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   EuGH, 21.12.2011 - C-316/10   

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https://dejure.org/2011,2782
EuGH, 21.12.2011 - C-316/10 (https://dejure.org/2011,2782)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2011 - C-316/10 (https://dejure.org/2011,2782)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - C-316/10 (https://dejure.org/2011,2782)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Beförderung von Hausschweinen auf der Straße - Mindesthöhe der Decks - Kontrollen während des Transports - Ladedichte - Recht der Mitgliedstaaten, detaillierte Bestimmungen zu erlassen

  • Europäischer Gerichtshof

    Danske Svineproducenter

    Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Beförderung von Hausschweinen auf der Straße - Mindesthöhe der Decks - Kontrollen während des Transports - Ladedichte - Recht der Mitgliedstaaten, detaillierte Bestimmungen zu erlassen

  • EU-Kommission PDF

    Danske Svineproducenter gegen Justitsministeriet.

  • EU-Kommission

    Danske Svineproducenter

    Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von Tieren beim Transport - Beförderung von Hausschweinen auf der Straße - Mindesthöhe der Decks - Kontrollen während des Transports - Ladedichte - Recht der Mitgliedstaaten, detaillierte Bestimmungen zu ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz von Tieren beim Transport; Beförderung von Hausschweinen auf der Straße; Mindesthöhe der Decks; Kontrollen während des Transports; Ladedichte; Danske Svineproducenter gegen Justitsministeriet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz von Tieren beim Transport; Beförderung von Hausschweinen auf der Straße; Mindesthöhe der Decks; Kontrollen während des Transports; Ladedichte; Recht der Mitgliedstaaten, detaillierte Bestimmungen zu erlassen; Danske Svineproducenter gegen Justitsministeriet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark) eingereicht am 1. Juli 2010 - Danske Svineproducenter/Justitsministeriet

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-316/10
    In seinem Urteil vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter (C-491/06, Slg. 2008, I-3339), hat der Gerichtshof für Recht erkannt:.

    Auf ein erstes Vorabentscheidungsersuchen hin hat der Gerichtshof zur entsprechenden Auslegung der Richtlinie im Urteil Danske Svineproducenter, wie in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils wiedergegeben, Stellung genommen.

    So fordert zum einen die Klägerin des Ausgangsverfahrens den Gerichtshof auf, auf drei Fragen zu antworten, die denen entsprächen, die im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens, über das mit dem Urteil Danske Svineproducenter entschieden worden sei, gestellt worden seien.

    Allerdings stellt das vorlegende Gericht durch die Formulierung seiner Frage in Verbindung mit seinen Ausführungen in der Vorlageentscheidung heraus, dass der Gerichtshof bereits im Urteil Danske Svineproducenter zur Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art mit der Richtlinie 91/628 Stellung genommen habe, deren Bestimmungen denjenigen der Verordnung Nr. 1/2005 in Bezug auf die bei solchen Maßnahmen in Rede stehenden Aspekte sehr ähnlich seien.

    Wie in Randnr. 15 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, entsprechen solche Bestimmungen denjenigen der Richtlinie 91/628 in der Auslegung durch das Urteil Danske Svineproducenter.

    Daher muss unter Berücksichtigung dieser anderen Ziele eine solche nationale Vorschrift geeignet sein, die Erreichung dieses Hauptziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil Danske Svineproducenter, Randnrn. 31, 32 und 40).

    Zu den Vorgaben für die genaue lichte Mindesthöhe der Decks der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art ist festzustellen, dass die Normen, die die Vorgaben festlegen, geeignet sind, das Hauptziel des Schutzes von Tieren während des Transports, das mit der Verordnung Nr. 1/2005 verfolgt wird, zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil Danske Svineproducenter, Randnr. 46).

    Daher ist zu prüfen, ob im Hinblick auf diese Ziele solche Normen für das mit dieser Verordnung verfolgte Hauptziel des Schutzes von Tieren beim Transport notwendig und angemessen sind, ohne dass sie den freien Warenverkehr sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfuhr (vgl. entsprechend Urteil Danske Svineproducenter, Randnr. 43) in unverhältnismäßiger Weise behindern (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2010, Müller Fleisch, C-562/08, Slg. 2010, I-1391, Randnrn. 38 und 42).

    Ferner ist auch zu prüfen, ob diese Vorgaben keine Mehrkosten und technischen Schwierigkeiten verursachen, die geeignet sind, die Erzeuger aus dem Mitgliedstaat, der sie festgelegt hat, oder die Erzeuger aus den anderen Mitgliedstaaten, die ihre Ware in oder über den erstgenannten Mitgliedstaat ausführen wollen, zu benachteiligen (vgl. entsprechend Urteil Danske Svineproducenter, Randnr. 45).

