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   EuGH, 21.12.2016 - C-355/15   

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https://dejure.org/2016,47070
EuGH, 21.12.2016 - C-355/15 (https://dejure.org/2016,47070)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-355/15 (https://dejure.org/2016,47070)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-355/15 (https://dejure.org/2016,47070)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse - Art. 2a Abs. 2 - Begriff "betroffener Bieter" - Recht eines vom öffentlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse - Art. 2a Abs. 2 - Begriff "betroffener Bieter" - Recht eines vom öffentlichen ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kein Nachprüfungsantrag von ausgeschlossenen Bietern

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Antragsbefugnis von vom Vergabeverfahren rechtskräftig ausgeschlossenen Bietern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zweite Chance - oder doch nicht? (VPR 2017, 76)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Zweite Chance - oder doch nicht? (IBR 2017, 148)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse - Art. 2a Abs. 2 - Begriff "betroffener Bieter" - Recht eines vom öffentlichen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 188
  • NZBau 2017, 171
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.07.2013 - C-100/12

    Fastweb - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Vergaberechtliche

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-355/15
    Im Rahmen der gegen das letztgenannte Erkenntnis beim vorlegenden Gericht erhobenen Revision macht die Bietergemeinschaft geltend, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens dem Sachverhalt ähnele, zu dem das Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), ergangen sei.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), ergangen sei, sei die Rechtswidrigkeit des Angebots des klagenden Bieters nicht vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des betreffenden Auftrags festgestellt worden, sondern im Rahmen des von diesem Bieter gegen die Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, angestrengten gerichtlichen Verfahrens.

    Es sei zweifelhaft, ob die im Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), angestellten Erwägungen auch zum Tragen kämen, wenn ursprünglich zwei Bieter ein Angebot gelegt hätten und der Ausschluss des Bieters, der die Zuschlagsentscheidung anfechten wolle, zuvor rechtskräftig vom Auftraggeber selbst festgestellt worden sei.

    1. Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 vor dem Hintergrund des Urteils vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), dahin auszulegen, dass einem Bieter, dessen Angebot rechtskräftig vom Auftraggeber ausgeschieden wurde und der daher nicht betroffener Bieter nach Art. 2a der Richtlinie 89/665 ist, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung (Entscheidung über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung) und des Vertragsschlusses (einschließlich der nach Art. 2 Abs. 7 der Richtlinie geforderten Zuerkennung von Schadenersatz) verwehrt werden kann, auch wenn nur zwei Bieter Angebote abgegeben haben und das Angebot des erfolgreichen Bieters, dem der Auftrag erteilt wurde, nach dem Vorbringen des nicht betroffenen Bieters, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, ebenso auszuscheiden gewesen wäre?.

    Bei Verneinung der Frage 1: Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 vor dem Hintergrund des Urteils vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), dahin auszulegen, dass dem nicht betroffenen Bieter (nach Art. 2a der Richtlinie) der Zugang zu einer Nachprüfung nur dann gewährt werden muss,.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 vor dem Hintergrund des Urteils vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass einem Bieter, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde und daher kein betroffener Bieter im Sinne von Art. 2a dieser Richtlinie ist, in einem Fall, in dem nur er und der Zuschlagsempfänger Angebote abgegeben haben und der ausgeschlossene Bieter vorbringt, dass auch das Angebot des Zuschlagsempfängers hätte ausgeschlossen werden müssen, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung für den betreffenden öffentlichen Auftrag und des Vertragsschlusses verwehrt wird.

    In den Rn. 26 und 27 dieses Urteils hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Urteil vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), eine Konkretisierung der Anforderungen der Bestimmungen von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 unter Umständen darstellte, unter denen im Anschluss an ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zwei Bieter Klagen erheben, mit denen der Ausschluss des jeweils anderen begehrt wird.

    Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich jedoch ganz erheblich von den Sachverhalten, die Gegenstand der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C‑ 689/13, EU:C:2016:199), waren.

    Zum anderen hatte in diesen beiden Rechtssachen jeder Bieter die Ordnungsmäßigkeit des Angebots des jeweils anderen im Rahmen eines einzigen Verfahrens zur Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung in Frage gestellt, wobei jeder von ihnen ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots des jeweils anderen hatte, was zu der Feststellung führen konnte, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich war, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C‑ 100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C‑ 689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24).

    Daraus folgt, dass der den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C‑ 689/13, EU:C:2016:199), zu entnehmende Rechtsprechungsgrundsatz nicht auf die Verfahrens- und Sachlage des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-355/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 Verfahren zur Nachprüfung der Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers, um als wirksam angesehen werden zu können, zumindest jeder Person zur Verfügung stehen müssen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (Urteil vom 5. April 2016, PFE, C‑ 689/13, EU:C:2016:199, Rn. 23).

    Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich jedoch ganz erheblich von den Sachverhalten, die Gegenstand der Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C‑ 689/13, EU:C:2016:199), waren.

