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   EuGH, 21.12.2016 - C-203/15, C-698/15   

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https://dejure.org/2016,47053
EuGH, 21.12.2016 - C-203/15, C-698/15 (https://dejure.org/2016,47053)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-203/15, C-698/15 (https://dejure.org/2016,47053)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 (https://dejure.org/2016,47053)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Artt. 11, 52 Abs. 1, 7, 8 GrCH

  • Europäischer Gerichtshof

    Tele2 Sverige

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 5, 6 und 9 sowie Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tele2 Sverige

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 5, 6 und 9 sowie Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. ...

  • kanzlei.biz

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig

  • doev.de PDF

    Tele2 Sverige u.a. - Nationale Vorratsdatenspeicherung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen

  • internet-law.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    War es das auch für die deutsche Vorratsdatenspeicherung?

  • beck-blog (Kurzanmerkung und ausführliche Zusammenfassung)

    Vorratsdatenspeicherung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Erneute Absage gegenüber der Vorratsdatenspeicherung

  • heise.de (Pressebericht, 21.12.2016)

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist illegal

  • heise.de (Pressebericht, 13.04.2017)

    Eilanträge gegen Einführung der Vorratsdatenspeicherung scheitern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorratsdatenspeicherung in der EU

  • lto.de (Kurzinformation)

    Strenge Anforderungen an Vorratsdatenspeicherung: Die Ausnahme darf nicht zur Regel werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH setzt hohe Hürden für Vorratsdatenspeicherung: Keine allgemeine und unterschiedslose Datenspeicherung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen.

  • Telepolis (Pressebericht, 21.12.2016)

    Vorratsdatenspeicherungsverbot gilt auch für nationale Gesetze

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung widerspricht EuGH-Vorgaben

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung gekippt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 22.12.2016)

    Kritiker in Deutschland sehen sich gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungslose Vorratsdatenspeicherung nicht mit Unionsrecht vereinbar - Vorbeugende und gezielte Vorratsspeicherung von Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten jedoch zulässig

  • lehofer.at (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Court of Appeal hat Zweifel an Reichweite des EuGH-Urteils zur Vorratsdatenspeicherung - neues Vorabentscheidungsersuchen

Besprechungen u.ä. (10)

  • internet-law.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    War es das auch für die deutsche Vorratsdatenspeicherung?

  • beck-blog (Kurzanmerkung und ausführliche Zusammenfassung)

    Vorratsdatenspeicherung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Erneute Absage gegenüber der Vorratsdatenspeicherung

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH beerdigt die Vorratsdatenspeicherung

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Generelle Vorratsdatenspeicherung auf nationaler Ebene mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation nicht vereinbar

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 7, 8, 11, 51, 52 EU-GR-Charta
    Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Grundrechte

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 21.12.2016)

    EuGH beendet die maßlose Vorratsdatenspeicherung

  • taz.de (Pressekommentar, 21.12.2016)

    Unerwartet großartiges Urteil

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Vorratsdatenspeicherung als Spielball höchstgerichtlicher Rechtsprechung (Prof. Dr. Jens Puschke; ZIS 2019, 308-317)

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Allgemeine Verpflichtung zur Verkehrsdatenspeicherung ("Vorratsdatenspeicherung") unionsrechtswidrig

Sonstiges (3)

  • heise.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 23.12.2016)

    Nach EuGH-Urteil: Befürworter der Vorratsdatenspeicherung unbeeindruckt

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Watson u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 717
  • NVwZ 2017, 1025
  • GRUR Int. 2017, 165
  • EuZW 2017, 153
  • K&R 2017, 105
  • ZUM 2017, 414
 
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Wird zitiert von ... (72)

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt aber die Rechtfertigung für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    Mit der am 13. Februar 2017 eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin unter näherer Ausführung im Einzelnen geltend, dass die beanstandete Speicherpflicht jedenfalls nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - in den verbundenen Rechtssachen "Tele2 Sverige AB und Watson" unionsrechtswidrig sei, weil die Speicherpflicht anlasslos die Verkehrs- und Standortdaten nahezu sämtlicher Nutzer erfasse, ohne dass ein hinreichender Zusammenhang zu dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.