    Daher ist festzustellen, dass bezifferte Vorgaben für die Höchstladedichte, wie sie in Anhang 2 Nrn. 1 und 2 der Ministerialverordnung Nr. 1729/2006 enthalten sind, mit den Mindest- und Höchstanforderungen gemäß der Verordnung Nr. 1/2005 vereinbar sind (vgl. entsprechend Urteil Danske Svineproducenter, Randnr. 50).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-316/10
    Verordnungen haben daher aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, Slg. 2004, I-6171, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dennoch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteil Handlbauer, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-138/08

    Hochtief und Linde-Kca-Dresden - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-316/10
    Damit haben auch nur die staatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (vgl. u. a. Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden, C-138/08, Slg. 2009, I-9889, Randnrn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wäre eine Änderung des Gehalts der Vorabentscheidungsfragen oder eine Beantwortung der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in seiner Stellungnahme genannten Zusatzfragen unvereinbar mit der Verpflichtung des Gerichtshofs, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben, denn den Verfahrensbeteiligten werden nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hochtief und Linde-Kca-Dresden, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-113/02

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-316/10
    Nach ständiger Rechtsprechung können die Mitgliedstaaten ferner Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung dann erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-113/02, Slg. 2004, I-9707, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-562/08

    Müller Fleisch - System zur Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-316/10
    Daher ist zu prüfen, ob im Hinblick auf diese Ziele solche Normen für das mit dieser Verordnung verfolgte Hauptziel des Schutzes von Tieren beim Transport notwendig und angemessen sind, ohne dass sie den freien Warenverkehr sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfuhr (vgl. entsprechend Urteil Danske Svineproducenter, Randnr. 43) in unverhältnismäßiger Weise behindern (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2010, Müller Fleisch, C-562/08, Slg. 2010, I-1391, Randnrn. 38 und 42).
  • EuGH, 24.06.2010 - C-375/08

    Pontini u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-316/10
    Dieser Grundsatz, den insbesondere die gesetz- und verordnungsgebenden Stellen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Unionsrechts befolgen müssen, verlangt, dass die aufgrund einer Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a., C-375/08, Slg. 2010, I-5767, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2011 - C-381/10

    Astrid Preissl - Industriepolitik - Lebensmittelhygiene - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-316/10
    Was zum anderen den Hinweis auf das Urteil vom 6. Oktober 2011, Astrid Preissl (C-381/10, Slg. 2011, I-0000), betrifft, so ist in keiner Weise erkennbar, inwiefern dieses Urteil die Wiedereröffnung des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens rechtfertigen könnte.
  • OLG Stuttgart, 27.02.2020 - 2 U 257/19

    Reifensofortverkauf - Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung mit Inserat auf

    Dabei ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zu prüfen, ob diese Bestimmungen, ausgelegt im Licht ihrer Ziele, es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte nationale Normen anzuwenden, und insbesondere im letztgenannten Fall, ob sie sich in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-316/10, Rn. 43).
  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Damit haben auch nur die innerstaatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (vgl. u. a. Urteil Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wäre eine Änderung des Gehalts von Vorabentscheidungsfragen oder eine Beantwortung der von den Parteien genannten Zusatzfragen unvereinbar mit der Verpflichtung des Gerichtshofs, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben, denn den Verfahrensbeteiligten werden nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Danske Svineproducenter, EU:C:2011:863, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-319/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Richard de la Tour können die Mitgliedstaaten

    Vgl. auch zu einem Bereich, der zuvor Gegenstand einer Richtlinie war, Urteil vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 42), in dem der Gerichtshof ausführt, dass "der Umstand, dass die Unionsregelung im Bereich des Schutzes von Tieren beim Transport gegenwärtig in einer Verordnung enthalten ist, nicht notwendigerweise [bedeutet], dass jede nationale Maßnahme zur Durchführung dieser Regelung jetzt verboten wäre".

    36 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 43).

  • EuGH, 03.12.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Zweitens wird diese Auslegung durch die mit der Verordnung Nr. 1/2005 verfolgten Ziele - den Schutz von Tieren beim Transport, der ihr Hauptziel ist, sowie die Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und das reibungslose Funktionieren der Marktorganisationen - bestätigt, die im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-541/16

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    18 Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 1979, Eridania (230/78, EU:C:1979:216, Rn. 34), vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 40), und vom 25. Oktober 2012, Ketelä (C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 35).

    20 Urteile des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 41), vom 25. Oktober 2012, Ketelä (C-592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36), und vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18).

    25 Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 48 und 50), vgl. Urteil vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter (C-491/06, EU:C:2008:263, Rn. 38 bis 40).

    31 Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 48) (Hervorhebung nur hier).

    44 Urteile des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande (C-113/02, EU:C:2004:616, Rn. 19), vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a. (C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 40), vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 51), und vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 29).

    45 Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    7 Vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 32).

