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   EuGH, 21.12.2016 - C-654/15   

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https://dejure.org/2016,47069
EuGH, 21.12.2016 - C-654/15 (https://dejure.org/2016,47069)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-654/15 (https://dejure.org/2016,47069)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-654/15 (https://dejure.org/2016,47069)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Länsförsäkringar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b - Art. 15 Abs. 1 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Umfang des ausschließlichen Rechts des Inhabers - Fünfjahreszeitraum nach der Eintragung

  • Europäischer Gerichtshof

    Länsförsäkringar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b - Art. 15 Abs. 1 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Umfang des ausschließlichen Rechts des Inhabers - Fünfjahreszeitraum nach der Eintragung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Länsförsäkringar

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Länsförsäkringar/Matek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Länsförsäkringar

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b - Art. 15 Abs. 1 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Umfang des ausschließlichen Rechts des Inhabers - Fünfjahreszeitraum nach der Eintragung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 185
  • GRUR Int. 2017, 145
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    2009, L 78, S. 1], Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2019 - C-622/18

    Cooper International Spirits u.a.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998, im Folgenden: Urteil Länsförsäkringar), im Rahmen der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009(7) für Recht erkannt habe, dass der Markeninhaber während des Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung einer Unionsmarke Dritten im Fall einer Verwechslungsgefahr verbieten könne, im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für alle Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denen, für die diese Marke eingetragen worden ist, identisch oder ihnen ähnlich seien, ohne eine ernsthafte Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen belegen zu müssen.

    Wie aber das vorlegende Gericht ausgeführt hat, hat der Gerichtshof im Urteil Länsförsäkringar, in dem er sich zur Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geäußert hat, die inhaltlich im Wesentlichen den Art. 10 und 12 der Richtlinie 2008/95 entsprechen, für Recht erkannt, dass der Inhaber einer Unionsmarke während des Fünfjahreszeitraums nach deren Eintragung sein ausschließliches Recht aus der Marke nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung(30) für alle Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geltend machen kann, ohne ihre ernsthafte Benutzung belegen zu müssen .

    Das Urteil Länsförsäkringar erklärt somit die Prämisse, von der sowohl das Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris) als auch dasjenige der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris), gegen das AR die im Ausgangsverfahren fragliche Kassationsbeschwerde eingelegt hat, ausgegangen sind, für unzutreffend, wonach die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der Verletzungsklage wegen Nachahmung, die eine Verletzung der Hauptfunktion der Marke voraussetzt, stets anhand konkreter Umstände zu prüfen ist(32).

    Wenn diese Frage zu bejahen wäre, müsste die Verwechslungsgefahr, die die Voraussetzung dafür darstellt, dass solche dem Verfall vorausgehenden Handlungen als Verletzungshandlungen angesehen werden können, dem Urteil Länsförsäkringar zufolge dann, wenn es an jeglicher gewerblichen Verwertung der älteren Marke mangelt, abstrakt, d. h. allein auf der Grundlage der Eintragung dieser Marke, beurteilt werden.

    Zum einen hat nämlich, wie das vorlegende Gericht ausführt, der Gerichtshof zwar im Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, EU:C:2009:378, Rn. 59), festgestellt, dass der durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 gewährte Schutz "die Möglichkeit der Beeinträchtigung einer Hauptfunktion der Marke voraussetzt"(33), jedoch muss nach dem Urteil Länsförsäkringar eine solche Verletzungshandlung, die während des Fünfjahreszeitraums nach Eintragung der Marke vorgenommen wurde, als gegen die Unterscheidungskraft der älteren, nicht benutzten Marke gerichtet angesehen werden und hat daher nichts damit zu tun, dass diese Marke noch nicht dem Publikum zur Kenntnis gebracht worden ist.

    Der Gerichtshof hat jedoch - ich habe bereits darauf hingewiesen - im Urteil Länsförsäkringar festgestellt, dass die Verfallsbestimmungen dem Inhaber für den Beginn einer ernsthaften Benutzung seiner Marke eine "Schonfrist" einräumen, während der er sich auch ohne jede gewerbliche Verwertung der Marke den durch Dritte begangenen Verletzungen seines Monopols für die Benutzung der Marke widersetzen und Ersatz der Schäden erlangen kann, die ihm möglicherweise durch eine solche Verletzung entstanden sind.

    Vgl. auch Urteil Länsförsäkringar, Rn. 25. Dieselben Erwägungen gelten für nationale Marken.

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil Länsförsäkringar (Rn. 25) zu Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

    32 Zu beachten ist, dass sowohl das Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris) als auch das der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vor dem Urteil Länsförsäkringar ergangen sind.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-622/18

    Cooper International Spirits u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung

    In diesem Zusammenhang führt sie aus, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998), für Recht erkannt habe, dass dem Markeninhaber mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 für den Beginn der ernsthaften Benutzung seiner Marke eine Schonfrist gewährt werde, während der er sein ausschließliches Recht aus der Marke gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung für alle Waren und Dienstleistungen geltend machen könne, ohne eine ernsthafte Benutzung belegen zu müssen.

    Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) betont jedoch, dass sich der Ausgangsrechtsstreit von dem dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998), zugrunde liegenden unterscheide, da die Marke im vorliegenden Fall für verfallen erklärt worden sei, weil ihr Inhaber sie während des Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Eintragung nicht benutzt habe.