    a) Nach einer Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiell-rechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen "Tele2 Sverige AB und Watson", vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", steht fest, dass die durch § 113a Abs. 1 TKG i.V.m. § 113b TKG für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer geregelte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - (ABl. L 201, S. 37) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 11) im Lichte der Grundrechte aus Art. 7, 8 und 11 sowie Artikel 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 64 ff.; vgl. hierzu auch Frenz, DVBl. 2017, 183 ; Priebe, EuZW 2017, 136 ; Roßnagel, NJW 2017, 696 ; Ausarbeitung des Fachbereichs Europa des Deutschen Bundestages zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten mit dem EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung vom 12. Januar 2017 - PE 6 - 3000 - 167/16 -, Ziffer 3.2., abrufbar unter https://www.bundestag.de/analysen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 72 f.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 82 ff.

    Der Gerichtshof ist diesem in den Vorlagenfragen angelegten und auch durch die Schlussanträge favorisierten "kompensatorischen" Ansatz, vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 192 - 215, den in ähnlicher Weise auch das Bundesverfassungsgericht seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08 - BVerfGE 125, 260 , nicht gefolgt.

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass nach dem von der Richtlinie 2002/58/EG geschaffenen System die Vorratsspeicherung von Daten die Ausnahme zu sein hat, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 85 und 104, untersagt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Lichte der Art. 7, Art. 8 und Art. 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta einem Mitgliedstaat nicht, eine Regelung zu erlassen, die zur Bekämpfung schwerer Straftaten vorbeugend die gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglicht, sofern die Vorratsdatenspeicherung hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten elektronischen Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 108 - 111.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 107.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 113.

    Da sich der deutsche Gesetzgeber mit der Anordnung der Speicherpflicht in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Abs. 1 und 3 TKG als einer beschränkenden Maßnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Anwendungsbereich des Unionsrechts bewegt, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - "Tele2 Sverige AB und Watson", Rn. 72 f., liegt in der Speicherpflicht und dem damit verbundenen technischen und finanziellen Aufwand ein Eingriff in die durch Art. 16 der Charta garantierte unternehmerische Freiheit der Antragstellerin, der nur dann unionsrechtlich gerechtfertigt ist, wenn er nach Maßgabe von Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt dieses Rechts achtet.

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob und wieweit die angegriffenen Vorschriften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugleich als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh angesehen werden können (vgl. zur RL 2002/58/EG EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 78 ff.; Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 29 ff.) und deshalb daneben auch die Unionsgrundrechte Geltung beanspruchen können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 39 - Recht auf Vergessen I; näher unter Rn. 261).

    Auch die Heimlichkeit einer staatlichen Eingriffsmaßnahme führt zur Erhöhung des Eingriffsgewichts (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 100).

    Abzustellen ist neben der Heimlichkeit maßgeblich darauf, dass es sich um Maßnahmen handelt, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchstprivate Informationen erfassen (vgl. BVerfGE 141, 220 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 99, 120, 125).

    Anders als für Abrufregelungen, die den Abruf der Gesamtheit bevorratend gespeicherter Verkehrsdaten ermöglichen und für die ein Richtervorbehalt grundsätzlich notwendig ist (vgl. BVerfGE 125, 260 ; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 120, 125), bedarf es für eine Auskunft über einen Anschlussinhaber, der unter nur punktueller und mittelbarer Verwendung von Verkehrsdaten ermittelt wurde, keiner zusätzlichen Sicherungen in Form einer vorbeugenden unabhängigen Kontrolle.

    Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 u.a., EU:C:2014:238) und zu Vorratsdatenspeicherungsbefugnissen der Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    In Bezug auf den Klagegrund des Verstoßes gegen die Richtlinie 2002/58 führt das vorlegende Gericht aus, wie insbesondere aus den Bestimmungen dieser Richtlinie und aus dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2, EU:C:2016:970), hervorgehe, fielen nationale Bestimmungen, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste Pflichten wie die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer und Teilnehmer zu den in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zwecken, zu denen der Schutz der nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit gehöre, auferlegten, in den Geltungsbereich der Richtlinie, soweit diese Regelungen die Tätigkeit der genannten Betreiber regelten.

    Insbesondere genügten weder seine Bestimmungen über die Speicherung von Daten noch die Bestimmungen über den Zugang der Behörden zu den gespeicherten Daten den Anforderungen, die sich aus dem Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, im Folgenden: Urteil Digital Rights, EU:C:2014:238), und dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), ergäben.

    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 unter den dort angegebenen Voraussetzungen "Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken" (Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 71).

    Außerdem würde in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 95 des vorliegenden Urteils und der Systematik der Richtlinie 2002/58 eine Auslegung, wonach die Rechtsvorschriften, auf die sich ihr Art. 15 Abs. 1 bezieht, von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen sind, weil sich die Zweckbestimmungen, denen solche Rechtsvorschriften entsprechen müssen, im Wesentlichen mit den Zielen decken, die mit den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie genannten Tätigkeiten verfolgt werden, Art. 15 Abs. 1 jede praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 72 und 73).

    Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur dann verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Nutzer oder Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben haben (Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Befugnis, von den Rechten und Pflichten, wie sie die Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorsehen, abzuweichen, kann es aber nicht rechtfertigen, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der damit verbundenen Daten und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Verbot, solche Daten zu speichern, zur Regel wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89 und 104).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste durch eine nationale Regelung auferlegte Pflicht, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, um sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, Fragen aufwirft, die nicht nur die Einhaltung der die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten garantierenden Art. 7 und 8 der Charta betreffen, sondern auch der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 25 und 70, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 muss somit die Bedeutung sowohl des in Art. 7 der Charta gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens als auch des in Art. 8 der Charta gewährleisteten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, berücksichtigt werden sowie das in Art. 11 der Charta gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung, das eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft darstellt, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 39, und vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Daten ermöglichen insbesondere die Erstellung eines Profils der Betroffenen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eine ebenso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 27, und vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 99).

    Daher kann die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten zu polizeilichen Zwecken zum einen für sich genommen das in Art. 7 der Charta verankerte Recht auf Achtung der Kommunikation beeinträchtigen und die Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel von der Ausübung ihrer durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung abhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 28, und vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der besonderen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Daher können nur Eingriffe in die genannten Grundrechte, die nicht schwer sind, durch das Ziel der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 102, und vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 56 und 57; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 149).

    Eine nationale Regelung, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, überschreitet die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 107).

    Sie gilt somit auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit dem Ziel der Bekämpfung schwerer Straftaten stehen könnte, und setzt insbesondere keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 57 und 58, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 105).

    Insbesondere beschränkt eine solche Regelung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights, C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 59, und vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 106).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, untersagt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta es einem Mitgliedstaat somit nicht, eine Regelung zu erlassen, die zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit sowie zum Schutz der nationalen Sicherheit präventiv eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ermöglicht, sofern ihre Speicherung hinsichtlich der Kategorien der zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Vorratsspeicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 108).

    Die erforderliche Begrenzung einer solchen Vorratsdatenspeicherung kann insbesondere anhand der Kategorien betroffener Personen vorgenommen werden, da Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 einer auf objektiven Kriterien beruhenden Regelung nicht entgegensteht, mit der Personen erfasst werden können, deren Verkehrs- und Standortdaten geeignet sind, einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit schweren Straftaten zu offenbaren, auf irgendeine Weise zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine Gefahr für die nationale Sicherheit zu verhüten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 111).

