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   EuGH, 21.12.2021 - C-394/20   

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https://dejure.org/2021,51235
EuGH, 21.12.2021 - C-394/20 (https://dejure.org/2021,51235)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - C-394/20 (https://dejure.org/2021,51235)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - C-394/20 (https://dejure.org/2021,51235)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Nationale Regelung über die Erbschaftsteuer - Im Inland belegene Immobilien - Beschränkte Steuerpflicht - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden - Anspruch auf einen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Freier Kapitalverkehr; Art. 63 und 65 AEUV; Nationale Regelung über die Erbschaftsteuer; Im Inland belegene Immobilien; Beschränkte Steuerpflicht; Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden; Anspruch auf einen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Nationale Regelung über die Erbschaftsteuer - Im Inland belegene Immobilien - Beschränkte Steuerpflicht - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden - Anspruch auf einen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sonderregelungen bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht teilweise mit Unionsrecht vereinbar

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
    Zu den Maßnahmen, die bei Erbschaften Beschränkungen des Kapitalverkehrs darstellen, gehören solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden (Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellt (vgl. u. a. Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber dadurch, dass er für die Zwecke der Besteuerung von Grundstücken auf der einen Seite gebietsfremde Erben, die diese Immobilie von einem gebietsfremden Erblasser erworben haben, und auf der anderen Seite gebietsfremde oder gebietsansässige Erben, die eine solche Immobilie von einem gebietsansässigen Erblasser erworben haben, sowie gebietsansässige Erben, die diese Immobilie von einem gebietsfremden Erblasser erworben haben, auf die gleiche Stufe stellt, selbst davon ausgegangen ist, dass zwischen diesen beiden Kategorien von Erben im Hinblick auf die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Bemessung der Erbschaftsteuer keine objektiv unterschiedliche Situation besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 51).

    Zum anderen wird im Ausgangsverfahren im Gegensatz zu den Bestimmungen, die Gegenstand u. a. des Urteils vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), waren, die Höhe des Freibetrags, der auf die beschränkt steuerpflichtigen Erben anwendbar ist, nicht mehr pauschal, sondern im Verhältnis des Wertes des Vermögens, über das diese Steuerhoheit ausgeübt wird, zum Wert des gesamten Nachlassvermögens bestimmt.

    In Bezug auf die Besteuerung, die sich aus der Ausübung der Steuerhoheit durch die Bundesrepublik Deutschland ergibt, befindet sich ein beschränkt steuerpflichtiger Erbe aber in einer Situation, die mit der eines unbeschränkt steuerpflichtigen Erben vergleichbar ist, da, ebenso wie die Eigenschaft als Steuerpflichtiger nicht vom Wohnort abhängt, weil die fragliche Regelung unabhängig davon, ob Erblasser und Erbe in Deutschland wohnhaft sind oder nicht, jeden Erwerb dort belegener Immobilien der Erbschaftsteuer unterwirft, weder die Art des zwischen Erblasser und Erbe bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses noch das Ziel der teilweisen Befreiung des Familienvermögens vom Wohnort abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 53).

    Daraus folgt, dass die von der deutschen Regierung angeführten Umstände im Hinblick auf den Freibetrag nicht zu einem objektiven Unterschied zwischen der Situation des gebietsfremden Erben eines gebietsfremden Erblassers einerseits und der Situation eines gebietsfremden Erben eines gebietsansässigen Erblassers oder der eines gebietsansässigen Erben eines gebietsansässigen oder gebietsfremden Erblassers andererseits führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 55).

    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass im Unterschied zu den Rechtsvorschriften, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, EU:C:2013:662), ergangen ist, die für die Fälle der beschränkten Steuerpflicht einen pauschalen Freibetrag vorsahen, die Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV, die sich aus einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ergibt, soweit sie sich auf den Freibetrag auf die Besteuerungsgrundlage bezieht, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren.

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
    Soweit dieser Mitgliedstaat geltend macht, dass eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, um einen doppelten Abzug der Verbindlichkeiten aus Pflichtanteilen zu vermeiden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats das Recht, sich auf die Bestimmungen des AEU-Vertrags zu berufen, nicht dadurch verliert, dass er steuerliche Vorteile nutzt, die ihm nach den in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat geltenden Vorschriften legal offenstehen (Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen kann sich der Mitgliedstaat, in dem die zum Nachlass gehörenden Immobilien belegen sind, zur Rechtfertigung einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die auf seiner Regelung beruht, nicht auf eine von seinem Willen unabhängige, dem Erben gewährte Möglichkeit eines ähnlichen Abzugs berufen, den ein anderer Mitgliedstaat gewährt und der ganz oder teilweise die Benachteiligung ausgleichen könnte, die der Erbe erleidet, weil in dem Mitgliedstaat, in dem diese Immobilien belegen sind, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen nicht abzugsfähig sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 67 und 68, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, EU:C:2008:490, Rn. 64 und 65, sowie vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 42).

    Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat einseitig gewährten Vorteils berufen, um seinen Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag, insbesondere denen aus den Vorschriften über den freien Kapitalverkehr, zu entgehen (vgl. u. a. Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
    Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 45 und 46).

