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   EuGH, 21.12.2021 - C-124/20   

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https://dejure.org/2021,51292
EuGH, 21.12.2021 - C-124/20 (https://dejure.org/2021,51292)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - C-124/20 (https://dejure.org/2021,51292)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - C-124/20 (https://dejure.org/2021,51292)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bank Melli Iran

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2271/96 - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte - Restriktive Maßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen Iran - Von diesem ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Handelspolitik; Verordnung (EG) Nr. 2271/96; Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte; Restriktive Maßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen Iran; Von diesem Drittland ...

  • Betriebs-Berater

    EU-Blocking-VO vs. US-Sekundärsanktionen - Bank Melli Iran vs. Telekom

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2271/96 - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte - Restriktive Maßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen Iran - Von diesem ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2271/96, insbesondere von deren Art. 5 Abs. 1 - hier: zu von den USA gegen Iran verhängten Sekundärsanktionen, die Personen davon abhalten, außerhalb dessen Hoheitsgebiets Geschäftsbeziehungen zu iranischen Unternehmen zu ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Das unionsrechtliche Verbot, den Sekundärsanktionen nachzukommen, die die Vereinigten Staaten gegen Iran verhängt haben, kann in einem Zivilprozess geltend gemacht werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die US-Sanktionen gegen den Iran - und das Verbot, es in der EU zu befolgen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Blocking-Verordnung der EU: Durfte Telekom Verträge mit Bank Melli kündigen?

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2383
  • NVwZ 2022, 238
  • EuZW 2022, 227
  • WM 2022, 223
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
    Die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern ist zum einen im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Polkomtel, C-277/16, EU:C:2017:989, Rn. 50) und zum anderen gegen die anderen von der Unionsrechtsordnung geschützten Interessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 60) wie auch gegen die Rechte und Freiheiten anderer abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48).

    In Anbetracht des Wortlauts von Art. 16 der Charta, der vorsieht, dass die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht sowie den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird, wodurch er sich vom Wortlaut der anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten, die in ihrem Titel II verankert sind, unterscheidet und dabei dem Wortlaut einiger Bestimmungen des Titels IV der Charta ähnelt, kann die unternehmerische Freiheit mithin einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 46).

    Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise die Unionsregelung sowie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten nach Art. 52 Abs. 1 der Charta im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47).

    Nach dieser Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, deren Wesensgehalt achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-679/18

    OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 26).

    Hinzuzufügen ist, dass den innerstaatlichen Gerichten, die allein für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig sind, die Prüfung obliegt, ob die Sanktionen angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls diesen Anforderungen entsprechen sowie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 27).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um den nationalen Gerichten eine Richtschnur für ihre Würdigung zu geben (Urteil vom 5. März 2020, 0PR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 28).

  • EuGH, 17.09.2002 - C-253/00

    Muñoz und Superior Fruiticola

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es den nationalen Gerichten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung seiner Bestimmungen, wie der in der Verordnung Nr. 2271/96 enthaltenen, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, EU:C:2002:497, Rn. 28).

    Außerdem hat die Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Urteil vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, EU:C:2002:497, Rn. 27).

    Da es, wie sich aus Rn. 55 des vorliegenden Urteils ergibt, den nationalen Gerichten obliegt, die volle Wirksamkeit der Verordnung Nr. 2271/96 zu gewährleisten, muss die Beachtung des in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung aufgestellten Verbots im Rahmen eines Zivilprozesses wie dem im Ausgangsverfahren durchgesetzt werden können, der von einer Person gegen eine andere Person angestrengt wird, an die sich das Verbot richtet (vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, EU:C:2002:497, Rn. 30).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
    Die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2271/96 lässt sich im Übrigen mit dem weiteren Ziel der Verordnung Nr. 2271/96 vereinbaren, die Interessen der von Art. 11 erfassten Personen zu schützen, einschließlich ihrer unternehmerischen Freiheit als einer in Art. 16 der Charta verankerten Grundfreiheit, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb umfasst (Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 82).

