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   EuGH, 21.12.2016 - C-508/15, C-509/15   

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EuGH, 21.12.2016 - C-508/15, C-509/15 (https://dejure.org/2016,47067)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-508/15, C-509/15 (https://dejure.org/2016,47067)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-508/15, C-509/15 (https://dejure.org/2016,47067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ucar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Voraussetzungen - Fehlen eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ucar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Voraussetzungen - Fehlen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 537
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH - C-509/15 (anhängig)

    Kilic

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Sidika Ucar (Rechtssache C-508/15) und Herrn Recep Kilic (Rechtssache C-509/15) einerseits und dem Land Berlin (Deutschland) andererseits wegen der Ablehnung ihrer jeweiligen Anträge auf Verlängerung ihrer deutschen Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde (im Folgenden: Ausländerbehörde) des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin (Deutschland) und im Fall von Herrn Kilic außerdem wegen der Entscheidung der Ausländerbehörde, mit der seine Ausweisung aus dem deutschen Hoheitsgebiet angeordnet wurde.

    Aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-509/15 ergibt sich, dass im Mai 1997 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das deutsche Hoheitsgebiet und im April 1999 die Verlängerung dieser Erlaubnis zum einen durch das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1354 , im Folgenden: AuslG ) in der Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. 2007 I S. 2584 ) und zum anderen durch die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes geregelt waren.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2015 sind die Rechtssachen C-508/15 und C-509/15 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Im vorliegenden Fall erscheint angesichts der tatsächlichen Umstände der beiden Ausgangsverfahren die erste in der Rechtssache C-508/15 gestellte Frage auch in der Rechtssache C-509/15 relevant, so dass, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung dieses letzteren bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, die erste in der Rechtssache C-508/15 gestellte Frage anhand der tatsächlichen Umstände beider Ausgangsverfahren zu prüfen ist.

    Angesichts der Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-508/15 ist weder die zweite Frage in dieser Rechtssache noch die Frage in der Rechtssache C-509/15 zu beantworten.

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Was zunächst die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Voraussetzung an den Begriff "Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt" anknüpft, dessen Tragweite der Tragweite dieses Begriffs im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht, nämlich als Bezeichnung der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 22, 23 und 28).

    Zur Voraussetzung des Wohnsitzes hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem mindestens drei Jahre lang ununterbrochen seinen Wohnsitz hat (Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass, damit der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erwirbt, der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben muss (Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 37).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt außerdem die Ausübung der Rechte, die den türkischen Staatsangehörigen nach dem Beschluss Nr. 1/80 zustehen, nicht davon ab, aus welchem Grund ihnen die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung im Aufnahmemitgliedstaat ursprünglich erteilt wurde (Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Rechte, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Erwerb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechte den drei kumulativen Voraussetzungen unterliegt, dass die betreffende Person Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist, dass sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dass sie seit mindestens drei oder fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 29).

    Der damit verfolgte Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Außerdem soll im Hinblick auf den mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten allgemeinen Zweck, der darin besteht, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit herzustellen, das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System also für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern (Urteil vom 29. März 2012, Kahveci, C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 34).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Was anschließend die Voraussetzung angeht, dass der betreffende Familienangehörige die Genehmigung erhalten hat, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass diese Voraussetzung bezweckt, diejenigen Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers vom Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auszunehmen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 23).
  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die türkischen Staatsangehörigen erfasst, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne jedoch zu verlangen, dass sie als Arbeitnehmer in die Union eingereist sind, so dass sie diese Eigenschaft nach ihrer Einreise in die Union erlangt haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, EU:C:2008:36, Rn. 38).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt diese Bestimmung nämlich, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, EU:C:2000:133, Rn. 36).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass diese Bestimmung den Fall eines türkischen Staatsangehörigen erfasst, der als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, entweder die Genehmigung erhalten hat, zum Zweck der Familienzusammenführung dorthin zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, oder der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gelebt hat (Urteil vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 seinem Wortlaut nach klar, eindeutig und ohne dass dies an Bedingungen geknüpft wäre, den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, denen der Nachzug gestattet wurde, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben (erster Gedankenstrich), sowie das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (zweiter Gedankenstrich), verleiht (Urteil vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 27).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-157/10

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, EU:C:2011:813 Rn. 18).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-632/16

    Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic, C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2020 - C-720/19

    Stadt Duisburg (Maintien des droits acquis après naturalisation) - Vorlage zur

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechte, die diese Bestimmung den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (Urteil vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic, C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986, Rn. 55).
  • EuGH, 14.02.2017 - C-508/15

    Ucar - Urteilsberichtigung

    Am 21. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986) erlassen.

    Rn. 14 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986), ist wie folgt zu berichtigen:.

