Artikel 26, nicht abweichen können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen C-41/88 und C-178/88, Becker und Starquit/Parlament, Slg. 1989, 3807).
  • EuGöD, 05.07.2011 - F-46/09

    V / Parlament

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unionsrichter aber nicht befugt, gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1989, Becker und Starquit/Parlament, C-41/88 und C-178/88, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 6; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 9. Juni 1994, X/Kommission, T-94/92, Randnr. 33, vom 9. Juni 1998, Chesi u. a./Rat, T-172/95, Randnr. 33, und vom 15. Dezember 1999, Latino/Kommission, T-300/97, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, Hinderyckx/Rat, F-57/06, Randnr. 65).
  • EuGöD, 09.06.2010 - F-56/09

    Marcuccio / Kommission

    Or, ainsi que le soutient à juste titre la Commission, s'il incombe, en vertu de l'article 266 TFUE, à une institution dont un acte est annulé par le juge de l'Union, de prendre les mesures que comporte l'exécution de l'arrêt d'annulation, il est de jurisprudence constante que ce juge est incompétent pour adresser des injonctions aux institutions (arrêt de la Cour du 21 novembre 1989, Becker et Starquit/Parlement, C-41/88 et C-178/88, Rec.
  • EuG, 06.07.1999 - T-203/97

    Forvass / Kommission

    Il est de jurisprudence constante qu'un recours formellement dirigé contre le rejet de la réclamation d'un fonctionnaire a pour effet de saisir le juge communautaire de l'acte faisant grief, contre lequel la réclamation a été présentée (arrêt de la Cour du 21 novembre 1989, Becker et Starquit/Parlement, C-41/88 et C-178/88, Rec.
  • EuG, 16.04.1997 - T-66/95

    Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Das Gericht könne die Kommission auch nicht dazu verpflichten, gegen zwingende Vorschriften des Statuts zu handeln (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen C-41/88 und C-178/88, Becker und Starquit/Parlament, Slg. 1989, 3807).
  • EuGöD, 29.06.2010 - F-11/10

    Palou Martínez / Kommission

    Gerichtshof: 21. November 1989, Becker und Starquit/Parlament, C-41/88 und C-178/88, Slg. 1989, 3807, abgekürzte Veröffentlichung, Nr. 2.
  • EuG, 29.03.1996 - T-24/96

    U gegen Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung. - Beamte -

    Außerdem könnte er nur dann bei der Kommission tätig werden, wenn er sich um eine freie Stelle bewerben würde, wobei er selbst bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf automatische Einstellung hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-3/92, Latham/Kommission. Slg. ÖD 1994, II-83, Randnr. 50, und Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen C-41/88 und C-178/88, Becker und Starquit/Parlament, Slg. 1989, 3807).
  • EuG, 16.02.2005 - T-354/03

    Reggimenti / Parlament

  • EuG, 08.11.1990 - T-56/89

    Brigitte Bataille u. a. gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verdoppelung des

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