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   EuGH, 21.11.2013 - C-284/12   

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https://dejure.org/2013,32852
EuGH, 21.11.2013 - C-284/12 (https://dejure.org/2013,32852)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2013 - C-284/12 (https://dejure.org/2013,32852)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2013 - C-284/12 (https://dejure.org/2013,32852)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer Billigfluggesellschaft von einem öffentlichen Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, gewährte Vorteile - Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich dieser Maßnahme - Verpflichtung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Lufthansa

    Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer Billigfluggesellschaft von einem öffentlichen Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, gewährte Vorteile - Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich dieser Maßnahme - Verpflichtung der ...

  • EU-Kommission

    Deutsche Lufthansa

    Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer Billigfluggesellschaft von einem öffentlichen Unternehmen, das einen Flughafen betreibt, gewährte Vorteile - Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich dieser Maßnahme - Verpflichtung der ...

  • Wolters Kluwer

    Bindung nationaler Gerichte an die Beihilfeentscheidung der Kommission bzgl. eines Rechtsstreits um Begünstigungen einer Billigfluglinie durch die Entgeltordnung einer öffentlichen Flughafenbetreiberin

  • Betriebs-Berater

    Mögliche Verpflichtung nationaler Gerichte zur Rückforderung staatlicher Beihilfen noch vor abschließender Entscheidung der EU-Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung nationaler Gerichte an Beihilfeentscheidung der Kommission im Rahmen eines Rechtsstreits um Begünstigungen einer Billigfluglinie durch die Entgeltordnung einer öffentlichen Flughafenbetreiberin; Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gerichte neben Kommission zuständig - OLG Koblenz darf über Beihilfen für Ryanair entscheiden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erfolg für Lufthansa im Streit um Ryanair-Beihilfen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Beihilferecht: Förmliches EU-Prüfverfahren hat Konsequenzen für nationale Prozesse

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Bindungswirkung einer Eröffnungsentscheidung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverfahren der EU-Kommission bindet deutsche Gerichte

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 107, 108 AEUV
    Bindungswirkung einer Eröffnungsentscheidung der EU-Kommission im Beihilferecht

  • deutscheranwaltspiegel.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Effektiver Rechtsschutz - Nichtigkeitsklagen von Unternehmen gegen Eröffnung des EEG-Beihilfeverfahrens

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Deutsche Lufthansa

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Koblenz - Auslegung von Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3771
  • NVwZ 2014, 641
  • EuZW 2014, 65
  • BB 2014, 17
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
    Die Durchführung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 41, vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 74, sowie vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, Slg. 2006, I-9957, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (Urteile Lorenz, Randnr. 8, vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, im Folgenden: Urteil FNCE, C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 11, und SFEI u. a., Randnr. 39).

    Die nationalen Gerichte müssen zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (Urteile FNCE, Randnr. 12, und SFEI u. a., Randnr. 40).

    Die Eröffnung des in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen formellen Prüfverfahrens kann also die nationalen Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, die Rechte der Einzelnen gegenüber einem eventuellen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV zu schützen (Urteil SFEI u. a., Randnr. 44).

    Für den Fall, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren noch nicht eröffnet und sich also noch nicht zu der Frage geäußert hat, ob die geprüften Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen können, kann es für die nationalen Gerichte, wenn sie mit dem Antrag befasst sind, die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen, erforderlich werden, den Beihilfebegriff auszulegen und anzuwenden, um zu bestimmen, ob die Kommission von diesen Maßnahmen hätte unterrichtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil SFEI u. a., Randnrn.

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
    Die Durchführung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 41, vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 74, sowie vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, Slg. 2006, I-9957, Randnrn.

    Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (vgl. in diesem Sinne Urteile van Calster u. a., Randnr. 75, und Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 38).

    Sie müssen insbesondere prüfen, ob die fragliche Maßnahme einen Vorteil darstellt und ob sie selektiv ist, d. h., ob sie bestimmte Unternehmen oder bestimmte Erzeuger im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV begünstigt (Urteil Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 39).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 32).

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 7, sowie Attanasio Group, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
    Die Durchführung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 41, vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 74, sowie vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich, C-368/04, Slg. 2006, I-9957, Randnrn.

    Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (vgl. in diesem Sinne Urteile van Calster u. a., Randnr. 75, und Transalpine Ölleitung in Österreich, Randnr. 38).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
    Wenn die nationalen Gerichte hinsichtlich der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, oder hinsichtlich der Gültigkeit oder der Auslegung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel haben, können sie zum einen die Kommission um Erläuterung bitten, und zum anderen können oder müssen sie gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. dazu, was die Vorabentscheidungsersuchen zur Bewertung der Gültigkeit im Bereich der staatlichen Beihilfen anbelangt, Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnrn.
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
    108 Abs. 3 AEUV unterwirft die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung (Urteile vom 11. Dezember 1973, Lorenz, 120/73, Slg. 1973, 1471, Randnr. 2, sowie vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, im Folgenden: Urteil CELF I, C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnr. 37).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht außerdem genau angeben, aus welchen Gründen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 20. Januar 2011, Chihabi u. a., C-432/10, Randnr. 22).
  • EuGH, 20.01.2011 - C-432/10

    Chihabi u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht außerdem genau angeben, aus welchen Gründen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 20. Januar 2011, Chihabi u. a., C-432/10, Randnr. 22).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 7, sowie Attanasio Group, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 7, sowie Attanasio Group, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 263/14

    Anmeldeplicht für Zuwendungen eines Landkreises an eine als gGmbH betriebene

    Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gilt allein für staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - C-345/02, Slg. 2004, I-7139 = EuZW 2004, 571 Rn. 31 - Pearle; Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, EuZW 2014, 65 Rn. 35 - Deutsche Lufthansa).

    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot haben die Gerichte der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt (vgl. EuGH, EuZW 2004, 571 Rn. 31 - Pearle; EuZW 2014, 65 Rn. 34 f. - Deutsche Lufthansa; BGHZ 188, 326 Rn. 25 - Flughafen Frankfurt-Hahn).

    Das gilt jedenfalls, solange die Kommission - wie vorliegend - kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eröffnet hat (vgl. EuGH, EuZW 2014, 65 Rn. 41 f. - Deutsche Lufthansa).

    Unabhängig vom Ergebnis der materiellen Prüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt, die allein der Kommission vorbehalten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249 = EuZW 2004, 87 Rn. 75 - van Calster u.a.; EuGH, EuZW 2014, 65 Rn. 28 - Deutsche Lufthansa, mwN; BGHZ 188, 326 Rn. 25 - Flughafen Frankfurt-Hahn), gelten für den Beklagten in diesem Fall Anmeldepflicht und Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV.

  • BGH, 09.02.2017 - I ZR 91/15

    Zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck

    Doch bedeutet dies nicht, dass dieser Beschluss keine Rechtswirkungen hat (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 37 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 20 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Um die praktische Wirksamkeit des Beihilfekontrollsystems gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu gewährleisten, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Durchführung einer Maßnahme auszusetzen, bis die Kommission über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entschieden hat, wenn die Kommission aufgrund einer vorläufigen Bewertung in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angenommen hat, diese Maßnahme weise Beihilfeelemente auf (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 38 bis 40 - Deutsche Lufthansa; EuGH, Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 22 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Insbesondere müssen es die nationalen Gerichte unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, auch wenn sie nur vorläufigen Charakter haben (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 41 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 24 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Sie können auch einstweilige Maßnahmen erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 42 f. - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 25 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Ohne Erfolg wendet die Revision ein, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union gewählten Formulierung seien die nationalen Gerichte verpflichtet, die Konsequenzen aus einem "eventuellen" und nicht aus einem "zu unterstellenden" Verstoß gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen (vgl. EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 42 - Deutsche Lufthansa; EuGH, Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 25 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings sinngemäß ausgeführt, die nationalen Gerichte dürften nicht die Ansicht vertreten, eine Maßnahme stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufgrund vorläufiger Bewertung festgestellt habe, dass die Maßnahme Beihilfeelemente aufweise (vgl. EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 38 f. - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C 27/13 Rn. 21 f. - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch klargestellt, dass nationale Gerichte bei Zweifeln am Beihilfecharakter einer Maßnahme oder an der Gültigkeit oder Auslegung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zum einen die Kommission um Erläuterung bitten können, und zum anderen gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren anrufen können oder müssen (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 44 - Deutsche Lufthansa).

