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   EuGH, 21.12.2021 - C-263/20   

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https://dejure.org/2021,51236
EuGH, 21.12.2021 - C-263/20 (https://dejure.org/2021,51236)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - C-263/20 (https://dejure.org/2021,51236)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - C-263/20 (https://dejure.org/2021,51236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Airhelp

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Art. 2 Buchst. l - Art. 5 ...

  • Betriebs-Berater

    Annullierung eines Flugs auch bei dessen Vorverlegung um mehr als eine Stunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Art. 2 Buchst. l - Art. 5 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaft ist bei Vorverlegung des Fluges zur Ausgleichszahlung verpflichtet.

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2022, 99
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.05.2017 - C-302/16

    Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-263/20
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Auslegung nicht nur dann gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem betreffenden Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten - wie im Ausgangsverfahren über eine Online-Buchungsplattform - geschlossen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 26).

    Wie sich nämlich sowohl aus Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 als auch aus ihren Erwägungsgründen 7 und 12 ergibt, wird der den Fluggästen zu leistende Ausgleich für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung, zu denen u. a. die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c vorgesehene Unterrichtungspflicht gehört, allein vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, geschuldet (Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 27).

    Gleichwohl ist festzustellen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 261/2004 durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unberührt lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auf die der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen zurückzuführen ist, auch Dritten, gemäß Art. 13 der Verordnung Regress zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-263/20
    Ferner hat der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass die Flugroute ein wesentliches Element des Fluges ist, der nach einem vom Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan durchgeführt wird (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 30).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut sowie ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hervorzuheben ist, dass sich eine Vorverlegung von einer Verspätung - zu der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Fluggäste einen Ausgleichsanspruch erlangen, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 57) - unterscheidet, denn die Fluggäste müssen tätig werden, damit sie das Flugzeug trotz der Vorverlegung des gebuchten Fluges erreichen können.

  • EuGH, 22.04.2021 - C-826/19

    Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-263/20
    Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass im Einklang mit diesem Ziel die Vorschriften, die den Fluggästen Rechte gewähren, weit auszulegen sind (Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-263/20
    Diese Auslegung wahrt den Ausgleich zwischen den Interessen der Fluggäste und den Interessen der ausführenden Luftfahrtunternehmen, den der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 schaffen wollte (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-356/19

    Ein Fluggast, dessen Flug annulliert wurde oder erheblich verspätet war, kann die

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-263/20
    Da die Verordnung Nr. 261/2004 darauf abzielt, die verschiedenen Schäden in Form schwerwiegender Unannehmlichkeiten im Passagierluftverkehr in standardisierter Weise und unverzüglich zu beheben (Urteil vom 3. September 2020, Delfly, C-356/19, EU:C:2020:633, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), und da den Fluggästen unter Umständen wie den oben in Rn. 24 genannten schwerwiegende Unannehmlichkeiten entstehen können, ist der Begriff "Annullierung" dahin auszulegen, dass er auch die Situation umfasst, in der ein Flug in erheblichem Maß vorverlegt wird.
  • EuGH, 04.07.2018 - C-532/17

    Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-263/20
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Flug jedoch im Wesentlichen aus einem "Luftbeförderungsvorgang, der somit in gewisser Weise eine "Einheit" dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt" (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-263/20
    Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Verordnung Nr. 261/2004, wie sich u. a. aus ihrem ersten Erwägungsgrund ergibt, darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-263/20
    Zum anderen ergibt sich aus der Definition in Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 nicht, dass die "Annullierung" eines Fluges im Sinne dieser Bestimmung über den Umstand hinaus, dass der ursprünglich vorgesehene Flug nicht durchgeführt wurde, eine ausdrückliche Entscheidung erfordert, ihn zu annullieren (Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, EU:C:2011:652, Rn. 29).
  • LG Düsseldorf, 11.04.2022 - 22 S 352/19

    Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Flug als "annulliert" zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20 AD u.a. ./. Corendan Airlines u.a., NJW-RR 2021, NJW-RR 2022, 193, 197 Rz. 69 ff.; Urteil vom 21.12.2021 - C-263/20 Airhelp ./. Laudamotion, BeckRS 2021, 39444 Rz. 17 ff.).

    Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen daher nur den Dritten über die Vorverlegung unterrichtet, nicht aber den Fluggast, haftet es auf Ausgleichsleistungen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.05.2017 - C-302/16 Krijgsman/Surinaamse Luchtvaart Maatschappij NV, RRa 2017, S. 172; Urteil vom 21.12.2021 - C-263/20 Airhelp ./. Laudamotion, BeckRS 2021, 39444 Rz. 47 ff.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Fluggast den Vermittler ausdrücklich ermächtigt, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen, und diese Ermächtigung dem Luftfahrtunternehmen bekannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-263/20 Airhelp ./. Laudamotion, BeckRS 2021, 39444 Rz. 44, 48).

  • EuGH, 27.09.2022 - C-307/21

    Ryanair (Obligation d'information du transporteur aérien) - Vorlage zur

    Wie sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vornehmen, wenn es nicht nachweisen kann, dass der betreffende Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung seines Fluges unterrichtet wurde (Urteil vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C-263/20, EU:C:2021:1039, Rn. 51).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Auslegung nicht nur dann gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem betreffenden Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten - wie im Ausgangsverfahren über eine Online-Buchungsplattform - geschlossen wurde (Urteile vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 26, und vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C-263/20, EU:C:2021:1039, Rn. 52).

    Wie sich nämlich sowohl aus Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 als auch aus ihren Erwägungsgründen 7 und 12 ergibt, wird der den Fluggästen zu leistende Ausgleich für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung, zu denen u. a. die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c vorgesehene Unterrichtungspflicht gehört, allein vom ausführenden Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, geschuldet (Urteile vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 27, und vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C-263/20, EU:C:2021:1039, Rn. 53).

    Nur in dem Fall, dass der Fluggast den Vermittler ausdrücklich ermächtigt, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen, und diese Ermächtigung dem Luftfahrtunternehmen bekannt ist, kann angenommen werden, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Information über die Änderungen eines Fluges an den Vermittler sendet, ohne dass dieser Vermittler sie anschließend an den Fluggast weiterleitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C-263/20, EU:C:2021:1039, Rn. 44).

    Allerdings ist festzustellen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 261/2004 durch das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Recht unberührt lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auf die der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen zurückzuführen ist, auch Dritten, gemäß Art. 13 der Verordnung Regress zu nehmen (Urteile vom 11. Mai 2017, Krijgsman, C-302/16, EU:C:2017:359, Rn. 29, und vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C-263/20, EU:C:2021:1039, Rn. 54).

    Aus der ausdrücklichen Erwähnung von Dritten in Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2004 folgt, dass diese Verordnung das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Regress zu nehmen, nicht davon abhängig macht, dass zwischen ihm und dem Vermittler, bei dem der Fluggast seinen Flug gebucht hat, ein Vertrag besteht (Urteil vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C-263/20, EU:C:2021:1039, Rn. 55).

  • BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20

    Auslegung des Begriffs "direkte Anschlussflüge" hinsichtlich Erfassung des

    Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen haftet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten geschlossen wurde, zum Beispiel über eine elektronische Plattform (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-263/20, RRa 2022, 86 Rn. 52 f. - Laudamotion; Urteil vom 11. Mai 2017 - C-302/16, RRa 2017, 172 Rn. 26 - Krijgsman).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-11/23

    Eventmedia Soluciones

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 wird bei Annullierung eines Flugs den betroffenen Fluggästen "vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen" gemäß Art. 7 der Verordnung "eingeräumt", es sei denn, sie werden über die Annullierung in der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c vorgesehenen Weise unterrichtet (Urteil vom 21. Dezember 2021, Airhelp, C-263/20, EU:C:2021:1039, Rn. 49).
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