    Die Begrenzung einer Maßnahme zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten kann auch auf ein geografisches Kriterium gestützt werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden aufgrund objektiver und nicht diskriminierender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass in einem oder mehreren geografischen Gebieten eine durch ein erhöhtes Risiko der Vorbereitung oder Begehung schwerer Straftaten gekennzeichnete Situation besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 111).

    Außerdem müssen beim Zugang der zuständigen Behörden zu den gespeicherten Daten die Voraussetzungen eingehalten werden, die sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung der Richtlinie 2002/58 ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 118 bis 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Daten von Personen, die nicht zu dieser Gruppe gehören, dürfen nur Gegenstand eines zeitversetzten Zugangs sein, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in besonderen Situationen wie etwa solchen, in denen es um terroristische Aktivitäten geht, gewährt werden darf und nur dann, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Daten in einem konkreten Fall einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus leisten könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um in der Praxis die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass die Umsetzung der Maßnahme, mit der die Erhebung in Echtzeit gestattet wird, einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird, deren Entscheidung bindend ist; dieses Gericht oder diese Stelle muss sich insbesondere vergewissern, dass eine solche Erhebung in Echtzeit nur in den Grenzen des absolut Notwendigen gestattet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 120).

    Ein solches Recht wird im Übrigen durch Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ausdrücklich gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 219 und 220).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Auf der Grundlage dieser Feststellung hat das vorlegende Gericht es für nötig erachtet, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, um zu klären, ob eine Regelung, wie sie sich aus Section 94 des Gesetzes von 1984 ergibt, unter das Unionsrecht fällt und, wenn ja, ob und inwiefern die Anforderungen, die in der auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, im Folgenden: Urteil Tele2, EU:C:2016:970), zurückgehenden Rechtsprechung aufgestellt wurden, für diese Regelung gelten.

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung unterscheide sich von der Regelung im Data Retention and Investigatory Powers Act 2014 (Gesetz von 2014 über die Speicherung von Daten und die Ermittlungsbefugnisse), die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), ergangen sei, denn die letztgenannte Regelung sehe die Speicherung und Bereitstellung von Daten durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste nicht nur für Sicherheits- und Nachrichtendienste im Interesse der nationalen Sicherheit vor, sondern auch für andere Behörden, je nach deren Bedarf.

    Sollten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen hingegen in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, erschienen die in den Rn. 119 bis 125 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), aufgestellten Anforderungen im Kontext der nationalen Sicherheit unangemessen und würden die Fähigkeit der Sicherheits- und Nachrichtendienste zur Bewältigung einiger Bedrohungen der nationalen Sicherheit untergraben.

    e) das nationale Gericht festgestellt hat, dass die Auferlegung der Anforderungen, die in den Rn. 119 bis 125 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), spezifiziert werden - sollten sie anwendbar sein -, die von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit ergriffenen Maßnahmen beeinträchtigen und dadurch die nationale Sicherheit des Vereinigten Königreichs gefährden würden,.

    Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine der in den Rn. 119 bis 125 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), aufgestellten Anforderungen oder irgendeine andere Anforderung neben den in der EMRK aufgestellten auf eine solche Weisung eines Ministers anwendbar? Und, wenn ja, wie und inwieweit sind solche Anforderungen anwendbar, berücksichtigt man das wesentliche Bedürfnis der Sicherheits- und Nachrichtendienste, mittels großer Datenmengen und automatisierter Verarbeitungstechniken die nationale Sicherheit zu schützen, und das Ausmaß, in dem solche Fähigkeiten, die im Übrigen mit der EMRK im Einklang stehen, durch die Auferlegung solcher Anforderungen entscheidend beeinträchtigt werden können?.

    In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 unter den dort angegebenen Voraussetzungen "Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken" (Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 71).

