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   EuGH, 21.12.2021 - C-243/20   

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https://dejure.org/2021,51291
EuGH, 21.12.2021 - C-243/20 (https://dejure.org/2021,51291)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - C-243/20 (https://dejure.org/2021,51291)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - C-243/20 (https://dejure.org/2021,51291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Trapeza Peiraios

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Art. 1 Abs. 2 - Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen - Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie - In Fremdwährung rückzahlbares ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Art. 1 Abs. 2 - Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen - Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie - In Fremdwährung rückzahlbares ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag über ein in Fremdwährung rückzahlbares Darlehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das in Fremdwährung rückzahlbare Darlehen

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-81/19

    Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur allgemeinen Systematik der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regel beruht, die nach nationalem Recht zwischen den Vertragsparteien gilt, wenn insoweit nichts anderes vereinbart wurde, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 37).

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist das Fehlen einer Aushandlung im Einzelnen nämlich eine Voraussetzung für die Eröffnung der Überprüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, die nicht erfolgen kann, wenn die Vertragsklausel nicht in ihren Anwendungsbereich fällt (Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 36).

    Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 27, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 31).

    Zunächst ist in Bezug auf die Folgen der unterbliebenen Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in innerstaatliches Recht darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie nur auf die Fälle Anwendung finden sollen, die nicht von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, und zwar insbesondere aufgrund des Ausschlusses, den Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie unter den in ihm festgelegten Voraussetzungen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50, sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-329/19

    Condominio di Milano, via Meda - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Zum letztgenannten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten insbesondere freigestellt bleibt, die Bestimmungen der Richtlinie als nationale Rechtsvorschriften auf Sachverhalte anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, sofern dies mit den Zielen der Richtlinie und den Verträgen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 32 bis 38).

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der genannten Richtlinie auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 33, und vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 84).

    Dies vorausgeschickt, ist entsprechend den Ausführungen in Rn. 45 des vorliegenden Urteils gleichwohl festzustellen, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen der Richtlinie 93/13 auf Sachverhalte anwenden können, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen, sofern dies mit den Zielen der Richtlinie und den Verträgen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 37).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-87/21

    NSV und NM

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 27, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 31).

    Ferner ist - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - jedes unionsrechtliche Instrument auf einen bestimmten Sachverhalt nur anwendbar, soweit dieser in den Anwendungsbereich dieses Instruments fällt (Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 37).

    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 93/13 eindeutig, dass für die etwaige Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihrer Art. 3 und 4, vorab zu klären ist, ob die betreffende Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, insbesondere im Hinblick auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss von diesem Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 23 und 26, sowie Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 33, und vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 38).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Ferner ist der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 30 bis 35, 40 und 43), in dem es um das Zusammenspiel zwischen der in Art. 8 eröffneten Möglichkeit und der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme vom Mechanismus der Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln ging, nach der Feststellung, dass die von Art. 4 Abs. 2 erfassten Klauseln in das durch die Richtlinie 93/13 "geregelte Gebiet" fallen, so dass deren Art. 8 auch auf Art. 4 Abs. 2 anwendbar ist, zu dem Ergebnis gekommen, dass diese beiden Bestimmungen einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle solcher Klauseln zulässt und dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau als das in der Richtlinie vorgesehene gewährleistet.

    Allerdings besteht ein Unterschied zwischen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der eine erste Kategorie von Vertragsklauseln von ihrem sachlichen Anwendungsbereich ausschließt, und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, der nicht diesen Anwendungsbereich festlegt, sondern eine zweite Kategorie von Vertragsklauseln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, EU:C:2010:309, Rn. 32).

  • EuGH, 14.04.2021 - C-364/19

    Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Ferner ist - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - jedes unionsrechtliche Instrument auf einen bestimmten Sachverhalt nur anwendbar, soweit dieser in den Anwendungsbereich dieses Instruments fällt (Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 37).

    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 93/13 eindeutig, dass für die etwaige Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihrer Art. 3 und 4, vorab zu klären ist, ob die betreffende Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, insbesondere im Hinblick auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss von diesem Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 23 und 26, sowie Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 33, und vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 38).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der genannten Richtlinie auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 33, und vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 84).