    Der durch diesen Artikel gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (Urteil vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C-686/18, EU:C:2020:567, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-134/15

    Lidl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 543/2008 -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf unternehmerische Freiheit insbesondere das Recht jedes Unternehmens umfasst, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 27).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-277/16

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
    Die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern ist zum einen im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Polkomtel, C-277/16, EU:C:2017:989, Rn. 50) und zum anderen gegen die anderen von der Unionsrechtsordnung geschützten Interessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 60) wie auch gegen die Rechte und Freiheiten anderer abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-798/18

    Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
    Er beinhaltet u. a. die freie Wahl des Geschäftspartners sowie die Freiheit, den Preis für eine Leistung festzulegen (Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 57).
  • EuGH - C-799/18 (anhängig)

    Athesia Energy u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
    Er beinhaltet u. a. die freie Wahl des Geschäftspartners sowie die Freiheit, den Preis für eine Leistung festzulegen (Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C-798/18 und C-799/18, EU:C:2021:280, Rn. 57).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
    Zu der Bedingung, den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit zu achten, ist darauf hinzuweisen, dass eine potenzielle Beeinträchtigung u. a. dann vorliegt, wenn ein Unternehmen keine Möglichkeit hat, im Rahmen eines zu einem Vertragsschluss führenden Verfahrens seine Interessen wirksam geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 87).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-124/20
    Die in Art. 16 der Charta verankerte unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern ist zum einen im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Polkomtel, C-277/16, EU:C:2017:989, Rn. 50) und zum anderen gegen die anderen von der Unionsrechtsordnung geschützten Interessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 60) wie auch gegen die Rechte und Freiheiten anderer abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48).
  • EuGH, 25.05.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 11.02.2021 - C-77/20

    K. M. (Sanctions infligées au capitaine de navire)

  • EuGH, 12.05.2021 - C-505/19

    Der Festnahme einer Person, die Gegenstand einer Ausschreibung von Interpol ist,

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2023 - 5 U 217/21

    Berücksichtigung drittstaatlicher Sanktionsnormen bei Kaufvertrag

    Das Urteil des EuGH v. 21.12.2021 - C-124/20, Bank Melli Iran ./. Telekom Deutschland GmbH, NJW 2022, 2383, zeige, dass die Klägerin für die Behauptung, die Beklagte verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO darlegungs- und beweisbelastet sei.

    Die in EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 68 vorgesehene Ausnahme, dass eine Beweislastumkehr erfolge, wenn alle Beweismittel auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass eine Person eines der in der Blocking-VO genannten Gesetze befolgt, sei nicht einschlägig.

    Der EuGH, a. a. O., NJW 2022, 2383, habe im dortigen Fall die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung verlangt, weil nicht klar gewesen sei, welcher US-Sanktion die Telekom Deutschland GmbH habe folgen wollen.

    Die Entscheidung des EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, zeige, dass eine Listung der betreffenden Executive Order im Anhang der Blocking-VO nicht notwendig sei.

    Da die Beklagte selbst einräume, dass sie rein äußerlich den Verboten einer Iran-Sanktion nachkomme, deute "auf den ersten Blick" i. S. v. EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, alles darauf hin, dass sie gegen Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO verstoße.

    Zudem sei die Entscheidung EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, auf Dauerschuldverhältnisse bezogen, weshalb eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im vorliegenden Fall - bei dem es sich um einen Kaufvertrag handele - nicht angezeigt sei.

    Vor diesem Hintergrund ist die in EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 68, angenommene Beweislastumkehr vorliegend ohne Bedeutung.

    Nehme man an, dass der Kündigungsempfänger nachweisen müsse, dass die ohne Gründe ausgesprochene Kündigung von dem Willen getragen gewesen sei, den im Anhang zur Blocking-VO genannten Rechtsakten nachzukommen, drohe er in Beweisnot zu geraten (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 66).

    Deshalb hat der EuGH eine Beweislastumkehr postuliert, wenn alle Beweismittel auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass der Kündigende einem gelisteten Rechtsakt nachgekommen ist (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2386, Rn. 68).

    Dabei sind die von der Blocking-VO verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der bestehenden Rechtsordnung sowie der Interessen der Union im Allgemeinen und damit Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern gegen die Wahrscheinlichkeit abzuwägen, dass der Verbotsadressat wirtschaftlichen Verlusten ausgesetzt wird sowie gegen deren Ausmaß für den Fall, dass er Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO befolgt (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2388, Rn. 90 und 92).