    Wird dem Eröffnungsbeschluss der Kommission durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine weitreichende Rechtswirkung beigemessen, so ist bereits zweifelhaft, ob die nicht vorgesehene Beteiligung von Beihilfegebern und begünstigten Unternehmen im Vorprüfungsverfahren, das dem Eröffnungsbeschluss vorhergeht, mit dem Recht auf Anhörung vor Erlass einer nachteiligen Verwaltungsentscheidung gemäß Art. 41 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta in Einklang steht (vgl. Soltész, NJW 2013, 3771, 3774; Kamann, ZWeR 2014, 60, 74 f.; Rennert, DVBl 2014, 669, 672).

    Liegt eine nicht genehmigte Beihilfe vor, können die nationalen Gerichte die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anordnen oder beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zu wahren (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 43 - Deutsche Lufthansa; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 Rn. 26 - Flughafen Lübeck/Air Berlin, juris).

    Eine solche Funktionsverschiebung bei der Durchsetzung des Beihilferechts von der Kommission zu den nationalen Gerichten durch die Kombination fehlender Anwendung des Art. 13 VO 2015/1589 mit sehr langen Prüfverfahren bei der Kommission entspricht nicht dem Kooperationsmodell des Unionsrechts (vgl. Giesberts/Kleve, NVwZ 2014, 643, 646; von Bonin/Wittenberg, EuZW 2014, 65, 69).

  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und

    18 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 108 Abs. 3 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die beabsichtigte Einführung neuer Beihilfen einer vorbeugenden Prüfung unterwirft (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Einführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Die Durchführung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Stellen gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfe betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt wurde (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Die nationalen Gerichte müssen folglich zugunsten der Einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 Gegenstand der Aufgabe der nationalen Gerichte ist somit der Erlass von Maßnahmen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Zu diesem Zweck können die nationalen Gerichte, wenn sie feststellen, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellt, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durchgeführt wurde, entweder beschließen, die Durchführung dieser Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen, oder einstweilige Maßnahmen erlassen, um zum einen die Interessen der Betroffenen und zum anderen die praktische Wirksamkeit der späteren Entscheidung der Kommission zu wahren (vgl. entsprechend Urteil Deutsche Lufthansa, C - 284/12, EU:C:2013:755, Rn. 43, und Beschluss Flughafen Lübeck, C - 27/13, EU:C:2014:240, Rn. 26).

  • BVerwG, 26.10.2016 - 10 C 3.15

    Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen

    Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, schützen die nationalen Gerichte die Rechte der Einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des Durchführungsverbots durch die mitgliedstaatlichen Stellen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission (EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - C-199/06, CELF I - Rn. 38, vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 [ECLI:EU:C:2006:644], Transalpine Ölleitung - Rn. 36 ff. und vom 21. November 2013 - C-284/12 [ECLI:EU:C:2013:755], Deutsche Lufthansa - Rn. 27 f.).

    Sie müssen die in Rede stehenden Zuwendungen aussetzen, die Rückforderung bereits gezahlter Beträge anordnen oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen ergreifen (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 41 bis 43; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13 [ECLI:EU:C:2014:240], Air Berlin - Rn. 24 bis 26).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass die nationalen Gerichte bei Zweifeln über das Vorliegen einer Beihilfe die Kommission um Erläuterung bitten oder die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 44).

    Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen, dass der Beihilfebegriff in gewisser Hinsicht anders auszulegen sei als von der Kommission angenommen, so wird es den Europäischen Gerichtshof um eine Klärung im Wege der Vorabentscheidung ersuchen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa - Rn. 44).

    Andernfalls liegt nahe, die Kommission zur Stellungnahme zu einer abweichenden Würdigung aufzufordern und, wenn das nationale Gericht sich der Kommission auch dann nicht anschließen möchte, wiederum den Gerichtshof um Klärung zu bitten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, Deutsche Lufthansa).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Dieses Erfordernis gilt ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 20).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht außerdem genau angeben, aus welchen Gründen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 21).

