Rechtsprechung
EuGH, 21.12.2011 - C-507/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Schutz von gefährdeten Personen - Vernehmung Minderjähriger als Zeugen - Beweissicherungsverfahren - Weigerung der Staatsanwaltschaft, beim ...
- Europäischer Gerichtshof
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Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Schutz von gefährdeten Personen - Vernehmung Minderjähriger als Zeugen - Beweissicherungsverfahren - Weigerung der Staatsanwaltschaft, beim ...
- EU-Kommission
Strafverfahren gegen X.
- EU-Kommission
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Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Schutz von gefährdeten Personen - Vernehmung Minderjähriger als Zeugen - Beweissicherungsverfahren - Weigerung der Staatsanwaltschaft, beim ...
- Wolters Kluwer
Grundlagen zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen; Anforderungen an den Schutz von gefährdeten Personen; Kriterien zur Vernehmung Minderjähriger als Zeugen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Stellung des Opfers im Strafverfahren; Schutz von gefährdeten Personen; Vernehmung Minderjähriger als Zeugen; Beweissicherungsverfahren; Weigerung der Staatsanwaltschaft, beim Ermittlungsrichter eine Vernehmung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
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Sonstiges (2)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Tribunale di Firenze - Auslegung der Art. 2, 3 und 8 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. L 82, S. 1) - Vernehmung Minderjähriger als Zeugen - Von der nationalen Rechtsordnung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-507/10
- EuGH, 21.12.2011 - C-507/10
Papierfundstellen
- NJW 2012, 595
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 16.06.2005 - C-105/03
DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER …
Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-507/10
Im Rahmenbeschluss wird der Begriff der Gefährdung des Opfers im Sinne seiner Art. 2 Abs. 2 und 8 Abs. 4 zwar nicht definiert, aber es kann nicht bestritten werden, dass ein Kleinkind, wenn es, wie im Ausgangsverfahren, behauptet, mehrfach Opfer von sexuellen Handlungen seines Vaters geworden zu sein, insbesondere im Hinblick auf sein Alter sowie auf das Wesen, die Schwere und die Folgen der Straftaten, deren Opfer es geworden zu sein glaubt, offensichtlich in dieser Weise einzustufen ist, damit es den in den genannten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses geforderten speziellen Schutz genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Randnr. 53).Keine der drei vom vorlegenden Gericht erwähnten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses sieht konkrete Modalitäten zur Umsetzung der darin gesetzten Ziele vor, die insbesondere darin bestehen, dass alle Opfer mit der "gebührenden Achtung [ihrer] persönlichen Würde" behandelt werden, die Möglichkeit haben, im Verfahren "gehört zu werden" und "Beweismaterial zu liefern", und "nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Umfang" befragt werden, ebenso "besonders gefährdeten Opfern" "eine ihrer Situation am besten entsprechende spezifische Behandlung" zukommen zu lassen und zu gewährleisten, dass diese Opfer gegebenenfalls "vor den Folgen ihrer Zeugenaussage in der öffentlichen Gerichtsverhandlung" geschützt werden, indem ihnen im Wege "gerichtlicher Entscheidungen" ermöglicht wird, "unter Einsatz geeigneter Mittel, die mit den Grundprinzipien ihrer jeweiligen Rechtsordnung vereinbar sind, unter Bedingungen auszusagen, unter denen dieses Ziel erreicht werden kann" (vgl. in diesem Sinne Urteil Pupino, Randnr. 54).
In bestimmten Fällen ist es jedoch zulässig, dass mit gleichem Beweiswert nur einmal während der Ermittlungen, aber unter anderen Modalitäten als in der öffentlichen Gerichtsverhandlung, ausgesagt wird (Urteil Pupino, Randnr. 55).
Der Gerichtshof hat in Bezug auf diese Regelung entschieden, dass die Verwirklichung der mit den genannten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses verfolgten Ziele verlangt, dass ein nationales Gericht die Möglichkeit hat, bei besonders gefährdeten Opfern ein spezielles Verfahren wie das in der italienischen Rechtsordnung vorgesehene Beweissicherungsverfahren sowie die ebenfalls vorgesehenen besonderen Aussagemodalitäten anzuwenden, wenn dieses Verfahren der Situation dieser Opfer am besten entspricht und geboten ist, um den Verlust von Beweismitteln zu verhindern, wiederholte Befragungen auf ein Minimum zu reduzieren und nachteilige Folgen der Aussage in der öffentlichen Gerichtsverhandlung für diese Opfer zu verhindern (Urteil Pupino, Randnr. 56).
Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Straftat gehört - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Pupino erging - zu den Straftaten, bei denen die Anwendung des genannten Verfahrens grundsätzlich möglich ist.