    Diese Beurteilung kann nicht durch das Vorbringen der deutschen Regierung in Frage gestellt werden, dass im Unterschied zu der u. a. aus dem Urteil vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a. (C-11/07, EU:C:2008:489), hervorgegangenen Rechtsprechung, die sich auf die Abzugsfähigkeit von Belastungen einer Immobilie beziehe, die Gegenstand einer Nachlassbesteuerung sei, die Verbindlichkeiten aus den Pflichtteilen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den in Deutschland belegenen, der Erbschaftsteuer unterworfenen Immobilien stünden.

    Unter diesen Umständen kann sich der Mitgliedstaat, in dem die zum Nachlass gehörenden Immobilien belegen sind, zur Rechtfertigung einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die auf seiner Regelung beruht, nicht auf eine von seinem Willen unabhängige, dem Erben gewährte Möglichkeit eines ähnlichen Abzugs berufen, den ein anderer Mitgliedstaat gewährt und der ganz oder teilweise die Benachteiligung ausgleichen könnte, die der Erbe erleidet, weil in dem Mitgliedstaat, in dem diese Immobilien belegen sind, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen nicht abzugsfähig sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 67 und 68, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, EU:C:2008:490, Rn. 64 und 65, sowie vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 42).

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
    Als Erstes weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass § 16 Abs. 2 ErbStG vom deutschen Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck (C-479/14, EU:C:2016:412), eingeführt worden sei.

    Die deutsche Regierung macht als Zweites geltend, dass eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch das Territorialitätsprinzip und die Notwendigkeit der Gewährleistung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein könne, wobei es sich durchaus um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 65).

    Außerdem legt die deutsche Regierung nicht dar, weshalb die Berücksichtigung der Verpflichtungen aus Pflichtanteilen, wenn diese mit Immobilien in Zusammenhang stehen, über die die Bundesrepublik Deutschland ihre Steuerhoheit im Rahmen einer Teilbesteuerung ausübt, diesen Mitgliedstaat dazu bringen würde, auf einen Teil dieser Steuerhoheit zugunsten anderer Mitgliedstaaten zu verzichten, oder die Besteuerungsbefugnis dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 70).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
    Außerdem legt die deutsche Regierung nicht dar, weshalb die Berücksichtigung der Verpflichtungen aus Pflichtanteilen, wenn diese mit Immobilien in Zusammenhang stehen, über die die Bundesrepublik Deutschland ihre Steuerhoheit im Rahmen einer Teilbesteuerung ausübt, diesen Mitgliedstaat dazu bringen würde, auf einen Teil dieser Steuerhoheit zugunsten anderer Mitgliedstaaten zu verzichten, oder die Besteuerungsbefugnis dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 70).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
    Unter diesen Umständen kann sich der Mitgliedstaat, in dem die zum Nachlass gehörenden Immobilien belegen sind, zur Rechtfertigung einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die auf seiner Regelung beruht, nicht auf eine von seinem Willen unabhängige, dem Erben gewährte Möglichkeit eines ähnlichen Abzugs berufen, den ein anderer Mitgliedstaat gewährt und der ganz oder teilweise die Benachteiligung ausgleichen könnte, die der Erbe erleidet, weil in dem Mitgliedstaat, in dem diese Immobilien belegen sind, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen nicht abzugsfähig sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 67 und 68, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, EU:C:2008:490, Rn. 64 und 65, sowie vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 42).
  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
    Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-244/15

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
    Die Steuer auf Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, fällt unter die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Kapitalverkehrsfreiheit; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 26. Mai 2016, Kommission/Griechenland, C-244/15, EU:C:2016:359, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die direkte Besteuerung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 3. März 2021, Promociones Oliva Park, C-220/19, EU:C:2021:163, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Von OGAW ausgeschüttete Erträge], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.2018 - C-679/17

    Huijbrechts

    Auszug aus EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
    Im letzteren Fall muss die unterschiedliche Behandlung geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Huijbrechts, C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-220/19

    Promociones Oliva Park

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die direkte Besteuerung zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese müssen diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (Urteil vom 21. Dezember 2021, Finanzamt V [Erbschaften - Teilfreibetrag und Abzug von Pflichtteilsansprüchen], C-394/20, EU:C:2021:1044, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Maßnahmen, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden, stellen ebenfalls eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar (Urteil vom 21. Dezember 2021, Finanzamt V [Erbschaften - Teilfreibetrag und Abzug von Pflichtteilsansprüchen], C-394/20, EU:C:2021:1044, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Niedersachsen, 28.06.2023 - 3 K 169/21

    Erbfallkostenpauschbetrag; Erbschaftsteuer; Vermächtnis; Inanspruchnahme des

    Eine ähnliche Problematik existiert auch bei der Berücksichtigung von Freibeträgen in Fällen der beschränkten Steuerpflicht gem. § 16 Abs. 2 ErbStG (vgl. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 21. Dezember 2021 C-394/20 , BStBl II 2023, 156; Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. Juli 2020 3 K 163/19 , EFG 2021, 134 und FG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 20. Juli 2020 4 K 1095/20 Erb , EFG 2020, 1522 ).

    Die Regelung vermeidet, dass die Steuerkraft eines Erben systematisch zu niedrig angesetzt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2021 C-394/20 , BStBl II 2023, 156 Rz 52).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verbietet Art. 63 Abs. 1 AEUV ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Urteil vom 21. Dezember 2021, Finanzamt V [Erbschaften - Teilfreibetrag und Abzug von Pflichtteilsansprüchen], C-394/20, EU:C:2021:1044, Rn. 28).
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