    8 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 32), vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627, Rn. 21), und vom 9. Dezember 1965, Singer (44/65, EU:C:1965:122, S. 1275).

    9 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 32), vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627, Rn. 21), und vom 9. Dezember 1965, Singer (44/65, EU:C:1965:122, S. 1275).

    12 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 33), vom 20. März 1997, Phytheron International (C-352/95, EU:C:1997:170, Rn. 14), und vom 17. September 1998, Kainuun Liikenne und Pohjolan Liikenne (C-412/96, EU:C:1998:415, Rn. 24).

    13 Vgl. insbesondere Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 33), und vom 17. September 1998, Kainuun Liikenne und Pohjolan Liikenne (C-412/96, EU:C:1998:415, Rn. 24).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-541/16

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG)

    Der Gerichtshof habe in Rn. 48 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863), entschieden, die Mitgliedstaaten hätten, wenn eine Verordnung unklar sei, ein Ermessen, um auf nationaler Ebene Maßnahmen zu erlassen, die insoweit Abhilfe schüfen, vorausgesetzt allerdings, diese Maßnahmen seien verhältnismäßig und stünden mit den von der fraglichen Verordnung verfolgten Zielen in Einklang.

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Bestimmungen von Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 39 und 40, und vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Wertungsspielraums innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 41, und vom 30. März 2017, Lingurár, C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits in den Rn. 48 bis 50 des Urteils vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863), im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1) entschieden, dass den Mitgliedstaaten ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen ist, der es ihnen erlaubt, innerstaatliche Maßnahmen zu erlassen, mit denen bezifferte Vorgaben für die lichte Höhe der Decks bei der Beförderung von Schweinen auf der Straße festgelegt werden.

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den insbesondere die gesetz- und verordnungsgebenden Stellen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Unionsrechts befolgen müssen, verlangt, dass die aufgrund einer Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 52).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-592/11

    Ketelä - Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 -

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, doch kann es vorkommen, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, Slg. 2011, I-13721, Randnrn.

    Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen können, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil Danske Svineproducenter, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen, anhand objektiver Kriterien ausgelegten Bestimmungen der fraglichen Verordnung festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteil Danske Svineproducenter, Randnr. 43).

    Zwar bleibt es den Mitgliedstaaten in einem solchen Kontext unbenommen, die Bedingungen, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als "Betriebsinhaber" eingestuft werden kann, im Einzelnen zu konkretisieren, um durch die Erhöhung der Vorhersehbarkeit des in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 aufgestellten Erfordernisses die Rechtssicherheit zu verbessern, doch steht dies unter dem Vorbehalt, dass solche Bedingungen nicht über den mit ihnen zu konkretisierenden Rahmen hinausgehen und somit unter Beachtung dieser Vorschrift und der mit der Verordnung verfolgten Ziele gewährleisten, dass der Antragsteller sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrscht (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-113/02, Slg. 2004, I-9707, Randnr. 19, sowie Danske Svineproducenter, Randnrn.

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten keine Handlung vornehmen, durch die die gemeinschaftliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden (vgl. Urteile Variola, Randnr. 11, Zerbone, Randnr. 26, vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-113/02, Slg. 2004, I-9707, Randnr. 16, und vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, Slg. 2011, I-13721, Randnr. 41).
  • BVerwG, 09.03.2023 - 3 C 6.22

    Zuweisung von Zahlungsansprüchen und Gewährung von Direktzahlungen für Flächen

    Die Ermächtigung entbindet jedoch nicht von den unionsrechtlichen Vorgaben, die einen Rahmen zeichnen, der von allen Mitgliedstaaten zu beachten ist (BVerwG, a. a. O. Rn. 20; s. a. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-316/10 [ECLI:EU:C:2011:863], Danske Svineproducenter - Rn. 41, 43).

    Ihre Festlegungen müssen zudem - wie alle Regelungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung von Verordnungsbestimmungen - mit den allgemeinen Grundsätzen der Europäischen Union, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitssatz, in Einklang stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-316/10 - Rn. 41, 51 f. und vom 7. Juli 2016 - C-111/15 [ECLI:EU:C:2016:532], Obcina Gorje - Rn. 35 f.).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2014 - 11 ME 116/14

    Einhaltung der den Tieren zu gewährleistenden Mindestbodenfläche beim Transport

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-361/22

    Inditex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

  • VG Halle, 10.03.2022 - 4 A 39/21

    Anfechtung von Nebenbestimmungen zu einer Immissionsschutzrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-207/13

    Wagenborg Passagiersdiensten u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung

  • EuGH, 15.01.2014 - C-207/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-424/13

    Zuchtvieh-Export - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung

  • EuGH, 27.03.2014 - C-142/13

    Bright Service

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.05.2023 - 1 L 65/22

    Versagung der Auszahlung bewilligter landwirtschaftlicher Subventionen wegen

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