- EuGH, 15.09.2011 - C-483/09
Das Unionsrecht verbietet es nicht, dass in allen Fällen häuslicher Gewalt selbst …
Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-507/10
37 und 38, sowie vom 15. September 2011, Gueye und Salmerón Sánchez, C-483/09 und C-1/10, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.Abgesehen davon, dass der Rahmenbeschluss nach seinem neunten Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass Opfer den Prozessparteien gleichgestellt werden (vgl. insbesondere Urteil Gueye und Salmerón Sánchez, Randnr. 53), kann bei dem Umstand, dass es im italienischen Strafrechtssystem Sache der Staatsanwaltschaft ist, darüber zu entscheiden, ob sie dem befassten Gericht den Antrag des Opfers vorlegt, im Ermittlungsverfahren das Beweissicherungsverfahren anzuwenden, das von dem Grundsatz, wonach die Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden, abweicht, davon ausgegangen werden, dass er sich folgerichtig in ein System einfügt, in dem die Staatsanwaltschaft ein für die Strafrechtspflege zuständiges Organ darstellt.
Der Gerichtshof hat zwar entschieden (vgl. insbesondere Urteil Gueye und Salmerón Sánchez, Randnrn.
- EuGH, 09.10.2008 - C-404/07
Katz - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-507/10
Da der Rahmenbeschluss selbst keine näheren Angaben enthält, ist in Anbetracht von Art. 34 EU, der den nationalen Stellen die Zuständigkeit hinsichtlich der Form und der Mittel lässt, die zur Erreichung des mit Rahmenbeschlüssen bezweckten Ergebnisses erforderlich sind, festzustellen, dass der Rahmenbeschluss den nationalen Behörden hinsichtlich der konkreten Modalitäten zur Umsetzung der mit ihm verfolgten Ziele ein weites Ermessen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Katz, C-404/07, Slg. 2008, I-7607, Randnr. 46, vom 21. Oktober 2010, Eredics und Sápi, C-205/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. - EuGH, 21.10.2010 - C-205/09
Eredics und Sápi - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-507/10
Da der Rahmenbeschluss selbst keine näheren Angaben enthält, ist in Anbetracht von Art. 34 EU, der den nationalen Stellen die Zuständigkeit hinsichtlich der Form und der Mittel lässt, die zur Erreichung des mit Rahmenbeschlüssen bezweckten Ergebnisses erforderlich sind, festzustellen, dass der Rahmenbeschluss den nationalen Behörden hinsichtlich der konkreten Modalitäten zur Umsetzung der mit ihm verfolgten Ziele ein weites Ermessen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Katz, C-404/07, Slg. 2008, I-7607, Randnr. 46, vom 21. Oktober 2010, Eredics und Sápi, C-205/09, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. - EuGH, 28.06.2007 - C-467/05
'Dell''Orto' - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus EuGH, 21.12.2011 - C-507/10
Es steht außerdem fest, dass der auf die Art. 31 EU und 34 EU gestützte Rahmenbeschluss zu den in Art. 35 Abs. 1 EU genannten Rechtsakten gehört, über die der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung entscheiden kann, und es wird nicht bestritten, dass der Ermittlungsrichter in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren als mitgliedstaatliches Gericht im Sinne von Art. 35 EU anzusehen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Juni 2007, Dell'Orto, C-467/05, Slg. 2007, I-5557, Randnr. 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2019 - C-38/18
Gambino und Hyka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 12.07.2012 - C-79/11
Giovanardi u.a. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Es steht außerdem fest, dass der auf die Art. 31 EU und 34 EU gestützte Rahmenbeschluss zu den in Art. 35 Abs. 1 EU genannten Rechtsakten gehört, über die der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung entscheiden kann, und es wird nicht bestritten, dass das vorlegende Gericht in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren als mitgliedstaatliches Gericht im Sinne von Art. 35 EU anzusehen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Dezember 2011, X, C-507/10, Slg. 2011, I-14241, Randnr. 21). - AG Berlin-Tiergarten, 14.11.2017 - 418 VRJs 8/16
Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung: Erfordernis einer …
Der Gesetzgeber ist durch eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen den europarechtlichen Rahmenbeschlüssen und Richtlinien nachgekommen, die (vgl. EuGH NJW 2012, 595 ff.; NJW 2005, 2839) die Gerichte maßgeblich verpflichten, bei ihren Entscheidungen Opferschutzinteressen in ihre Erwägungen einzubeziehen (BGH NStZ-RR 2007, 21 f.). - Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2012 - C-79/11
Giovanardi u.a. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
11 - Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Strafverfahren gegen X (C-507/10, Slg. 2011, I-14241, Randnrn.