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Markeninhaber mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 für den Beginn der ernsthaften Benutzung dieser Marke eine Schonfrist gewährt wird, während der er sein ausschließliches Recht aus der Marke gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung für alle Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, geltend machen kann, ohne eine ernsthafte Benutzung belegen zu müssen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, Rn. 26).

    Um gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen, ob die Waren oder Dienstleistungen des angeblichen Rechtsverletzers mit den durch die fragliche Unionsmarke erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ihnen ähnlich sind, ist daher der Umfang des durch diese Bestimmung verliehenen ausschließlichen Rechts innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren ab der Eintragung der Unionsmarke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für die die Marke eingetragen ist, und nicht in Bezug auf die Benutzung der Marke, die der Inhaber während dieses Zeitraums vornehmen konnte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, Rn. 27).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass ab dem Moment des Ablaufs der Frist von fünf Jahren ab der Eintragung der Unionsmarke der Umfang dieses ausschließlichen Rechts dadurch beeinflusst werden kann, dass infolge einer Widerklage oder einer von dem Dritten im Rahmen eines Verletzungsverfahrens in der Sache vorgebrachten Verteidigung festgestellt wird, dass der Inhaber zu diesem Zeitpunkt für einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, für die seine Marke eingetragen ist, noch keine ernsthafte Benutzung dieser Marke begonnen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, Rn. 28).

    Wie das vorlegende Gericht ausführt, unterscheidet sich der Ausgangsrechtsstreit jedoch von dem dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Länsförsäkringar (C-654/15, EU:C:2016:998), zugrunde liegenden, da er genau die Frage des Umfangs des ausschließlichen Rechts bei Ablauf der Schonfrist betrifft, während die Marke bereits für verfallen erklärt worden ist.

  • EuG, 21.12.2021 - T-870/19

    Worldwide Spirits Supply/ EUIPO - Melfinco (CLEOPATRA QUEEN)

    Il est vrai que l'article 15, paragraphe 1, du règlement n o 207/2009, énonce, tout comme, par ailleurs, le considérant 10 de ce règlement, un objectif général, à savoir la règle selon laquelle les droits liés à la marque de l'Union ne sont maintenus qu'à la condition qu'elle soit effectivement utilisée par le titulaire pour les produits ou les services pour lesquels elle est enregistrée (voir, en ce sens, arrêt du 21 décembre 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, point 25).

    Cette condition s'explique par la considération qu'il ne serait pas justifié qu'une marque non utilisée fasse obstacle à la concurrence en limitant l'éventail des signes qui peuvent être enregistrés par d'autres en tant que marque et en privant les concurrents de la possibilité d'utiliser un signe identique ou similaire à cette marque lors de la mise sur le marché intérieur de produits ou de services identiques ou similaires à ceux qui sont protégés par la marque en cause (voir arrêt du 21 décembre 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, point 25 et jurisprudence citée).

    Plus précisément, ledit article 15, paragraphe 1, confère au titulaire un « délai de grâce " pour procéder à un usage sérieux de sa marque, au cours duquel il peut se prévaloir du droit exclusif conféré par celle-ci, au titre de l'article 9, paragraphe 1, du règlement n o 207/2009, pour l'ensemble de ces produits et services, sans devoir démontrer un tel usage (arrêt du 21 décembre 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, point 26).

    Or, tout ce qui vient d'être exposé aux points 30 et 31 ci-dessus a été relevé par la Cour non seulement en ce qui concerne l'article 15 du règlement n o 207/2009, mais également s'agissant de la procédure de déchéance visée à l'article 51, paragraphe 1, sous a), du règlement n o 207/2009 (arrêt du 21 décembre 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, points 24 à 29).

  • OLG Düsseldorf, 21.10.2021 - 2 U 6/21

    Anspruch auf eine angemessene Erfindervergütung Gerichtliche Festlegung einer

    Geht es um die Bewertung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft, ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten (BGH, GRUR 2017, 185 - Derrick).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2021 - 2 U 7/21

    Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung; Gerichtliche

    Geht es um die Bewertung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft, ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten (BGH, GRUR 2017, 185 - Derrick).
  • EuG, 14.02.2019 - T-162/18

    Beko/ EUIPO - Acer (ALTUS) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der

    Ces dispositions confèrent ainsi au titulaire un délai de grâce pour entamer un usage sérieux de sa marque, au cours duquel il peut se prévaloir du droit exclusif conféré par celle-ci, au titre de l'article 9, paragraphe 1, de ce règlement, pour l'ensemble des produits et des services couverts par cette marque, sans devoir démontrer un tel usage (arrêt du 21 décembre 2016, Länsförsäkringar, C-654/15, EU:C:2016:998, point 26).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2022 - 2 U 52/22

    Vergütung von Arbeitnehmererfindungen Auskunftsanspruch bezüglich

    Geht es um die Bewertung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft, ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten (BGH, GRUR 2017, 185 - Derrick).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 52/22

    Schmiermittelinjektor

    Geht es um die Bewertung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft, ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten (BGH, GRUR 2017, 185 - Derrick).
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