    Zum anderen hatte in diesen beiden Rechtssachen jeder Bieter die Ordnungsmäßigkeit des Angebots des jeweils anderen im Rahmen eines einzigen Verfahrens zur Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung in Frage gestellt, wobei jeder von ihnen ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots des jeweils anderen hatte, was zu der Feststellung führen konnte, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich war, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C‑ 100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, und vom 5. April 2016, PFE, C‑ 689/13, EU:C:2016:199, Rn. 24).

    Daraus folgt, dass der den Urteilen vom 4. Juli 2013, Fastweb (C‑ 100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C‑ 689/13, EU:C:2016:199), zu entnehmende Rechtsprechungsgrundsatz nicht auf die Verfahrens- und Sachlage des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

  • VK Südbayern, 02.04.2019 - Z3-3-3194-1-43-11/18

    Ausschluss eines Angebots

    Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 21.12.2016, Rs. C-355/15) wäre ein Bieter nur solange geschützt, wie noch nicht geklärt sei, ob sein Angebot ausgeschlossen werden müsse.
  • VK Niedersachsen, 27.01.2017 - VgK-49/16

    Auftraggeber muss Informationsvorsprung eines Projektanten ausgleichen!

    So hat der EuGH (Urteil vom 21.12.2016, RS. C -355/15, Rdnr 14, 15, 27) entschieden, dass einem gegen eine rechtskräftige Entscheidung vorgehenden Antragsteller der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung verwehrt wird.
  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Im Rahmen der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bieter im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen haben, um den Auftrag zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12, EU:C:2013:448, Rn. 33, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 27, sowie vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 29), unabhängig von der Zahl der Teilnehmer am Verfahren und der Zahl der Teilnehmer, die eine Nachprüfung beantragt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat zwar in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 13 bis 16, 31 und 36), ergangen ist, entschieden, dass einem Bieter, dessen Angebot vom öffentlichen Auftraggeber in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen worden ist, der Zugang zu einer Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung verwehrt werden darf.

  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988), wandten die italienischen Gerichte diese "innovative Rechtsprechung" allerdings nur im Fall von "gekreuzten Anträgen" an, die im Rahmen ein und desselben Nachprüfungsverfahrens in Bezug auf die Zuschlagsentscheidung des betreffenden Auftrags geprüft worden seien.

    Wie der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 30 bis 32), klargestellt hat, waren die Situationen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 4. Juli 2013, Fastweb (C-100/12, EU:C:2013:448), und vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199), ergangen sind, dadurch gekennzeichnet, dass zum einen die Angebote der betreffenden Bieter nicht vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschlossen worden waren, und zum anderen jeder Bieter die Ordnungsmäßigkeit des Angebots des jeweils anderen im Rahmen eines einzigen Verfahrens zur Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung in Frage gestellt hatte, wobei jeder von ihnen ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots des jeweils anderen hatte, was zu der Feststellung führen konnte, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich war, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen.

    Wurde dagegen ein Bieter vor Erlass der Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags endgültig von der Teilnahme am Verfahren zur Vergabe des betreffenden Auftrags durch eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen, die durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 dem nicht entgegensteht, dass diesem Bieter der Zugang zu einer Nachprüfung dieser Zuschlagsentscheidung und des Abschlusses des entsprechenden Vertrags verwehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 35 und 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 bis 59, sowie vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42).

  • EuGH, 24.03.2021 - C-771/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der ein von einem

    Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Belang, dass - auch in Anbetracht des Urteils vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988) - Voraussetzung für den vorläufigen Rechtsschutz (aber auch den Rechtsschutz in der Hauptsache) die vorhergehende erfolglose Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei einem unabhängigen nationalen Nachprüfungsorgan ist?.

    45 Diese Auslegung wird durch das vom vorlegenden Gericht insoweit angeführte Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988), nicht widerlegt.

  • EuGH, 05.09.2019 - C-333/18

    Lombardi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

    Allerdings trage diese Auffassung nicht dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988), Rechnung, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Richtlinie 89/665 nicht dem entgegenstehe, dass einem Bieter, der durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen worden sei, der Zugang zu einer Nachprüfung der in Rede stehenden Zuschlagsentscheidung verwehrt werde.

    Das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988), steht dieser Auslegung nicht entgegen.

  • EuGH, 16.03.2023 - C-493/22

    ARMAPROCURE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

    In Anlehnung an das Urteil vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich (C-355/15, EU:C:2016:988), das sich auf die Richtlinie 89/665 bezog, fragt dieses Gericht, ob die Richtlinie 2009/81 dem entgegensteht, dass ein Bieter, der durch eine bestandskräftig gewordene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, einen Rechtsbehelf gegen den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag einlegen kann.

    Zweitens ist der in der vorstehenden Randnummer genannte Rechtsprechungsgrundsatz nur dann anwendbar, wenn der Ausschluss des Bieters nicht, insbesondere nachdem er durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigt wurde, endgültig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Bietergemeinschaft Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich, C-355/15, EU:C:2016:988, Rn. 36, vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 57 und 58, vom 24. März 2021, NAMA u. a., C-771/19, EU:C:2021:232, Rn. 42, sowie Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 24).

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