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   EuGH, 21.11.2002 - C-436/00   

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https://dejure.org/2002,259
EuGH, 21.11.2002 - C-436/00 (https://dejure.org/2002,259)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2002 - C-436/00 (https://dejure.org/2002,259)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2002 - C-436/00 (https://dejure.org/2002,259)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist

  • Europäischer Gerichtshof

    X und Y

  • EU-Kommission PDF

    X und Y

    Artikel 43 EG und 48 EG
    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Einkommensteuern - Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist - Ausschluss von Übertragungen auf eine in einem ...

  • EU-Kommission

    X und Y

  • Wolters Kluwer

    Vertrag über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr; Besteuerung der Gewinne auf ermäßigt abgegebene Aktien; Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 43; ; EGV Art. 46; ; EGV Art. 48; ; EGV Art. 56; ; EGV Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43, Art. 46, Art. 48, Art. 56, Art. 58
    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist

  • datenbank.nwb.de

    Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist - Freier Kapitalverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt über die Auslegung der Artikel 43 EG, 46 EG, 48 EG, 56 EG und 58 EG im Hinblick auf nationale Vorchriften über die Einkommensteuer - Übertragung von Aktien auf ein Unternehmen, an dem der Übertragende eine (unmittelbare oder mittelbare) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (105)

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    31 Nach ständiger Rechtsprechung fallen nationale Vorschriften in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 37).

    50 Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, X und Y, Randnr. 62, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27).

    52 Bei der Beurteilung des Verhaltens des Steuerpflichtigen ist insbesondere das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Niederlassungsfreiheit verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 25, und X und Y, Randnr. 42).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der bloße Umstand, dass eine gebietsansässige Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen, in einem Drittland ansässigen Gesellschaft hält, als solcher keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung begründen und damit eine steuerliche Maßnahme rechtfertigen, die den freien Kapitalverkehr beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 62, sowie vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 91).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-411/03

    DIE GENERELLE ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG EINER VERSCHMELZUNG VON GESELLSCHAFTEN IN

    Zusätzlich muss ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 49, und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02, De Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49).
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