    Außerdem würde in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 38 des vorliegenden Urteils und der Systematik der Richtlinie 2002/58 eine Auslegung, wonach die Rechtsvorschriften, auf die sich ihr Art. 15 Abs. 1 bezieht, von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen sind, weil sich die Zweckbestimmungen, denen solche Rechtsvorschriften entsprechen müssen, im Wesentlichen mit den Zielen decken, die mit den in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie genannten Tätigkeiten verfolgt werden, Art. 15 Abs. 1 jede praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 72 und 73).

    Die Befugnis, von den Rechten und Pflichten, wie sie die Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 vorsehen, abzuweichen, kann es aber nicht rechtfertigen, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der damit verbundenen Daten und insbesondere von dem in Art. 5 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Verbot, solche Daten zu speichern, zur Regel wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 89 und 104, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 111).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste durch eine nationale Regelung auferlegte Pflicht, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, um sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, Fragen aufwirft, die die Einhaltung nicht nur der die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten garantierenden Art. 7 und 8 der Charta betreffen, sondern auch der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 25 und 70, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 muss somit die Bedeutung sowohl des in Art. 7 der Charta gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens als auch des in Art. 8 der Charta gewährleisteten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, berücksichtigt werden sowie das in Art. 11 der Charta gewährleistete Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, das eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft darstellt, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union nach Art. 2 EUV gründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 39, und vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten in besonderem Maß, wenn es um den Schutz der speziellen Kategorie sensibler personenbezogener Daten geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 und 55, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 117; Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 141).

    Überdies ist er geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 27 und 37, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 99 und 100).

    Außerdem sind diese Wirkungen umso stärker, je größer die Menge und die Vielfalt der auf Vorrat gespeicherten Daten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 28, vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 101, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 118).

    Infolgedessen, und weil ein allgemeiner Zugang zu allen auf Vorrat gespeicherten Daten ohne jeden - auch nur mittelbaren - Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel nicht als auf das absolut Notwendige beschränkt angesehen werden kann, muss sich eine nationale Regelung des Zugangs zu Verkehrs- und Standortdaten bei der Festlegung der Umstände und Voraussetzungen, unter denen den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den fraglichen Daten zu gewähren ist, auf objektive Kriterien stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie gilt somit auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit dem Ziel der Wahrung der nationalen Sicherheit stehen könnte, und setzt insbesondere keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Übermittlung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der nationalen Sicherheit voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 57 und 58, sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2, C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 105).

  • EuGH, 20.09.2022 - C-793/19

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Dieses Gericht war nämlich im Licht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), der Auffassung, dass diese Pflicht zur Vorratsspeicherung gegen das Unionsrecht verstoße.

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), abschließend geklärt habe, dass Regelungen über die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten sowie über den Zugang der nationalen Behörden zu diesen Daten grundsätzlich in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/58 fielen.

    Insoweit gehe aus dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), hervor, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe.

    Erstens verlange die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Gegensatz zu den nationalen Regelungen, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), ergangen sei, nicht die Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrsdaten bezüglich der Telekommunikation aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel.

    Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass § 113b Abs. 1 TKG eine Speicherungsfrist von vier Wochen für Standortdaten und von zehn Wochen für Verkehrsdaten vorsehe, während die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54), die den nationalen Regelungen zugrunde gelegen habe, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), ergangen sei, eine Speicherungsfrist zwischen sechs Monaten und zwei Jahren vorgesehen habe.

    Im vorliegenden Fall sind diese Fristen, die gemäß § 113b Abs. 1 TKG vier Wochen für Standortdaten und zehn Wochen für sonstige Daten betragen, zwar deutlich kürzer als die Fristen, die in den nationalen Regelungen, die eine Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung vorschreiben, vorgesehen sind, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), sowie vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a. (C-140/20, EU:C:2022:258), geprüft hat.

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht in Hinblick auf die Befugnis zur bevorratenden Speicherung und Auswertung von Verkehrsdaten aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12, C-594/12, EU:C:2014:238) und zu Vorratsdatenspeicherungsbefugnissen der Mitgliedstaaten (Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970).
  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Die grundsätzlichen Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiellrechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts seien durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 (Tele2 Sverige) und C-698/15 (Watson u.a.) [ECLI:EU:C:2016:970] geklärt.