  • BFH, 30.05.2017 - II R 62/14

    EuGH-Vorlage: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

    Bestehen Zweifel, ob eine neu eingeführte Steuerbegünstigung eine Beihilfe darstellt, muss der BFH den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV um Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen ersuchen (EuGH-Urteil Deutsche Lufthansa vom 21. November 2013 C-284/12, EU:C:2013:755, Rz 44).
  • EuGH, 04.04.2014 - C-27/13

    Flughafen Lübeck - Art. 99 der Verfahrensordnung - Staatliche Beihilfen - Art.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen hat, dass zwar die in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgenommenen Bewertungen vorläufig sind, doch dieser Umstand, wie im Übrigen aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hervorgeht, nicht bedeutet, dass diese Entscheidung keine Rechtswirkungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 37).

    Der Gerichtshof hat weiter betont, dass, falls es den nationalen Gerichten möglich wäre, die Ansicht zu vertreten, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, und daher ihre Durchführung nicht auszusetzen, obwohl die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens soeben festgestellt hat, dass diese Maßnahme Beihilfeelemente aufweist, die praktische Wirksamkeit von Art. 108 Abs. 3 AEUV vereitelt würde (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 38).

    Wenn nämlich die in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene vorläufige Bewertung des Beihilfecharakters der fraglichen Maßnahme anschließend in der endgültigen Entscheidung der Kommission bestätigt wird, hätten die nationalen Gerichte zum einen ihre Verpflichtung aus Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 missachtet, die Durchführung jeglichen Beihilfevorhabens bis zum Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt auszusetzen (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 39).

    Selbst wenn die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass keine Beihilfeelemente vorliegen, verlangt zum anderen das Ziel der Verhütung, das dem vom AEU-Vertrag geschaffenen Kontrollsystem der staatlichen Beihilfen zugrunde liegt, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahme infolge des in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufgeworfenen Zweifels hinsichtlich ihres Beihilfecharakters und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufgeschoben wird, bis dieser Zweifel durch die endgültige Entscheidung der Kommission beseitigt wird (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 40).

    Daher müssen es die nationalen Gerichte insbesondere unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, selbst wenn sie nur vorläufigen Charakter hat (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 41).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die nationalen Gerichte, wenn die Kommission das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich einer in der Durchführung begriffenen Maßnahme eröffnet hat, verpflichtet sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 42).

    Sie können auch beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren (Urteil Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn. 43).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Durchführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV angeordnete Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben unmittelbare Wirkung hat und dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die nationalen Gerichte nach ihrem nationalen Recht sicherstellen müssen, dass sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Wiedereinziehung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen gezogen werden, und dass Gegenstand ihrer Aufgabe somit die Anordnung von Maßnahmen ist, die geeignet sind, der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen abzuhelfen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 27.01.2016 - I ZR 67/14

    Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidung treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, Maßnahmen eines Mitgliedstaates daraufhin zu überprüfen, ob sie eine gemäß Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbare und deshalb verbotene staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe darstellen; dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung der Kommission nur vorläufigen Charakter hat (EuGH, Urteil vom 21. November 2013 - C-284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 41 - Deutsche Lufthansa AG/Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH; Beschluss vom 4. April 2014 - C-27/13  Flughafen Lübeck GmbH/Air Berlin plc & Co. Luftverkehrs KG, juris).

    Falls die nationalen Gerichte die Ansicht vertreten könnten, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, und daher ihre Durchführung nicht auszusetzen ist, obwohl die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt hat, dass diese Maßnahme Beihilfeelemente aufweist, würde die praktische Wirksamkeit von Art. 108 Abs. 3 AEUV vereitelt, der anordnet, dass der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen darf, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 38 - Deutsche Lufthansa AG/Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH).

    Wenn die in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene vorläufige Bewertung des Beihilfecharakters der fraglichen Maßnahme anschließend in der endgültigen Entscheidung der Kommission bestätigt wird, hätten die nationalen Gerichte zum einen ihre Verpflichtung aus Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht eingehalten, die Durchführung jeglichen Beihilfevorhabens bis zum Erlass der Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Binnenmarkt auszusetzen (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 39 - Deutsche Lufthansa AG/Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH).