  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Hierzu ist die zweite vorgelegte Frage entsprechend der in ständiger Rechtsprechung vom Gerichtshof anerkannten Möglichkeit (Urteil vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic, C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung) dahin umzuformulieren, dass mit ihr im Wesentlichen geklärt werden soll, ob der Rahmenbeschluss 2008/675 dahin auszulegen ist, dass es ihm zuwiderläuft, wenn die Berücksichtigung einer durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ergangenen früheren Verurteilung in einem Mitgliedstaat von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung durch die zuständigen Gerichte dieses Mitgliedstaats, wie es u. a. in den Art. 463 bis 466 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafprozessordnung vorgesehen ist, abhängig gemacht wird, und, falls diese Frage verneint wird, ob dieser Rahmenbeschluss einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass dieses Verfahren nur von den zuständigen nationalen Behörden, nicht aber von der verurteilten Person, eingeleitet werden kann.
  • VGH Bayern, 10.06.2022 - 10 B 22.244

    Aufenthaltsrecht des 35-jährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei

    Ob hieran angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach "die Ausübung der Rechte, die den türkischen Staatsangehörigen nach dem Beschluss Nr. 1/80 zustehen, nicht davon ab(hängt), aus welchem Grund ihnen die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung im Aufnahmemitgliedstaat ursprünglich erteilt wurde (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2016 - C-508/15 u. C-509/15 - Ucar u. Kilic - juris Rn 73 unter Verweis auf EuGH, U.v. 18.12.2008 - C-337/07 - Altun - juris Rn. 42 dort wiederum unter Verweis auf EuGH, U.v. 5.10.1994 - C-355/93 - Eroglu - juris Rn. 22), des Zwecks der Regelung, nur diejenigen Familienangehörigen auszuschließen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen (EuGH, U.v. 21.12.2016 - C-508/15 u. C-509/15 - Ucar u. Kilic - juris Rn 58 f.; U.v. 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya - juris Rn 23.; vgl. zum Ganzen Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, ARB 1/80 Art. 7 Rn. 28 ff. m.w.N.) und offenerer Formulierungen in anderen Sprachfassungen (in der englischen Fassung: "who have been authorized to join him") festzuhalten ist, kann dabei dahinstehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    27 Vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger (C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23), vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-157/10, EU:C:2011:813, Rn. 18), sowie vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986, Rn. 51).
  • VG Hamburg, 09.01.2024 - 13 E 5184/23

    Erfolgloser Eilantrag eines langjährig in Deutschland lebenden türkischen

    Insoweit wäre erforderlich, dass die damalige Ehefrau des Antragstellers E in der Zeit zwischen der Eheschließung im Juli 2011 und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2014 (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 17.11.2017, 602 Ks 8/16, S. 5, Bl. 135 d.A.) drei Jahre ununterbrochen dem deutschen Arbeitsmarkt angehört hat (vgl. nur EuGH, Urt. v. 21.12.2016, C-508/15 u.a., juris Rn. 62 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 10 B 16.992

    Rechtswidrige Ausweisung - Achtung des Privat- und Familienlebens

    Diese Bestimmung verleiht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht im Übrigen auch dann, wenn der Zeitraum von mindestens drei Jahren, während dessen dieser Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, nicht unmittelbar auf die Ankunft des betreffenden Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat folgte, sondern in einen späteren Zeitraum fällt (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2016, Rs. C-508/15 und C-509/15 - S. Ucar u. R. Kilic - juris).
  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 144/21

    Ausweisung eines Ausländers aus der Türkei wegen mehrfacher Straffälligkeit

    vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-508/15 und C-509/15 -, NVwZ 2017, 537 < schließen Ein gesichertes Aufenthaltsrecht hat der Kläger seit seiner Einreise 2014 nie erlangt; ein Aufenthaltstitel wurde ihm zu keinem Zeitpunkt erteilt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 11 B 4.16

    Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 (juris:

    Ein diesbezüglicher Anspruch entsteht nach der Rechtsprechung des EuGH für (jedenfalls minderjährige) Familienangehörige "eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers", die die Genehmigung zum Zuzug erhalten haben oder die dort geboren sind, wenn sie bei diesem seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben, wobei es nicht darauf ankommt, ob dies die ersten drei Jahre nach dem Zuzug oder der Geburt sind (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - Rs. C-508/15 u.a. Ukar/Kilic, und vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 Cetinkaya, jeweils in juris).
  • VG Augsburg, 27.06.2017 - Au 1 K 16.1745

    Erfolglose Klage gegen Ausweisung wegen schwerer Straftaten

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 10 B 22.244

    Hinweisbeschluss in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2017 - 11 S 6.17

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis gemäß AufenthG 2004 § 51 Abs 1 Nr 7;

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-689/17

    Conti 11. Container Schiffahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Basler

  • OVG Sachsen, 23.07.2019 - 3 B 174/19

    Arbeitnehmer; Assoziationsabkommen; Familienangehöriger; gemeinsamer Wohnsitz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 11 S 3.19

    Ausländerrecht: Dreijähriger Zugehörigkeitszeitraum eines Elternteils zum

  • VG Hannover, 04.10.2022 - 12 A 4490/20

    Abwägung; Assoziationsabkommen; Ausweisung; Ausweisungsschutz; Grundinteresse der

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