    Dass sich ein Verbotsadressat durch Unterlassen der Antragstellung nach Art. 5 Abs. 2 Blocking-VO der Möglichkeit begibt, eine Beschränkung seiner unternehmerischen Freiheit zu vermeiden, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen (EuGH, a. a. O. NJW 2022, 2383, 2388, Rn. 93; OLG Hamburg, Urt. v. 14.10.2022 - 11 U 116/19, RdTW 2023, 23, 27, Rn. 78; Gernert, a. a. O., S. 215).

  • BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20

    Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

    (aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es - soweit der jeweils maßgebliche unionsrechtliche Rechtsakt keine spezifischen Bestimmungen hierzu enthält - Sache des nationalen Gerichts, die Beweislastregelungen der nationalen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-113/12 [ECLI:EU:C:2013:627] - Rn. 61, vom 9. Juli 2020 - C-86/19 [ECLI:EU:C:2020:538] - Rn. 44 und vom 21. Dezember 2021 - C-124/20 [ECLI:EU:C:2021:1035] - Rn. 65; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 20. Juni 2019 - C-212/18 [ECLI:EU:C:2019:520] - Rn. 47).
  • OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22

    EU-Unternehmen kann seiner Rückzahlungsverpflichtung an Unternehmen mit

    Nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Auslegung von Art. 5 der EU-Blocking-VO (EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, juris) habe die Beklagte rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass ihr Verhalten nicht darauf abgezielt habe, dem IFCA nachzukommen.

    Nach dieser Regelung, bei der es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 55 ff., 76, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 54, juris), darf eine im Unionsgebiet eingetragene juristische Person weder selbst noch durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewusste Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.

    Deuten alle dem Gericht vorliegenden Beweismittel darauf hin, dass die betreffende Person einem in der Verordnung gelisteten Gesetz nachgekommen ist, obliegt es der betreffenden Person, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, diesen Gesetzen nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 67 f., 76, juris).

    Relevant ist insoweit auch, ob die betroffene Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich eine Genehmigung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO zur Befolgung des Verbots erteilen zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 92 f., juris).

    Hiermit hat sie sich der Möglichkeit begeben, eine Beschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit zu vermeiden; dass ihr ein solches Verfahren nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie nicht dargelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 93, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 99 f., juris).

  • EuG, 31.01.2024 - T-745/20

    Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental/ Parlament u.a.

    En effet, s'agissant, en premier lieu, de la violation de l'article 16 de la Charte, relatif à la liberté d'entreprise, il convient de relever que la protection conférée par cette disposition comporte la liberté d'exercer une activité économique ou commerciale, la liberté contractuelle et la concurrence libre (arrêt du 21 décembre 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, point 79).

    Toutefois, la liberté d'entreprise consacrée à l'article 16 de la Charte ne constitue pas une prérogative absolue, mais doit, d'une part, être prise en considération par rapport à sa fonction dans la société et, d'autre part, être mise en balance avec les autres intérêts protégés par l'ordre juridique de l'Union ainsi que les droits et les libertés d'autrui (arrêt du 21 décembre 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, point 80).

    Eu égard au libellé de l'article 16 de la Charte, qui prévoit que la liberté d'entreprise est reconnue conformément au droit de l'Union et aux législations et aux pratiques nationales, se distinguant ainsi de celui des autres libertés fondamentales consacrées au titre II de celle-ci, tout en étant proche de celui de certaines dispositions du titre IV de la Charte, cette liberté peut ainsi être soumise à un large éventail d'interventions de la puissance publique susceptibles d'établir, dans l'intérêt général, des limitations à l'exercice de l'activité économique (arrêt du 21 décembre 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, point 81).

    Conformément à cette dernière disposition, toute limitation de l'exercice des droits et des libertés consacrés par la Charte doit être prévue par la loi, respecter leur contenu essentiel et doit, dans le respect du principe de proportionnalité, être nécessaire et répondre effectivement à des objectifs d'intérêt général reconnus par l'Union ou au besoin de protection des droits et des libertés d'autrui (arrêts du 22 janvier 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, points 47 et 48, et du 21 décembre 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, points 82 et 83).