    In der Folge hat der Gerichtshof daran erinnert, dass die von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 erfassten Klauseln nicht Gegenstand einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit sind, aber in das von der Richtlinie "geregelte Gebiet" im Sinne ihres Art. 8 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41) und dass eine nationale Rechtsvorschrift, die der durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme strengere Konturen verleiht, dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes dient (Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 85).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die auf "bindenden Rechtsvorschriften" beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 2. September 2021, 0TP Jelzálogbank u. a., C-932/19, EU:C:2021:673, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 93/13 eindeutig, dass für die etwaige Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihrer Art. 3 und 4, vorab zu klären ist, ob die betreffende Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, insbesondere im Hinblick auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss von diesem Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 23 und 26, sowie Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 33, und vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 38).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    Zunächst ist in Bezug auf die Folgen der unterbliebenen Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in innerstaatliches Recht darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie nur auf die Fälle Anwendung finden sollen, die nicht von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, und zwar insbesondere aufgrund des Ausschlusses, den Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie unter den in ihm festgelegten Voraussetzungen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamkniety, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50, sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-243/20
    In der Folge hat der Gerichtshof daran erinnert, dass die von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 erfassten Klauseln nicht Gegenstand einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit sind, aber in das von der Richtlinie "geregelte Gebiet" im Sinne ihres Art. 8 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 41) und dass eine nationale Rechtsvorschrift, die der durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausnahme strengere Konturen verleiht, dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes dient (Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 85).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-194/19

    Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

  • EuGH, 10.06.2021 - C-192/20

    Prima banka Slovensko

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

  • EuGH, 05.05.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens steht fest, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesen Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Vertragsklauseln, die auf "bindenden Rechtsvorschriften" beruhen, vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie, der sich aus ihrem Art. 1 Abs. 2 ergibt, ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache der angerufenen nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die betreffende Klausel unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, und zwar anhand der vom Gerichtshof festgelegten Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Natur, der allgemeinen Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts dieser Verträge, wobei zu beachten ist, dass in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2023 - C-286/22

    Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Texts des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 31, und vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 32).
  • EuGH, 06.07.2023 - C-593/22

    First Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Was das Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios (C-243/20, EU:C:2021:1045), anbelange, so habe es eine Rechtssache betroffen, in der die vom Verbraucher beanstandete Klausel Art. 291 des griechischen Zivilgesetzbuchs paraphrasiert habe.

    Des Weiteren ist in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in ihrem Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 37).

    Was zum einen den Ausdruck "bindende Rechtsvorschriften" anbelangt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellt der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses dar (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.03.2022 - C-472/20

    Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen steht fest, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-536/20

    Tiketa

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2023 - C-177/23

    Investcapital

    L'expression « dispositions législatives ou réglementaires impératives " englobe, à la lumière du treizième considérant de la directive 93/13, à la fois les dispositions du droit national qui s'appliquent entre les parties contractantes indépendamment de leur volonté et celles qui sont de nature supplétive, c'est-à-dire qui s'appliquent par défaut, en l'absence de convention contraire entre les parties (arrêt du 21 décembre 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, point 30).

    Il appartient aux juges nationaux saisis de vérifier si la clause concernée relève de l'article 1 er , paragraphe 2, de la directive 93/13 en prenant en considération la nature, l'économie générale et les stipulations des contrats de crédit concernés ainsi que le contexte juridique et factuel dans lequel ces derniers s'inscrivent (arrêt du 21 décembre 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, point 37).

    Cela étant, la circonstance selon laquelle un tel équilibre a été établi constitue non pas une condition pour l'application de l'exclusion visée audit article 1 er , paragraphe 2, mais la justification de cette exclusion (arrêt du 21 décembre 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, point 35).

  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Feststellungen des vorlegenden Gerichts zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und zu den nationalen Rechtsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung zur klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht in Frage gestellt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, Wilo Salmson France, C-80/20, EU:C:2021:870, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 26).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-139/22

    mBank (Registre polonais des clauses illicites)

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der genannten Richtlinie auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für diesen Verbraucher zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.10.2022 - C-485/21

    S.V. (Immeuble en copropriété) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Obwohl nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn solche Rechtsvorschriften bindend sind, Vertragsklauseln, die auf diesen Vorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, bedeutet ein solcher Ausschluss nämlich nicht, dass die Gültigkeit anderer Klauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind und nicht auf diesen Vorschriften beruhen, vom nationalen Gericht nicht anhand dieser Richtlinie geprüft werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-405/21

    NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie auf dem durch diese geregelten Gebiet mit dem AEU-Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C-243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.09.2022 - T-529/20

    LR/ EIB - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Dienstbezüge -

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