    Selbst wenn die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass keine Beihilfeelemente vorliegen, verlangt zum anderen das Ziel der Verhütung, das dem im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschaffenen Kontrollsystem der staatlichen Beihilfen zugrunde liegt, dass die Durchführung der betreffenden Maßnahme infolge des in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufgeworfenen Zweifels hinsichtlich ihres Beihilfecharakters und ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufgeschoben wird, bis dieser Zweifel durch die endgültige Entscheidung der Kommission beseitigt wird (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 40 - Deutsche Lufthansa AG/Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH).

    Zum anderen können oder müssen sie gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen (EuGH, NJW 2013, 3771 Rn. 44  Deutsche Lufthansa AG/Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

    Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Durchführung eines Beihilfevorhabens ausgesetzt, bis die Zweifel an seiner Zulässigkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 25 und 26, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 84).

    Die Umsetzung dieses Kontrollsystems obliegt zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten, wobei ihnen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt, wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28).

    Die unmittelbare Anwendbarkeit dieses Verbots betrifft jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne angezeigt worden zu sein (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 88).

    Die nationalen Gerichte müssen zugunsten des Einzelnen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (Urteile vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 30, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89).

  • OLG Schleswig, 08.04.2015 - 6 U 54/06

    Flughafen Lübeck: Luftfahrtunternehmen hat Anspruch auf Auskunft darüber, welche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • BGH, 27.01.2016 - I ZR 68/14

    Wettbewerbsverstoß: Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 24.14

    Feststellungsklage; berechtigtes Feststellungsinteresse; Subsidiarität;

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 55/13

    Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonform

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 56/14

    Stufenklage zur Durchsetzung eines Anspruchs eines Stromnetzbetreibers gegen

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20

    Steuerberater-LLP

  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

  • BGH, 26.01.2023 - IX ZR 85/21

    Beteiligung am Haftkapital in Höhe von 10 % (und nicht von weniger als 10 %) im

  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 51/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1.12.2015 VII R 55/13 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-517/12

    Alro / Kommission

  • EuGH, 13.02.2014 - C-367/12

    Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen

  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-562/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen die polnische

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 25.04.2018 - T-554/15

    Ungarn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von

  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 12.01.2023 - C-702/20

    Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung

  • EuGH, 24.11.2020 - C-445/19

    Viasat Broadcasting UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • EuG, 16.10.2014 - T-129/13

    Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-598/17

    A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

  • OVG Sachsen, 16.06.2023 - 6 B 377/21

    Antragsbefugnis; Beteiligter; Erledigungsstreit; Wettbewerber; Beihilfe;

  • BVerwG, 07.07.2020 - 8 B 59.19

    Erstrecken der bis zum 31. Dezember 2013 befristeten Genehmigung einer

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • EuGH, 14.12.2023 - C-693/21

    EDP España/ Naturgy Energy Group und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-526/14

    Kotnik u.a. - Staatliche Beihilfen - Bankenmitteilung - Lastenverteilung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 10.10.2017 - C-640/16

    Greenpeace Energy / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-574/14

    PGE - Elektrizitätsbinnenmarkt - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der

  • EuGH, 11.01.2024 - C-220/23

    Prezes Urzedu Regulacji Energetyki

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • OVG Bremen, 20.11.2018 - 2 B 266/18

    Kaufvertrag über das Hochbunker-Grundstück Hans-Böckler-Straße /

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, das

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 11.07.2018 - T-185/15

    Buonotourist / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 27.09.2023 - T-12/15

    Banco Santander und Santusa / Kommission

  • EuG, 11.07.2018 - T-186/15

    CSTP Azienda della Mobilità / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-693/21

    EDP España/ Naturgy Energy Group und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-547/16

    Gasorba u.a. - Wettbewerb - Art. 101 AEUV (ehemals Art. 81 EG) - Vereinbarungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische

  • EuG, 18.10.2023 - T-333/21

    Ryanair/ Kommission (Alitalia II ; COVID-19)

  • EuG, 10.11.2021 - T-678/20

    Solar Electric u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Markt für aus

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