  • EuG, 12.07.2023 - T-8/21

    Das Gericht bestätigt die Beschlüsse der Kommission, mit denen der Clearstream

    Die Verordnung Nr. 2271/96 soll, wie sich aus ihrem sechsten Erwägungsgrund ergibt, die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der Union und die Interessen natürlicher oder juristischer Personen, die ihre Rechte aus dem AEU-Vertrag ausüben, schützen, insbesondere durch Aufhebung, Neutralisierung, Blockierung oder anderweitige Bekämpfung der Auswirkungen der im Anhang der Verordnung aufgeführten Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte (im Folgenden: aufgeführte Gesetze) (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 35).

    In Art. 1 der Verordnung Nr. 2271/96 heißt es hierzu, dass der Unionsgesetzgeber mit den in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der aufgeführten Gesetze sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen sorgen und den Folgen der extraterritorialen Anwendung entgegenwirken will, soweit diese Anwendung die Interessen von Personen im Sinne von Art. 11 beeinträchtigt, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Union und Drittländern teilnehmen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 36).

    Diese soll nämlich zur harmonischen Entwicklung des Welthandels und zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr beitragen, indem sie den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern möglichst weitgehend fördert, und sie soll jegliche Beschränkungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beseitigen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 37).

    Zu den aufgeführten Gesetzen gehört der "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012" (Gesetz von 2012 über die Freiheit und die Bekämpfung der Proliferation im Iran), auf dessen Anwendung die Vereinigten Staaten, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 2271/96 (ABl. 2018, L 199 I, S. 1) ergibt, nach ihrem Rückzug aus der Nuklearvereinbarung mit dem Iran nicht mehr verzichteten, wie sie am 8. Mai 2018 angekündigt hatten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 38).

    Ferner sieht Art. 6 der Verordnung Nr. 2271/96 zum Schutz der Interessen der von ihrem Art. 11 erfassten Personen vor, dass diejenigen, die an einer Tätigkeit gemäß Art. 1 der Verordnung teilnehmen, Anspruch auf Ersatz aller Schäden haben, die ihnen aufgrund der Anwendung der genannten Gesetze oder Maßnahmen entstanden sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 39).

    Solche Sanktionen muss es daher insbesondere für den Fall geben, dass eine von Art. 11 der Verordnung erfasste Person gegen das in ihrem Art. 5 Abs. 1 aufgestellte Verbot verstößt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 40).

  • EuG, 17.04.2024 - T-782/22

    Cogebi und Cogebi/ Rat

    La protection conférée par ledit article 16 comporte la liberté d'exercer une activité économique ou commerciale, la liberté contractuelle et la concurrence libre et vise, notamment, le libre choix du partenaire économique (arrêt du 21 décembre 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, point 79).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-356/21

    Die sexuelle Ausrichtung stellt keinen Grund dar, aus dem der Abschluss eines

    Denn der durch Art. 16 ("Unternehmerische Freiheit") der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb und beinhaltet insbesondere die freie Wahl des Geschäftspartners (Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher

    60 Rechtssache C-124/20, EU:C:2021:1035.

    82 In Bezug auf die zivilrechtlichen Folgen und Art. 5 der Blocking-Verordnung Nr. 2271/96 vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran (C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 35 ff.).

    83 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran (C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 35 bis 37).

  • OLG Hamburg, 14.10.2022 - 11 U 116/19

    Ausschluss der Kündigung von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber einer

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. Dezember 2021 (C-124/20) diese Vorlagefragen beantwortet.

    Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20 -, Rn. 55, 68, 76).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-64/21

    Rigall Arteria Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG

  • LG Frankfurt/Main, 01.04.2022 - 5 O 406/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22

    MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-356/21

    Generalanwältin Capeta: Der Abschluss eines Vertrags mit einem Selbständigen darf

  • OLG Dresden, 14.11.2023 - 4 U 2637/22

    Berufungsbegründung unzulänglich: Keine Heilung nach Fristablauf!

  • BGH, 30.08.2023 - III ZR 198/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Frankfurt, 28.02.2023 - 11 U 180/21

    Zum Verhältnis US-Sekundärsanktionen - EU-Blocking-VO bei noch nicht beschiedenem

  • EuGH, 28.09.2023 - C-671/21

    Gargzdų gelezinkelis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einheitlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-175/22

    BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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