    Dass nationale Regelungen über die Vorratsspeicherung von Verkehrs-und Standortdaten sowie den Zugang der nationalen Behörden grundsätzlich in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, hat der Gerichtshof abschließend geklärt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 65 ff., 81).

    aa) Nach der erwähnten Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 GRC dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 82 ff.).

    Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung, welche die auf der Richtlinie 2006/24/EG beruhenden Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden und im Vereinigten Königreich zum Gegenstand hat, zugleich Anforderungen für die Zulässigkeit einer auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG gestützten nationalen Rechtsvorschrift aufgestellt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 108 ff.).

    Ermöglicht wird mithin die Erstellung des Profils der betroffenen Personen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung der Privatsphäre eine genauso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 99).

    Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung könne jedoch, so grundlegend sie auch sein möge, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme - wie sie die Richtlinie 2006/24/EG vorsah - für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen (EuGH, Urteile vom 8. April 2014 - C-293/12 und C-594/12 - Rn. 51, 60 und vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 - Rn. 102 f.).

    Denn das Grundkonzept der Vorratsdatenspeicherung ist mit der einschränkungslos formulierten Forderung des Gerichtshofs, bei den zu speichernden Daten nach Personen, Zeiträumen und geografischen Gebieten zu differenzieren, kaum in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne auch bereits die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 [ECLI:EU:C:2016:572] - Rn. 213 ff.).

    Gegen die Annahme, eine anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten sei per se mit der Grundrechtecharta unvereinbar, spricht aus Sicht des Senats zudem das Erfordernis, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen einerseits der Pflicht der Mitgliedstaaten, die Sicherheit der sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen zu gewährleisten, und andererseits der Wahrung der in den Art. 7 und 8 GRC verankerten Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 19. Juli 2016 in den verb. Rs. C-203/15 und C-698/15 - Rn. 5, 163).

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 7417/17

    Keine Pflicht für Telekommunikationsunternehmen zur Vorratsdatenspeicherung

    Nach der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Reichweite und zu den materiell-rechtlichen Anforderungen des im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Unionsrechts durch den Europäischen Gerichtshof, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris, steht fest, dass die in § 113a Abs. 1 TKG i.V.m. § 113b TKG geregelte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation - (ABl. L 201, S. 37) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 S. 11) im Lichte der Grundrechte aus Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris (Rn. 72 f.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15, C-698/15 -, juris (Rn. 82 ff.); zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes etwa Frenz , DVBl. 2017, 183 ff.; Priebe , EuZW 2017, 136 ff.; Roßnagel , NJW 2017, 696 ff.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juirs (Rn. 113).

    Da das vorlegende Kammarrätt i Stockholm (Oberverwaltungsgericht Stockholm) mit seiner zweiten Frage wissen wollte, ob nationale Regelungen betreffend die Vorratsdatenspeicherung unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Erhebung der betreffenden Daten zulässig sein können, obschon eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten besteht, die sich auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung von Straftaten vorzusehen, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 51), folgt daraus, dass der Europäische Gerichtshof zwischen der Speicherung von und dem Zugang zu Telekommunikationsverkehrsdaten kategorial unterscheidet.

    In Anbetracht der durch den Europäischen Gerichtshof dargelegten Anforderungen an die Zulässigkeit nationaler Vorschriften betreffend die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 108 ff.), fallen diese Unterschiede nicht dergestalt ins Gewicht, dass anzunehmen ist, dass für eine Beurteilung der hier in Rede stehenden Regelungen in § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG gänzlich andere unionsrechtliche Anforderungen aufzustellen wären.

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 17, 97).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 98 f.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 107 ff.).

    EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 108).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass zwar "nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2002/58 '[a]lle in [Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie] genannten Maßnahmen [...] den allgemeinen Grundsätzen des [Unions]rechts einschließlich de[r] in Artikel 6 Absätze 1 und 2 [EUV] niedergelegten Grundsätze[...] entsprechen' [müssen], zu denen die allgemeinen Grundsätze und die Grundrechte gehören, die nunmehr durch die Charta gewährleistet werden"; daraus hat der Europäische Gerichtshof indes (nur) den Schluss gezogen, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 "somit im Licht der von der Charta garantierten Grundrechte ausgelegt werden" muss, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 91).

    Der Europäische Gerichtshof hat namentlich mit Blick auf die Vorratsdatenspeicherung gerade auch im Anwendungsbereich des Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta ausdrücklich ausgeführt, dass eine nationale Regelung an Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 zu messen ist, siehe EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -, juris (Rn. 94 ff.); dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass eine grundrechtsrelevante Einschränkung dann nicht mehr gesetzlich vorgesehen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta ist, wenn eine nationale Regelung gegen Unionsrecht verstößt.

  • EGMR, 13.09.2018 - 58170/13

    Big Brother Watch u.a./United Kingdom - Massenhafte Überwachung von Kommunikation

    Tele2 Sverige AB v. Postoch telestyrelsen and Secretary of State for the Home Department v. Tom Watson and Others (Cases C-203/15 and C-698/15; ECLI:EU:C:2016:970) 214. In Secretary of State for the Home Department v. Watson and Others, the applicants had sought judicial review of the legality of section 1 of the Data Retention and Investigatory Powers Act 2014 ("DRIPA"), pursuant to which the Secretary of State could require a public telecommunications operator to retain relevant communications data if he or she considered it necessary and proportionate for one or more of the purposes falling within paragraphs (a) to (h) of section 22(2) of RIPA.
  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18

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  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 3859/16
  • VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16

    Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

  • BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 141/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • EGMR, 30.01.2020 - 50001/12

    Prepaidkarten: Anonymität wird zum Fall für den Menschengerichtshof

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Facebook Ireland und Schrems

  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EGMR, 27.06.2017 - 931/13

    SATAKUNNAN MARKKINAPÖRSSI OY AND SATAMEDIA OY v. FINLAND

  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

  • EGMR, 25.05.2021 - 58170/13

    BIG BROTHER WATCH AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16

    Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 62/19

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kennzeichen; Kennzeichenerfassung; automatische

  • BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvR 3156/15

    Weitere Eilanträge in Sachen Vorratsdatenspeicherung erfolglos

  • LG Mannheim, 18.01.2018 - 4 Qs 39/17

    Auskunftserteilung über Telekommunikationsverkehrsdaten im strafrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

  • VG Hamburg, 22.07.2022 - 21 K 1802/21

    Datenverarbeitung im Hamburgischen Krebsregister, Datenschutz

  • VG Wiesbaden, 07.06.2021 - 6 K 307/20

    Zur Datenspeicherung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Meta Platforms u.a. (Conditions générales d'utilisation d'un réseau social) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-623/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Mittel und Methoden der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

  • EGMR, 19.06.2018 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

  • EuGH, 03.10.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 16.03.2017 - C-203/15

    Tele2 Sverige

  • BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvR 141/16

    Vorratsdatenspeicherungsgesetz (erneuter erfolgloser Antrag auf Erlass einer

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Regelungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollrechtliche Rechte und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-524/15

    Menci - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-162/22

    Lietuvos Respublikos generaline prokuratura

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

  • EGMR, 25.05.2021 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-310/16

    Dzivev u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-349/21

    HYA u.a. (Motivation des autorisations des écoutes téléphoniques) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-557/15

    Kommission / Malta

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-377/18

    AH u.a. (Présomption d'innocence)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21

    Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d'accès aux données personnelles

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-470/21

    Erster Generalanwalt Szpunar: Eine nationale Behörde müsste auf Identitätsdaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2016/679 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-183/22

    Saint-Louis Sucre (Reconnaissance d'une organisation de producteurs) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20

    VD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation

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